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Informationen zum Dokument  BGer 1B_254/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_254/2010 vom 23.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_254/2010
 
Urteil vom 23. August 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Fortsetzung Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2010
 
des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichterin.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, am 6. Mai 2010, gegen 18.30 Uhr, anlässlich einer Personenkontrolle durch die Stadtpolizei Winterthur einen Polizeibeamten mit der Faust gegen die Leiste geschlagen zu haben. Des Weiteren wird ihm angelastet, gleichentags, gegen 19.10 Uhr, einem weiteren Polizeibeamten mit der flachen Hand einen Schlag ins Gesicht gegeben zu haben. Am 8. Mai 2010 wurde X.________ deswegen in Untersuchungshaft versetzt.
 
Das von X.________ am 6. Juli 2010 eingereichte Haftentlassungsgesuch wies die Haftrichterin am Bezirksgericht Winterthur mit Verfügung vom 12. Juli 2010 ab und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft an.
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. August 2010 beantragt X.________, die Verfügung vom 12. Juli 2010 sei aufzuheben, und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
C.
 
Das Bezirksgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu äussern.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst.
 
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit wegen der Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).
 
Für die Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft ist nach zürcherischem Strafprozessrecht erforderlich, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (§ 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH; LS 321]).
 
2.2 Die Vorinstanz begründet die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe diverse schwere Delikte begangen, insbesondere unter Alkoholeinfluss mehrfach Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte ausgeübt. Es sei von einer Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, was Rückfälle hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte als sehr wahrscheinlich erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer sei während einer laufenden ambulanten Massnahme zur Behandlung seiner Alkoholsucht mehrfach straffällig geworden. Die Therapietermine habe er öfters nicht eingehalten. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich aktuell nicht an Weisungen - wie insbesondere eine ärztlich kontrollierte Antabusabgabe - halten würde. Auch andere Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungsgefahr genügend begegnet werden könnte, seien nicht ersichtlich. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft erweise sich damit als verhältnismässig.
 
2.3 Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen geständig und bestreitet den dringenden Tatverdacht betreffend mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB nicht. Hingegen erachtet er den Haftgrund der Wiederholungsgefahr als nicht erfüllt. Er bringt vor, er habe sämtliche Straftaten in alkoholisiertem Zustand verübt, sei mithin nüchtern noch nie straffällig geworden. Insbesondere habe er sich während der von Ende 2006 bis Ende 2007 durchgeführten Behandlung mit Antabus nichts zu Schulden kommen lassen. Erst als er sich am Bein habe operieren lassen und daher die gemeinnützige Arbeit habe unterbrechen müssen, sei er mangels geregeltem Tagesablauf wieder vermehrt dem Alkohol verfallen. In der Zwischenzeit sei er nun aber wieder voll arbeitsfähig, sodass er die gemeinnützige Arbeit wieder aufnehmen könne. Erfahrungsgemäss verspreche einzig eine längere erzieherische Beeinflussung und Behandlung Erfolg. Er sei daher bereit, sich erneut einer ärztlich kontrollierten Antabusbehandlung zu unterziehen. Mit dieser Ersatzmassnahme könne der bestehenden Wiederholungsgefahr hinreichend begegnet werden, sodass die Fortsetzung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig zu bewerten sei.
 
2.4
 
2.4.1 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr wird im Kanton Zürich von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 StPO/ZH erfasst. Ziff. 3 dieser Bestimmung ist anwendbar, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, sie werde, nachdem sie bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen. Der besondere Haftgrund von Ziff. 4 liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, die beschuldigte Person werde eines der in dieser Vorschrift genannten Delikte, insbesondere ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft (Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohne Vortaterfordernis; vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, S. 248 f. Rz. 701c). Vorliegend wird der Beschwerdeführer der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB beschuldigt. Diese Bestimmung ist nicht vom Deliktskatalog von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH erfasst, weshalb sich die Zulässigkeit der Haft anhand von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH beurteilt.
 
2.4.2 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72).
 
