BGer 8C_413/2010 | |||
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BGer 8C_413/2010 vom 26.08.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_413/2010
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Urteil vom 26. August 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Invalidenrente, Einkommensvergleich),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 17. März 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren 1957, erlitt am 12. Januar 2004 einen Unfall und zog sich dabei eine Kontusion am bereits vorgeschädigten rechten Ellbogen zu. Im November 2006 kam es zu einem Rückfall. Es entwickelte sich eine posttraumatische Ellbogenarthrose, die einen vor allem belastungsabhängigen Schmerzzustand verursachte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher A.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 und Einspracheentscheid vom 18. September 2009 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2009 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. März 2010 ab.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 19 % zuzusprechen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig ist einzig das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall. Beschwerdeweise wird wie schon im vorinstanzlichen Verfahren eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zufolge unterdurchschnittlichen Valideneinkommens beantragt.
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4.
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Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG rechtsprechungsgemäss Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen. Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.4.1-3.4.6 S. 60 ff.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
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5.
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Das kantonale Gericht hat erwogen, dass das Einkommen des Versicherten als Gesunder mit Temporäranstellungen seit dem Jahr 2003 rund 13 % unter dem entsprechenden Durchschnittslohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Baugewerbe gelegen habe. Dem habe die SUVA auch auf Seiten des Invalideneinkommens Rechnung getragen, indem sie zu dessen Berechnung anhand ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) nicht den Durchschnittslohn aller möglichen Arbeitsplätze herangezogen habe (Fr. 58'785.-), sondern die Auswahl der fünf Stellenprofile (BGE 129 V 472) so getroffen habe, dass sich daraus ein unterdurchschnittliches, um 13,7 % tiefer liegendes Einkommen von Fr. 50'748.- ergeben habe. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 56'970.- resultierte ein Invaliditätsgrad von 11 %.
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6.
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei aufgrund der Verfahrensakten nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Invalideneinkommen absichtlich zu tief bemessen worden sei. Damit sei ihm die gerechtfertigte Parallelisierung auf Seiten des Valideneinkommens vorenthalten worden.
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7.
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7.1 Entscheidwesentlich ist, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.
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7.2 Nicht streitig und daher nicht weiter zu prüfen ist, dass das Valideneinkommen mit Fr. 56'970.- gemäss den Berechnungen des kantonalen Gerichts um rund 13 % unterdurchschnittlich war.
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7.3 Das Invalideneinkommen wurde von der SUVA anhand von DAP-Blättern auf Fr. 50'748.- festgelegt. Dabei ging sie davon aus, dass eine Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Schonkriterien ganztags zumutbar sei, somit bei Ausübung eines dem Leiden angepassten Berufes keine weiteren, namentlich zeitlichen Limitierungen bestünden. Dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, nach Eintritt des Gesundheitsschadens einen solchen Lohn zu erzielen, ist nicht bestritten.
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Eine Verifizierung mittels Beizugs des statistischen Durchschnittslohns ergibt, dass dieser Betrag deutlich unter dem anwendbaren Tabellenlohn liegt. Dieser belief sich gemäss LSE 2008, Tabelle TA1 (S. 23), für Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), monatlich auf Fr. 4'935.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; abrufbar unter www.bfs.admin.ch) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2005 = 100, 2006-2009, Männer, T1.1.05: 2,1 %; abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr des Rentenbeginns 2009 (BGE 128 V 174, 129 V 222) ein monatliches Einkommen von Fr. 5'253.- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 63'033.-. Der statistische Durchschnittslohn ist damit rund 20 % höher als das von der SUVA anhand der DAP-Blätter ermittelte Einkommen. Mit anderen Worten wäre die SUVA, hätte sie auf den LSE-Tabellenlohn abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475), nur unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Durchschnittslohn von etwa 20 % (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 50'748.- gelangt.
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7.4 Damit wurde den invaliditätsfremden Gründen auch auf Seiten des Invalideneinkommens Rechnung getragen, sodass für eine Parallelisierung durch Heraufsetzung des effektiv erzielten Valideneinkommens kein Raum bleibt, denn entsprechend dem Ziel der Parallelisierung können invaliditätsfremde Gründe nicht doppelt berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302; 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62; 134 V 322 E. 5.2 in fine S. 328 und E. 6.2 in fine S. 330). Sofern der Beschwerdeführer als Gesunder also aus invaliditätsfremden Gründen im Vergleich mit dem statistischen Durchschnittslohn nur deutlich weniger verdienen konnte, so wurde dieser Umstand bei der Invaliditätsbemessung hinreichend mit einem entsprechend tieferen Invalideneinkommen berücksichtigt.
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8.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. August 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Durizzo
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