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Informationen zum Dokument  BGer 8C_352/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_352/2010 vom 18.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_352/2010
 
Urteil vom 18. August 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. März 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
S.________, geboren 1952, bezog wegen eines psychischen Leidens seit dem 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 10. Januar 2001). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gutachten des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. März 2008 ein und setzte die Rente gestützt darauf mit Wirkung ab 1. November 2008 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 46 %; Verfügung vom 26. September 2008).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. März 2010 ab, soweit darauf einzutreten war.
 
C.
 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Der beantragte zweite Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt, da sich die IV-Stelle in der Sache nicht geäussert hat.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher gemäss Art. 95 und 96 BGG nur wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Prozessentscheidend ist letztinstanzlich die Frage, ob die Rentenrevision zufolge rentenrelevanter Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleichszeitraum zulässig war (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen; 112 V 371 E. 2b S. 371 und 387 E. 1b S. 390; AHI 1999 S. 83, I 557/97 E. 1b; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108), wobei es sich um eine Tatfrage handelt (Urteil I 692/06 vom 19. Februar 2006 E. 3.1) und die Feststellung des entsprechenden Sachverhalts durch die Vorinstanz daher für das Bundesgericht verbindlich ist, sofern keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit bestehen (E. 1).
 
4.
 
Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass das Gutachten des Dr. med. C.________ schlüssig sei und den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht genüge. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) leide, während im Jahr 2001 gemäss Gutachten der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 4. August 2000 eine anhaltende (rezidivierende) depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.21), bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.0), diagnostiziert worden sei. Die Begleitumstände der Schmerzproblematik und namentlich die Ausprägung des psychischen Leidens führten im jetzigen Zeitpunkt nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung, sondern reduzierten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit um 30 %. Damit habe sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert und seien somit die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt.
 
5.
 
Was dagegen beschwerdeweise vorgebracht wird, vermag an dieser zutreffenden Beurteilung nichts zu ändern.
 
So wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern vielmehr komme Dr. med. C.________ lediglich zu einer vollkommen unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Einwand ist nicht zutreffend, nachdem in den beiden Gutachten nicht die gleichen Diagnosen gestellt werden. Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 E. 2.2.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). Nach den mit dem Gutachten des Dr. med. C.________ übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanz liegt heute anhand der erhobenen Befunde eine Invalidisierung zumindest im Sinne einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor, zumal bezüglich der psychischen Symptomatik mit Blick auf die vom Gutachter gestellte Diagnose eine Besserung eingetreten ist und daher auch die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung (BGE 131 V 49, 130 V 352, 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398 f.) anders zu beurteilen war. Zur Stellungnahme des Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. April 2008, hat sich die Vorinstanz zutreffend dahingehend geäussert, dass eine Begründung der von ihm gestellten abweichenden Diagnose (mittelgradige depressive Episode), namentlich eine Darlegung der erhobenen Befunde, fehlt und daher nicht darauf abgestellt werden kann.
 
Damit bestehen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist. Unter Annahme einer (erheblichen) Verbesserung des psychischen Leidens sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt und ist der Einwand der unberechtigten Anpassung der zugesprochenen Invalidenrente an eine geänderte Rechtspraxis unbegründet.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich einen neuen Arztbericht ein (Stellungnahme des Dr. med. N.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. April 2010). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Werden Tatsachen etwa erst durch den vorinstanzlichen Entscheid rechtswesentlich, so sind die im letztinstanzlichen Verfahren neu dazu eingereichten Belege als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (Urteil 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.3; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG).
 
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, zumal sich die Vorinstanz ausführlich zu der auch von Dr. med. C.________ geschilderten und bei der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigten Angstsymptomatik im Sinne eines Vermeidungsverhaltens geäussert hat, auf welche sich der Beschwerdeführer mit dem neuen Bericht beruft.
 
7.
 
Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.
 
Es bleibt somit bei der Herabsetzung der am 10. Januar 2001 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente per 1. November 2008 zufolge eines Invaliditätsgrades von 46 %.
 
8.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. August 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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