BGer 6B_578/2010 | |||
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BGer 6B_578/2010 vom 19.08.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_578/2010
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Urteil vom 19. August 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Häne.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._______, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Beschwerdegegnerin 1,
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2. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
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Beschwerdegegnerin 2.
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Gegenstand
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Fahrlässige Körperverletzung; Einstellungsverfügung; willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 10. Februar 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 1. Januar 2008 um ca. 10.10 Uhr ereignete sich auf der Tälipiste im Skigebiet Stätz im Gemeindegebiet Churwalden zwischen den Masten Nr. 9 und Nr. 10 eine Kollision zwischen X._______ und A._______. Dabei erlitt A._______ eine komplette Berstungsfraktur des sechsten Halswirbels mit abschliessender Lähmung der oberen und unteren Extremitäten, ein Thoraxtrauma mit Lungenblutungen sowie Frakturen des ersten Hals- und des zweiten Brustwirbelkörpers. Bei X._______ kam es zu einer Schlüsselbeinfraktur links mit einem Nervenabriss im Bereich des Rückenmarks. Dies führte zu bleibenden Funktionseinschränkungen des linken Arms und der linken Hand sowie starken Schulterschmerzen links.
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B.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden stellte am 21. Oktober 2009 die Strafverfahren gegen A._______ (Ziff. 1) und X._______ (Ziff. 2) ein. Die Verfahrenskosten wurden X._______ überbunden (Ziff. 3).
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Betreffend A._______ hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass ihr kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden könne. Es könne ihr keine Verletzung der FIS-Regeln vorgeworfen werden. X._______ hingegen sei seinen Vorsichtspflichten nicht im erforderlichen Mass nachgekommen und habe insbesondere die FIS-Regeln Nr. 1 und 2 missachtet. Er habe sich der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Aufgrund seiner eigenen Verletzungen sei er aber gemessen an seinem Verschulden bereits derart schwer betroffen, dass eine weitere Strafverfolgung unangemessen wäre. Daher werde nach Art. 54 StGB von einer Überweisung des Verfahrens an das Gericht abgesehen (vorinstanzliche Akten, Dossier 1, Bel. 31).
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C.
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X._______ erhob am 16. November 2009 Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung beim Kantonsgericht von Graubünden.
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Das Kantonsgericht wies diese Beschwerde am 10. Februar 2010 ab.
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Es hält in seinen Erwägungen fest, die Staatsanwaltschaft sei hinsichtlich A._______ zu Recht zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten beständen (angefochtenes Urteil S. 12). Bezüglich der Beurteilung des Verhaltens von X._______ habe die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise eine formelle Schuldfeststellung vorgenommen, indem sie zum Ergebnis gelangt sei, dieser habe sich einer fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Es sei lediglich von einem Tatverdacht, aber nicht von einer Schuldfeststellung auszugehen (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
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D.
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X._______ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur weiteren Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, B._______ und C._______ als Zeugen einzuvernehmen. Zudem sei sie anzuweisen, einen Augenschein vorzunehmen sowie ein Wahrnehmbarkeitsgutachten für die Position des Zeugen D._______ und ein unfallanalytisches/biomechanisches Gutachten zu den gefahrenen Geschwindigkeiten einzuholen. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung hinsichtlich von A._______ infolge einer bereits heute manifesten Regelverletzung ihrerseits aufzuheben und das Strafverfahren zur Fortführung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft.
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E.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Gegenstand des Verfahrens ist die Einstellung der Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2.
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Die Vorinstanz kommt in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass kurz vor der Kollision der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h fuhr und die Beschwerdegegnerin 2 stillstand bzw. sich nur sehr langsam fortbewegte. Diese Feststellungen stützt sie im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen D._______ und auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom 17. Juni 2009. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme von B._______ und C._______ als Zeugen, auf Durchführung eines Augenscheins und auf Rekonstruktion des Unfalls mit Figuranten sowie auf Einholung weiterer Gutachten weist sie ab.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Beweiswürdigung.
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2.
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2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen).
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2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis).
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Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Gehörsanspruch ergibt sich für die Behörde die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
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2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweis).
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2.4 Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
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3.
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Soweit der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
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4.
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4.1 Der Zeuge D._______ sagte gemäss den Feststellungen der Vorinstanz aus, er habe die Fahrt der beiden Unfallbeteiligten bereits gesehen, als diese noch 15 bis 20 Meter voneinander entfernt gewesen seien, und den ganzen Unfallhergang beobachten können. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung hatte er zu Protokoll gegeben, der von links kommende Skifahrer sei aus seiner Sicht sehr, sehr schnell unterwegs gewesen. Die Skifahrerin sei demgegenüber beinahe still gestanden. Im Gutachten der AGU vom 17. Juni 2009 wird gemäss den Feststellungen der Vorinstanz festgehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er 50 bis 60 km/h gefahren sei, sowie die Angaben des Zeugen D._______, wonach die Beschwerdegegnerin 2 nur langsam gefahren sei, aus biomechanischer Sicht als realistisch erachtet würden (angefochtenes Urteil S. 5).