Nach der Rechtsprechung ist die Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr verhältnismässig, wenn die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten begangen werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.; 133 I 270 E. 2.2 S. 276 mit Hinweisen). Die Untersuchungshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (vgl. § 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 und 73 StPO/ZH). Im Sinne einer Ersatzanordnung kann die beschuldigte Person insbesondere dazu verpflichtet werden, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen (§ 72 Abs. 2 StPO/ZH). Das Haftgericht hat grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30 mit Hinweis, 270 E. 3.3 S. 279 f.).
 
2.5
 
2.5.1 Der Beschwerdeführer ist vorbestraft wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, versuchten Raubes (Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. August 2004), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Oktober 2008), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. September 2009), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2010) sowie wegen Hausfriedensbruchs (Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 9. April 2010). Der Beschwerdeführer weist mithin in den letzten knapp sechs Jahren fünf Vorstrafen auf. Mit Verfügung des Bewährungs- und Vollzugsdiensts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2010 wurde schliesslich die ambulante Massnahme (Behandlung der Alkoholsucht), zugunsten welcher der Strafvollzug gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. August 2004 aufgeschoben worden war, wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben.
 
Der Beschwerdeführer hat damit zahlreiche erhebliche Vergehen im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH verübt. Die entsprechende Voraussetzung für die Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft ist erfüllt.
 
2.5.2 Es stellt sich weiter die Frage, ob befürchtet werden muss, der Beschwerdeführer werde gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH "erneut solche Straftaten begehen". Aus der gesetzlichen Formulierung ergibt sich, dass die zahlreichen verübten bzw. möglicherweise begangenen Straftaten und die Delikte, welche der Beschwerdeführer im Falle eines Verzichts auf Haft wahrscheinlich begehen würde, gleichartig sein müssen (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, März 1996, § 58 StPO/ZH N. 51).
 
Der Beschwerdeführer geht selber von einer Alkoholabhängigkeit aus und räumt ausdrücklich ein, dass er bei übermässigem Alkoholkonsum zu Gewalt-Delinquenz neige. Solange er nicht alkoholabstinent lebt, muss daher ernsthaft befürchtet werden, dass er bei einer Haftentlassung erneut Gewaltdelikte begehen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz insoweit bei der Bewertung der für und gegen Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände nicht in eine willkürliche Beweiswürdigung verfallen.
 
2.5.3 Zu prüfen bleibt, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - der bestehenden Wiederholungsgefahr mittels Anordnung einer Ersatzmassnahme in Form einer ärztlich kontrollierten Antabusbehandlung wirkungsvoll begegnet werden kann.
 
Der Beschwerdeführer ist trotz laufender ambulanter Massnahme zur Behandlung seiner Alkoholsucht mehrfach straffällig geworden. Die ambulante Massnahme wurde in der Folge wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben, insbesondere weil der Beschwerdeführer die Behandlungstermine nicht wahrnahm. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer scheine aktuell nicht in der Lage, die für eine erfolgreiche ärztlich kontrollierte Antabusabgabe notwendige Disziplin aufzubringen und die Arzttermine einzuhalten, nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts Entscheidendes, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 dank der Einnahme von Antabus abstinent lebte und nicht delinquierte. Die Entwicklung in den letzten knapp drei Jahren, in welchen der Beschwerdeführer immer wieder straffällig wurde, führt dazu, dass die Erfolgsaussichten einer ambulanten Therapie zum jetzigen Zeitpunkt als gering einzuschätzen sind.
 
2.5.4 Zusammenfassend bestehen namentlich in Anbetracht der Alkoholsucht des Beschwerdeführers ernsthafte Anhaltspunkte, dass er bei einer Haftentlassung erneut insbesondere Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte verüben würde. Da nicht damit gerechnet werden kann, dass er die Arzttermine einhält, ist nicht zu erwarten, dass die Wiederholungsgefahr mit einer ärztlich kontrollierten Abgabe von Antabus gebannt werden könnte. Dass andere Ersatzmassnahmen in Betracht kämen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer ist mittellos. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Stohner
 
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