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Informationen zum Dokument  BGer 4A_187/2008  Materielle Begründung
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BGer 4A_187/2008 vom 13.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_187/2008
 
Urteil vom 13. August 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________,
 
2. Dr. Y.________-Stiftung,
 
3. Z.________ AG,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Anfechtung von GV-Beschlüssen,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2008 sowie den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009.
 
In Erwägung,
 
dass A.________ (Beschwerdegegner) zusammen mit den beiden anderen Verwaltungsratsmitgliedern der Z.________ AG (Beschwerdeführerin 3) an der am 13. August 2007 durchgeführten Generalversammlung der Gesellschaft aus dem Verwaltungsrat abgewählt und X.________ (Beschwerdeführer 1) als deren einziges Verwaltungsratsmitglied gewählt wurde;
 
dass das Handelsgericht Zürich diese Beschlüsse auf Klage des Beschwerdegegners hin mit Urteil vom 19. März 2008 für nichtig erklärte und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anwies, den Beschwerdeführer 1 als Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 3 im Handelsregister zu löschen und die damals abgewählten drei Verwaltungsräte wieder im Handelsregister einzutragen;
 
dass das Handelsgericht in diesem Verfahren mit Beschluss vom gleichen Tag festhielt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers 1 und der Dr. Y.________-Stiftung (Beschwerdeführerin 2) vom 15. Februar 2008 samt Beilagen aus dem Recht gewiesen werde;
 
dass der Beschwerdeführer 1 den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts vom 19. März 2008 mit Eingabe vom 21. April 2008 in eigenem und im Namen der Beschwerdeführerin 3 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;
 
dass der Beschwerdeführer 1 den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts vom 19. März 2008 in eigenem Namen und im Namen der Beschwerdeführerin 2 sowie der Beschwerdeführerin 3 auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 30. April 2008 bis zum Entscheid des Kassationsgerichts sistiert wurde;
 
dass das Kassationsgericht mit Sitzungsbeschluss vom 2. März 2009 auf die namens der Beschwerdeführerin 3 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mangels Bevollmächtigung zur Prozessführung nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), jedoch in Gutheissung der vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts vom 19. März 2008 aufhob und die Sache an das Handelsgericht zurückwies (Dispositiv-Ziff. 2);
 
dass das Kassationsgericht im Weiteren die Gerichtsgebühr gestützt auf die Erwägung, dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 vollmachtlose Stellvertretung vorliege, zu einem Drittel dem ohne Vollmacht handelnden RA Gian Andrea Danuser auferlegte (Dispositiv-Ziff. 4);
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 17. März 2009 anordnete, dass das Verfahren sistiert bleibe;
 
dass der Beschwerdeführer 1 dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. März 2009 in eigenem Namen und im Namen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erklärte, den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass die Sache spruchreif ist und das bundesgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden kann;
 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen die Verfügung des Audienzrichteramts Zürich vom 11. September 2007 richtet, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und es sich dabei im Übrigen nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) handelt;
 
dass auf die beiden im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Feststellungsanträge ohnehin nicht eingetreten werden kann, da es sich dabei um neue Begehren handelt, die im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG);
 
dass in der Beschwerde im Weiteren beantragt wird, es sei Ziff. 1 und Ziff. 4 des Sitzungsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 2. März 2009 aufzuheben und die gesamten Gerichtsgebühren für das Kassationsverfahren seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen;
 
dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer unter anderem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass der Beschwerdeführer 1 nicht zur Beschwerde berechtigt ist, da ihn weder Ziff. 1 noch Ziff. 4 des Dispositivs des Sitzungsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 2. März 2009 betrifft;
 
dass die Beschwerdeführerin 2 aus denselben Gründen nicht zur Beschwerde berechtigt ist;
 
dass das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin 3 lediglich mangels Bevollmächtigung des Rechtsvertreters zur Prozessführung nicht eintrat, die Beschwerdeführerin 3, deren Generalversammlungsbeschlüsse vom 13. August 2007 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, jedoch nicht aus dem Verfahren ausscheidet, sondern als beklagte Partei im Anfechtungsverfahren verbleibt;
 
dass die Beschwerdeführerin 3 zudem im Verfahren vor Kassationsgericht ebenfalls die Aufhebung des handelsgerichtlichen Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt hatte und ihr vom Kassationsgericht keine Kosten auferlegt wurden;
 
dass die Beschwerdeführerin 3 aus diesen Gründen, falls im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt von einer wirksamen Vertretung durch den Beschwerdeführer 1 ausgegangen werden kann, durch Ziff. 1 und 4 des angefochtenen Entscheids nicht beschwert und sie daher nicht zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Beschwerde vom 16. März 2009 daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass damit der Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009 rechtskräftig wird;
 
dass mit der Aufhebung des Beschlusses und des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2008 die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 21. April 2008 gegenstandslos geworden ist und nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009 wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2008 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. August 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Leemann
 
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