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Gestützt darauf darf die Vorinstanz ohne Willkür zum Schluss gelangen, dass unmittelbar vor der Kollision der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h und die Beschwerdegegnerin 2 höchstens sehr langsam fuhren.
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Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stellt teilweise unzulässige appellatorische Kritik dar und ist im Übrigen unbegründet.
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4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze sich in willkürlicher Weise allein auf die Angaben des Zeugen D._______ (Beschwerde S. 9 f.). Dieser habe hinsichtlich seines Standorts, der Distanz zwischen den beiden Skifahrern, als er diese erblickte, und deren Bewegung unterschiedliche Angaben gemacht. Es sei aktenkundig, dass der Zeuge den Vorfall nicht gut habe verfolgen können, was aufgrund der Sichtdistanz, der bewegten Bilder, des Gegenlichts und des kurzen Wahrnehmungsintervalls nicht erstaune (Beschwerde S. 12). Die Vorinstanz habe zudem ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie das kurze Beobachtungszeitintervall des Zeugen D._______ nicht berücksichtigt habe. Dieser habe die Skifahrer maximal in einer Distanz von 15 bis 20 Metern zueinander gesehen, bevor es zum Zusammenstoss gekommen sei. Das Sichtintervall habe - bei einer von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h oder 30 km/h und unter Berücksichtigung allfälliger entsprechender Geschwindigkeiten der Beschwerdegegnerin 2 - lediglich zwischen 0,6 und 2,4 Sekunden betragen. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 10 f.). Zudem gehe sie zu Unrecht davon aus, das Gutachten der AGU habe den Unfallverlauf klären können. Eine erhebliche Differenzgeschwindigkeit hätte auch vorgelegen, wenn die Beschwerdegegnerin 2 schneller als er unterwegs gewesen wäre, oder wenn diese mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren wäre. Da die Gutachter der AGU nicht von der korrekten Sichtdistanz ausgegangen seien, seien ihre Erkenntnisse hinsichtlich der Aussagen des Zeugen D._______ nicht zu hören bzw. erheblich zu relativieren (Beschwerde S. 8 ff.).
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4.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei D._______ um einen unabhängigen Zeugen, der klare Aussagen qualitativer Natur gemacht habe. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Unfallhergang nicht habe wahrnehmen können. Am Unfalltag hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht. Der Zeuge habe das Geschehen von seinem Standort aus gut beobachten können. Seine Angaben würden sowohl durch die Aussagen des Beschwerdeführers als auch durch das Gutachten der AGU bestätigt. Hinsichtlich der nicht identischen Angaben des Zeugen D._______ bezüglich der Distanz zwischen den beiden Skifahrern in dem Moment, als er diese erblickte, verneint die Vorinstanz einen Widerspruch. Sie führt aus, der Zeuge D._______ habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme angegeben, er habe die beiden Skifahrer bereits beobachten können, als diese noch 15 bis 20 Meter voneinander entfernt gewesen seien. Er habe das Ganze gut verfolgen können. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme habe er ausgesagt, er habe die Unfallbeteiligten "kurz" vor dem Zusammenstoss wahrgenommen. Diese beiden Angaben würden keinen Widerspruch darstellen und seien im jeweiligen Kontext der gesamten Aussage zu verstehen. Die Vorinstanz hält zudem fest, der Zeuge habe ausgesagt, dass ihm der Unfallhergang bei der polizeilichen Befragung viel präsenter gewesen sei und die zu jenem Zeitpunkt geschilderten Details präziser gewesen seien. Es bestehe kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich der Sichtdistanz von D._______ hält die Vorinstanz fest, auch aus einer Distanz von 139 Metern - entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers - hätten Details wahrgenommen werden können. Die Sicht- und Witterungsverhältnisse seien gemäss dessen Angaben gut gewesen, was vom Polizeirapport bestätigt werde (angefochtenes Urteil S. 6 ff.).
