VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_433/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_433/2010 vom 24.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_433/2010
 
Verfügung 24. August 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer am 23. August 2010 ihre Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2010 zurückgezogen haben;
 
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2010 eingeladen wurde, dem Bundesgericht mitzuteilen, ob noch ein kantonales Rechtsmittel gegen das Urteil vom 5. Juli 2010 hängig ist, und dem Bundesgericht die kantonalen Akten nebst einem zusätzlichen Exemplar des angefochtenen Entscheids einzureichen, und dass diese Verfügung aufzuheben ist;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 BGG);
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Die Präsidialverfügung vom 20. August 2010 wird aufgehoben.
 
2.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).