BGer 6B_601/2010 | |||
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BGer 6B_601/2010 vom 25.08.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_601/2010
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Urteil vom 25. August 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung der Untersuchung (Falschbeurkundung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juni 2010.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht ist eine gesetzliche Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine solche kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Eine Erstreckung kommt auch nicht in Betracht, wenn der Betroffene es vorziehen würde, dass das Bundesgericht einen Vorabentscheid über seine Legitimation trifft. Solche Vorabentscheide fällt das Bundesgericht nicht. Die vorliegende Beschwerdesache hat im Übrigen keinen aussergewöhnlichen Umfang und bietet keine besondere Schwierigkeiten, weshalb der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 43 BGG fehl geht (vgl. hierzu Urteil 6B_1044/2009 E. 1 vom 22. März 2010). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einräumung einer Nachfrist zur Begründung des Rechtsmittels (Beschwerde Ziff. 5) ist abzuweisen.
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2.
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Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Untersuchung wegen Falschbeurkundung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eingestellt und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist das Opfer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Opfer im Sinne dieser Bestimmung, weil er insbesondere durch die seiner Ansicht nach inhaltlich falsche, abwertende und ehrverletzende arbeitsrechtliche Verwarnung in einen vertraglich äusserst unsicheren Zustand versetzt worden sei und mit einer baldigen fristlosen Kündigung habe rechnen müssen. Dadurch sei seine psychische Integrität schwer und unmittelbar beeinträchtigt worden (Beschwerde Ziff. 3). Im Gegensatz zur Annahme in der Beschwerde, welche sich in blossen Behauptungen erschöpft, ergibt sich mit Blick auf die angezeigte Straftat der Falschbeurkundung bzw. dadurch, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer seiner Auffassung nach in ungerechtfertigter Weise schriftlich verwarnt haben soll, keine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität (in der erforderlichen Erheblichkeit). Der Beschwerdeführer weist eine solche denn auch nicht ansatzweise nach (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d/cc). Er ist folglich auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG (so schon Urteil 6B_133/2009 vom 6. April 2009). Da der Geschädigte, der nicht Opfer ist, zur Beschwerde nicht legitimiert ist (BGE 136 IV 29), ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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