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4.4
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4.4.1 Indem die Vorinstanz einen Widerspruch zwischen den Angaben von D._______ betreffend die Distanz zwischen den beiden Skifahrern, als er diese erblickte, verneinte, verfiel sie nicht in Willkür. Es ist vertretbar, im vorliegenden Kontext eine Distanzangabe von 15 bis 20 Metern mit der Aussage des Zeugen, er habe die Skifahrer "kurz" vor deren Zusammenstoss wahrgenommen, als vereinbar anzusehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Auswirkungen seine zeitlichen Berechnungen auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz hätten zeitigen sollen. Zudem handelt es sich zu einem grossen Teil um spekulative Berechnungen. Dass der Zeuge D._______ seine Beobachtungen in einem kleinen Zeitfenster machte, ist der Vorinstanz nicht entgangen und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dem Beschwerdeführer war es aufgrund der Begründung im angefochtenen Urteil ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
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4.4.2 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz unter anderem auf das Gutachten der AGU stützt. Zwar weisen die Experten darauf hin, dass eine Rekonstruktion des Kollisionsablaufs nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit möglich sei. Sie kommen jedoch zum Schluss, die Annahme, dass kurz vor der Kollision der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h und die Beschwerdegegnerin 2 nur langsam gefahren seien, sei aus biomechanischer Sicht realistisch. Das Gutachten der AGU hält klar fest, dass die Beteiligten mit einer erheblichen Differenzgeschwindigkeit zusammengeprallt sein müssen (vorinstanzliche Akten, Dossier 2, Bel. 13 S. 3, 5). Für den Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h bzw. schneller als er gefahren sein könnte, besteht keine Grundlage. Auch der Beschwerdeführer nennt keine Anhaltspunkte, die diese These untermauern. Die Angaben des Zeugen D._______ und die Schlussfolgerungen der Gutachter zeichnen grundsätzlich ein einheitliches Bild des Ablaufs des Geschehens. Dieses wird hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h auch von dessen eigenen Angaben gestützt.
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4.4.3 Allerdings gehen die Gutachter der AGU gestützt auf die ersten Aussagen von D._______ davon aus, dass dieser etwa 40 bis 50 Meter von den Unfallbeteiligten entfernt gewesen sei. Die Sichtdistanz betrug indessen gemäss den Feststellungen der Vorinstanz 139 Meter. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, welche Schlüsse daraus in Bezug auf die Beweiswürdigung zu ziehen seien. Er setzt sich insbesondere nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach auch bei einer Sichtdistanz von 139 Metern Details auszumachen sind.
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4.4.4 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Wahrnehmungsmöglichkeit des Zeugen eingeschränkt gewesen sei, da sich die Unfallbeteiligten bewegt und sich im Gegenlicht befunden hätten (Beschwerde S. 12). Was er dazu vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verzicht auf die beantragte Zeugeneinvernahme von B._______ beruhe auf einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung.
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B._______ habe in seiner polizeilichen Befragung ausgesagt, die beiden Skifahrer seien waagrecht aufeinander zu gefahren und hätten sich beide unmittelbar vor der Kollision noch in Fahrt befunden, wobei er eine Geschwindigkeitsdifferenz nicht habe wahrnehmen können. Sowohl D._______ als auch B._______ hätten angegeben, die Skifahrer erst unmittelbar vor der Kollision gesehen zu haben. B._______ habe sich näher an der Unfallstelle befunden. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, zwar auf die Aussagen des Zeugen D._______, nicht aber auf jene von B._______ abzustellen (Beschwerde S. 4 ff.).
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5.2 Die Vorinstanz führt aus, B._______ habe gemäss seinen Aussagen in der polizeilichen Befragung nicht beobachten können, wie es zum Unfall gekommen sei. Er habe die Skifahrer erst erblickt, als diese nur noch ungefähr vier Meter voneinander entfernt gewesen seien. Beide Personen seien gemäss seinen Angaben noch gefahren, als es zur Kollision gekommen sei, wobei er zu den Fahrgeschwindigkeiten keine Angaben machen könne. Somit stehe aufgrund der polizeilichen Befragung fest, dass B._______ nicht in der Lage sei, zum Unfallhergang auszusagen. Es sei nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse eine Zeugenbefragung von B._______ ergeben könnte (angefochtenes Urteil S. 5).
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5.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinander. Inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz - auch im Ergebnis - willkürlich sein soll, legt er nicht dar. Die Vorinstanz durfte willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung von einer Einvernahme von B._______ als Zeuge absehen, da dieser gemäss seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung keine Angaben zu den Fahrgeschwindigkeiten machen kann.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer rügt, auch der Verzicht auf die beantragte Einvernahme des mittelbaren Zeugen C._______ beruhe auf einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung.
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C._______ habe angegeben, Augenzeugen des Unfalls hätten ihm gesagt, dass die Skifahrer ungebremst ineinander gefahren seien. Da der Unfallhergang nicht hinreichend erstellt sei, müsse der mittelbare Zeuge C._______ einvernommen werden. Darauf dürfe auch nicht unter Hinweis auf den Zeitablauf verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten. Entgegen den Spekulationen der Vorinstanz könne erst nach einer Zeugenbefragung festgestellt werden, zu welchen Angaben C._______ in der Lage sei (Beschwerde S. 6 ff.).
