BGer 4A_415/2010 | |||
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BGer 4A_415/2010 vom 26.08.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_415/2010
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Urteil vom 26. August 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A. und B. X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Revision,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2010.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass das Bezirksgericht Zürich im Rahmen eines von A. und B. X.________ (Beschwerdeführer) gegen ihren ehemaligen Rechtsvertreter (Beschwerdegegner) geführten Haftpflichtprozesses mit Beschluss vom 15. August 2007 auf verschiedene Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer nicht eintrat und deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abwies, wogegen die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs erhoben;
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dass das Bezirksgericht mit gleichzeitig ergangenem Urteil auch die Klagen der Beschwerdeführer abwies, wogegen die Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht gelangten;
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dass das Obergericht mit Beschluss vom 9. November 2007 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens anordnete, da erst damit feststehe, ob das Bezirksgericht den Beschwerdeführern die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht verweigert habe;
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dass die Beschwerdeführer dagegen eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben und beantragten, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und das Berufungsverfahren bis zum Entscheid der Justizkommission des Zürcher Kantonsrats betreffend die Befangenheit der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie des Kassationsgerichts zu sistieren;
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dass das Kassationsgericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 11. April 2008 nicht eintrat, da nicht dargetan und nicht ersichtlich sei, inwiefern die angeordnete Sistierung des Berufungsverfahrens den Beschwerdeführern zum Nachteil gereichen könnte;
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2010 beim Kassationsgericht u.a. die Revision des Beschlusses vom 11. April 2008 beantragten;
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dass das Kassationsgericht auf das Revisionsgesuch mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Mai 2010 nicht eintrat, da ein Revisionsbegehren nur gegen einen verfahrenserledigenden Sachentscheid zulässig sei und ein solcher hier nicht vorliege;
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dass das Kassationsgericht in einer Eventualbegründung ausführte, dass das Revisionsgesuch, wäre auf dasselbe einzutreten, offensichtlich abzuweisen wäre, weil die Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel eingebracht hätten, deren Vorliegen den Entscheid vom 11. April 2008 für sie günstiger hätte gestalten können;
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2010 vom Kassationsgericht auch die Revision der obergerichtlichen Beschlüsse vom 12. März 2008 und vom 19. August 2009 verlangten und das Kassationsgericht im Zirkulationsbeschluss vom 28. Mai 2010 seine Zuständigkeit zur Behandlung dieser Begehren verneinte und - wie den Beschwerdeführern bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2010 in Aussicht gestellt - davon absah, das Revisionsgesuch insoweit zur Behandlung an ein anderes Gericht weiterzuleiten, da es dafür an der Voraussetzung fehle, dass sich die Beschwerdeführer irrtümlich an das Kassationsgericht gewendet hätten;
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dass das Kassationsgericht sodann das von den Beschwerdeführern für das Revisionsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführern eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- auferlegte;
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dass das Kassationsgericht auch verschiedene Verfahrensanträge der Beschwerdeführer, u.a. ein Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, abwies;
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dass die Beschwerdeführer gegen den Zirkulationsbeschluss vom 28. Mai 2010 mit Eingabe vom 22. Juli 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
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dass sie ausser Anträgen, den angefochtenen Entscheid in allen Punkten aufzuheben, in denen er zu ihrem Nachteil ausgefallen ist, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, im Wesentlichen die Begehren stellen, es seien verschiedene Akten bei Dritten zu edieren, es sei am Bundesgericht eine öffentliche und mündliche "Hauptverhandlung" mit Einvernahme eines Zeugen durchzuführen und es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, wie sie - bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) - ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein kann, vorliegend ausser Betracht fällt;
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dass sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen stellen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten, und daher die Anordnung der beantragten Aktenedition und einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt ist, weshalb die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung mit Zeugeneinvernahme vor Bundesgericht und auf Aktenedition abzuweisen sind (vgl. BGE 125 V 37 E. 3);
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dass im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine mündliche Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
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dass Gegenstand des angefochtenen Entscheides bzw. des diesem vorangegangenen Verfahrens hauptsächlich die Rechtsmässigkeit des Beschlusses vom 9. November 2007 ist, mit dem das Obergericht die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens anordnete;
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dass die angeordnete Sistierung des Verfahrens ein Zwischenentscheid ist (vgl. BGE 123 III 414 E. 1; 134 IV 43 E. 2) und Rechtsmittelentscheide (einschliesslich solcher, die auf Nichteintreten lauten, und einschliesslich Revisionsentscheide wie der hier angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts vom 28. Mai 2010) betreffend Zwischenentscheide - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - ihrerseits wiederum Zwischenentscheide bilden (Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3);
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dass gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die (wie hier) weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), wobei es dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass hier das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 93 BGG nicht erkennbar ist und die Beschwerdeführer nicht dartun inwiefern diese gegeben sein sollen;
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dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht hervorgeht, dass sie gegen die Sistierung des Verfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen würden, was die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entfallen liesse (BGE 134 IV 43 E. 2.5);
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dass nach der Rechtsprechung namentlich auch der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen sowie über die unentgeltliche Rechtspflege im entsprechenden Zwischenverfahren nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb der Zwischenentscheid auch insoweit nur anfechtbar ist, wenn gegen ihn der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht (BGE 135 III 329 E. 1.2.1/1.2.2; 133 V 645 E. 2.2 S. 648), was vorliegend nach dem Dargelegten nicht der Fall ist;
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dass sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig erweist, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid und gegen die mit dem entsprechenden Nichteintretensentscheid verbundene Kostenauflage bzw. gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Zusammenhang richtet;
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dass unabhängig davon festzuhalten ist, dass die Beschwerdeeingabe vom 22. Juli 2010 insgesamt keine Begründung enthält, die den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügen würde, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht eingetreten werden kann, und zwar auch soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz davon absah, ihr Revisionsbegehren, soweit es Beschlüsse des Obergerichts vom 12. März 2008 und vom 19. August 2009 betraf, an ein anderes Gericht weiterzuleiten;
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dass die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen namentlich auch soweit verfehlt, als die Beschwerdeführer die Verletzung der Artikel 7, 8, 9, 12, 29, 30, 32, 35 und 36 BV sowie der Artikel 6, 13 und 14 EMRK behaupten und soweit sie die vorinstanzliche Steitwertbemessung von Fr. 3'350'000.-- im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gerichtskosten in Frage stellen;
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dass somit auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch, es sei den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass indessen unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
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1.
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Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Widmer
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