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Informationen zum Dokument  BGer 8C_389/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_389/2010 vom 16.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_389/2010
 
Urteil vom 16. August 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________, vertreten durch
 
Advokat Lukas Denger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 22. April 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit insgesamt vier Verfügungen vom 10. September 2008 sprach die IV-Stelle Bern R.________ (Jg. 1971), welche seit 17. Juli 1995 bis zu einem Sturz mit dem Fahrrad am 4. Mai 2002 im Blindenheim X.________ als Betagtenbetreuerin tätig gewesen war, rückwirkend ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente, ab 1. Dezember 2004 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2005 wiederum eine Viertelsrente zu.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde - nach erfolgter Ankündigung einer in Betracht fallenden Schlechterstellung (reformatio in peius) - mit Entscheid vom 22. April 2010 insoweit teilweise gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die IV-Stelle zur Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Mai 2003, einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2004 und einer bis 31. Januar 2008 befristeten halben Rente ab 1. Juni 2005 verpflichtete; soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab.
 
C.
 
R.________ lässt beschwerdeweise beantragen, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zu verpflichten, ihr auch nach dem 31. Mai 2005 eine ganze Rente zuzüglich Kinder- und Zusatzrenten auszurichten sowie für die noch ausstehenden Rentenbetreffnisse Verzugszins zu bezahlen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
2.
 
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die vom kantonalen Gericht vorgenommene Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. Juni 2005 einerseits sowie gegen die Befristung des Rentenanspruchs bis 31. Januar 2008 andererseits. Geltend gemacht wird eine ungenügende Begründung des kantonalen Entscheids, eine offensichtlich unrichtige, unter Verletzung der Beweiswürdigungsregeln erfolgte Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie eine zufolge Beizugs unzutreffender Tabellenwerte nicht rechtskonforme Bemessung des Invalideneinkommens.
 
2.2 Im kantonalen Entscheid sind die für die Beurteilung der streitigen Rentenleistungen massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung sowohl in materiell- als auch in beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Der angefochtene Entscheid enthält eine klare, in sich schlüssige Begründung. Inwiefern die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sein sollte - was in der Beschwerdeschrift nicht konkret aufgezeigt wird -, ist nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, genügt ein Gericht seiner Begründungspflicht, wenn es sich mit den Einwendungen auseinandersetzt, die für den schliesslich gefällten Entscheid relevant sind. Dass dies hier nicht geschehen wäre, kann nicht gesagt werden, hat die Vorinstanz doch durchaus nachvollziehbar dargelegt, wie und weshalb sie zu ihrer Erkenntnis gelangt ist. Weshalb sie die Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise führten, braucht darüber hinaus nicht im Einzelnen erläutert zu werden.
 
3.2 Angegeben hat die Vorinstanz auch, auf welche medizinischen Grundlagen sie ihre Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitsschäden stützte, welche das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Es handelt sich dabei zur Hauptsache um die Expertise des Zentrums Y.________ vom 28. April 2005 und den unter anderem auf einer erneuten interdisziplinären Begutachtung beruhenden Verlaufsbericht derselben Institution vom 26. Dezember 2007, wobei auch zahlreiche weitere medizinische Stellungnahmen Berücksichtigung fanden. Auch wenn - verglichen mit den beiden Gutachten des Zentrums Y.________ - zumindest teilweise abweichende ärztliche Meinungsäusserungen vorliegen, kann nicht gesagt werden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Das Fehlen bestätigender Auskünfte des früheren Arbeitgebers oder des die Beschwerdeführerin behandelnden Hausarztes und/oder Psychiaters ändert daran - wie bereits in E. 2.2 des das unfallversicherungsrechtliche Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin betreffenden bundesgerichtlichen Urteils 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 erläutert worden ist - nichts, zumal es hier ohnehin nurmehr um die zur Sachverhaltsermittlung zählende vorinstanzliche Beweiswürdigung geht, welche einer letztinstanzlichen Überprüfung nur noch in beschränktem Rahmen (vgl. E. 1 hievor) zugänglich ist. Mangels offensichtlicher Fehlerhaftigkeit kann deren Ergebnis vom Bundesgericht nicht im Sinne einer Berichtigung abgeändert werden. Eine konkrete Verletzung von Beweiswürdigungsregeln schliesslich geht aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht hervor. Auch insoweit ist das ergriffene Rechtsmittel unbegründet.
 