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6.2 Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme lediglich ausgesagt habe, gemäss C._______ habe ein Augenzeuge des Unfalls gesagt, die Beschwerdegegnerin 2 habe vor dem Unfall eine Rechtskurve gemacht und er (der Beschwerdeführer) eine Linkskurve (vgl. vorinstanzliche Akten, Dossier 7, Beleg 7 S. 5). Es sei nicht davon die Rede gewesen, dass die beiden Skifahrer ungebremst ineinander gefahren seien (angefochtenes Urteil S. 10). Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll, dass ein im Beschwerdeverfahren beantragter Zeuge nur einzuvernehmen sei, wenn von diesem entscheidrelevante Wahrnehmungen zu erwarten seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Zeitablauf stellt im Übrigen lediglich eines von mehreren Elementen dar, die zum Verzicht auf eine Einvernahme von C._______ führten, was unter den gegeben Umständen nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz durfte somit in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung von einer Zeugeneinvernahme von C._______ absehen, da dieser keine Angaben zu den Fahrgeschwindigkeiten der Unfallbeteiligten machen kann.
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7.
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7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf einen Augenschein und ein Wahrnehmungsgutachten verzichtet. Sie verfalle in Willkür, wenn sie die diesbezüglichen Beweisanträge mit dem Argument ablehne, die Aussage des Zeugen D._______, er habe das Ganze gut verfolgen können, sei glaubhaft (Beschwerde S. 12).
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7.2 Da die Vorinstanz sich hinsichtlich des Unfallgeschehens willkürfrei auf die Aussagen des Zeugen D._______ und das Gutachten der AGU vom 17. Juni 2009 stützen durfte, verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör entgegen dessen nicht näher substantiierten Rügen nicht, indem sie darauf verzichtete, einen Augenschein durchzuführen und eine Expertise betreffend die Wahrnehmungsmöglichkeit unter Beizug von Figuranten einzuholen.
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8.
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8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze sich hinsichtlich des Unfallhergangs in willkürlicher Weise auf Ermittlungsfotografien ab. Diese würden indessen nicht den tatsächlichen Unfallhergang bzw. die Endlagen der Verletzten zeigen. Es sei nicht bekannt, wann die betreffenden Fotografien gemacht worden seien. Der Polizist, der an der Unfallstelle erschienen sei, räume ein, dass keine Fahrspuren der Unfallbeteiligten vorhanden gewesen seien und deren Endlagen noch einigermassen hätten ermittelt werden können. Die Würdigung der Fotografien sei willkürlich, da der Aufenthaltsort bzw. das Sichtfeld des Beschwerdeführers daraus nicht ersichtlich sei (Beschwerde S. 13).
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8.2 Die Vorinstanz führt aus, die Fotografien würden zeigen, dass die fragliche Örtlichkeit inklusive Unfallstelle vom Standort des Zeugen gut überblickbar gewesen sei. Dieser habe sich unterhalb des Mastes Nr. 10 aufgehalten (angefochtenes Urteil S. 6).
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8.3 Die Fotografien von der Unfallstelle enthalten verschiedene Übersichtsaufnahmen, unter anderem mehrere talwärts und eine bergwärts in Richtung des Mastes 10 gerichtete (vorinstanzliche Akten, Dossier 6, Beleg 2). Auch wenn nicht bekannt ist, an welchem Tag die Fotografien aufgenommen wurden, können aus diesen willkürfrei Erkenntnisse betreffend die örtlichen Verhältnisse und die ungefähren Endlagen der Verunfallten gewonnen werden. Insbesondere ist ersichtlich, wo der Aufenthaltsort des Zeugen D._______ war, nämlich unterhalb des Mastes 10. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.
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9.
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9.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 2 verneine. Diese habe sich auch einer Regelverletzung schuldig gemacht, wenn sie langsamer gefahren sei als er selbst. Denn sie hätte ihn rechtzeitig sehen und ihm ausweichen können. Sie habe dies unterlassen, da sie bergwärts nach ihrer Kollegin Ausschau gehalten habe. Dadurch habe sie die FIS-Regeln 1 und 2 verletzt (Beschwerde S. 14).
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9.2 Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 die FIS-Regeln 1 und 2 auch nicht verletzt habe, wenn sie bei der Kollision noch mit geringer Geschwindigkeit gefahren sei. Es lasse sich kein Regelverstoss daraus ableiten, dass sie bergwärts geschaut habe. Es beständen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit hohem Tempo in die beinahe stillstehende Beschwerdegegnerin 2 hineingefahren sei. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 vorlägen, sei nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil S. 11 f.).
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9.3 Da gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h fuhr und die Beschwerdegegnerin 2 beinahe still stand, ist die Argumention des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 hätte ausweichen müssen, unbehelflich.
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10.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Häne
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