BGer 4A_20/2010 | |||
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BGer 4A_20/2010 vom 13.08.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_20/2010
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Verfügung vom 13. August 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Handelsregistereintrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 18. November 2009.
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In Erwägung,
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dass die drei Verwaltungsratsmitglieder der Y.________ AG an der am 13. August 2007 durchgeführten Generalversammlung der Gesellschaft aus dem Verwaltungsrat abgewählt und X.________ (Beschwerdeführer) als deren einziges Verwaltungsratsmitglied gewählt wurde;
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dass das Handelsgericht des Kantons Zürich diese Beschlüsse auf Klage eines Aktionärs hin mit Urteil vom 4. Juli 2008 für nichtig erklärte und es das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anwies, den Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrats der Y.________ AG im Handelsregister zu löschen und die damals abgewählten drei Verwaltungsräte wieder im Handelsregister einzutragen;
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dass das Handelsgericht dem Handelregisteramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 22. Juli 2008 mitteilte, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet hätten, womit das Urteil vom 19. März 2008 rechtskräftig sei;
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dass das Handelsregisteramt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2008 als Mitglied des Verwaltungsrats der Y.________ AG löschte und gleichzeitig die bisherigen Verwaltungsräte wieder in das Handelsregister eintrug;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2008 beim Handelsregisteramt beantragte, den Tagebucheintrag vom 31. Juli 2008 rückgängig zu machen;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. September 2008 erklärte, das handelsgerichtliche Urteil vom 4. Juli 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen, wobei das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Bundesgerichts vom 17. März 2009 sistiert wurde (Verfahren 4A_411/2008);
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dass der Beschwerdeführer dem Handelsregisteramt mit Schreiben vom 23. März 2009 erneut beantragte, den Tagebucheintrag vom 31. Juli 2008 rückgängig zu machen und ihn als Verwaltungsrat der Y.________ AG einzutragen, wobei er auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. März 2009 verwies;
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dass die Justizdirektion des Kantons Zürich einen Rekurs des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. August 2009 abwies;
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dass das Verwaltungsgericht einen vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. November 2009 abwies, wobei es im Wesentlichen darauf abstellte, dass das Urteil des Handelsgerichts vom 4. Juli 2008 vollstreckbar gewesen sei und der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren 4A_411/2008 kein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt habe, so dass die Eintragung bereits vor Rechtskraft des handelsgerichtlichen Urteils habe vorgenommen werden dürfen;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. Januar 2010 erklärte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Generalversammlung der Y.________ AG vom 13. August 2007 sowie die Anordnung der Wiedereintragung der vormaligen Verwaltungsräte mit Urteil des Bundesgerichts vom heutigen Tag rechtskräftig geworden ist (Verfahren 4A_271/2010);
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dass das Bundesgericht die Beschwerde im Verfahren 4A_411/2008 daher mit Präsidialverfügung vom heutigen Tag als gegenstandslos abschrieb;
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dass mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Beschlüsse der Generalversammlung der Y.________ AG vom 13. August 2007 sowie der Anordnung der Wiedereintragung der vormaligen Verwaltungsräte (Verfahren 4A_271/2010) das rechtliche Interesse an der Beurteilung, ob die am 31. Juli 2008 vorgenommene Handelsregistereintragung zunächst hätte rückgängig gemacht werden müssen, dahingefallen ist;
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dass damit die Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos geworden ist und nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Leemann
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