3.3 Was die Bestimmung des Invalideneinkommens anbelangt, ist der Beizug der Lohndaten, die gemäss vom Bundesamt für Statistik durchgeführter Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2002 (LSE 2002) für Frauen ausgewiesen sind, die eine Stelle mit Anforderungsniveau 3 im Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 85 in Tabelle TA1 der LSE 2002) bekleiden, entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift, durchaus sachgerecht. Damit wird den konkreten individuellen Verhältnissen Rechnung getragen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre zweijährige Ausbildung als Betagtenbetreuerin absolviert hatte, widmete sie sich während mehrerer Jahre stets beim selben Arbeitgeber dieser Aufgabe, sodass anzunehmen ist, dass sie in diesem Bereich über einen reichhaltigen Erfahrungsschatz verfügt. Die dabei gewonnenen Fähigkeiten und intellektuellen sowie sozialen Qualifikationen wird sie, entgegen den in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken, zweifellos auch bei anderweitigen Beschäftigungen im Gesundheits- und Sozialbereich gewinnbringend einsetzen können, was lohnmässig Auswirkungen zeitigen wird. Dass ärztlicherseits die erlernte Beschäftigung als Betagtenbetreuerin, welcher sie bis zum Unfall vom 4. Mai 2002 nachgegangen ist, wiederholt als ungeeignet und gar als unzumutbar bezeichnet wurde, steht dem nicht entgegen, gründet die Unmöglichkeit, weiterhin als Betagtenbetreuerin tätig zu sein, doch einzig in dem dabei offenbar erforderlich gewesenen Kraftaufwand. Gerade im Gesundheits- und Sozialbereich stehen indessen zahlreiche Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, bei welchen nicht die eigentliche Pflege körperlich hilfsbedürftiger Personen, sondern - wie es dem Berufsprofil auch der Beschwerdeführerin entspricht - die Betreuung etwa im Sinne von Unterstützung, Beschäftigung und Beratung von Patienten ohne sich behindernd manifestierende körperliche Einschränkungen im Vordergrund steht. Solche Aufgaben aber können der Beschwerdeführerin trotz der posttraumatisch zu Tage getretenen rheumatologischen Problematik durchaus zugemutet werden, zumal selbst die Fachärzte des Zentrums Y.________ die Betagtenbetreuung nicht von vornherein gänzlich ausschliessen, sondern lediglich mit gewissen Einschränkungen wie etwa Vermeiden von Heben oder Tragen schwerer Gewichte über 10 kg verbinden. Diese Limitierung bietet keinen zwingenden Anlass oder verbietet es gar, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, bei der Bestimmung des Invalidenlohnes von Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 statt 3 auszugehen.
 
3.4 Lässt sich demnach nichts dagegen einwenden, dass Verwaltung und Vorinstanz - wie schon beim unbestritten gebliebenen Valideneinkommen - auch im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens von den in TA1 der LSE 2002 statistikmässig ausgewiesenen Löhnen für Frauen bei Betätigungen mit Anforderungsniveau 3 im Gesundheits- und Sozialwesen ausgegangen sind, richten sich beide für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG massgeblichen Vergleichsgrössen nach denselben Tabellenwerten. Dies hat - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - zur Folge, dass die Invalidität der behinderungsbedingten Verminderung der Arbeitsfähigkeit zuzüglich des zuzubilligenden Leidensabzuges entspricht. Hochrechnungen auf die im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs jeweils betriebsübliche Arbeitszeit und entsprechende Anpassungen an die Lohnentwicklung können unterbleiben, da sich dabei Validen- und Invalideneinkommen je in identischer Weise verändern würden, sodass das Verhältnis dieser beiden Vergleichswerte zueinander und damit der Invaliditätsgrad gleich bleiben würden. Bei 50%igem Leistungsvermögen in leidensangepasster Tätigkeit ab 1. März 2005 steht der Beschwerdeführerin damit unter Berücksichtigung des - nicht beanstandeten - 10%igen Leidensabzuges ab 1. Juni 2005 nurmehr eine halbe Invalidenrente zu und bei 100%iger Arbeitsfähigkeit spätestens ab Oktober 2007 fällt für die Zeit ab 1. Februar 2008 auch dieser Anspruch dahin. Dass die revisionsmässigen Voraussetzungen für eine Rentenherabsetzung nicht gegeben wären oder der Zeitpunkt der jeweiligen Rentenreduktion fehlerhaft bestimmt worden wäre, wird nicht geltend gemacht.
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. August 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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