VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_623/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_623/2010 vom 30.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_623/2010
 
Urteil vom 30. August 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Grundstückgewinnsteuer 2005; Revision gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Mai 2009.
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. Juli 2010.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 15. Mai 2009 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen einen Rekurs von X.________ betreffend die im Zusammenhang mit einer 2005 erfolgten Liegenschaftsveräusserung erhobene Grundstückgewinnsteuer ab. Dieser erhob dagegen am 17. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht; zudem reichte er am 18. August 2009 beim Obergericht selber eine diesbezügliche "Revisionsbeschwerde" ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_398/2009 vom 16. November 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Nachdem X.________ im Rahmen des kantonalen Revisionsverfahrens zum bundesgerichtlichen Urteil Stellung genommen hatte, trat das Obergericht am 2. Juli 2010 auf das Revisionsgesuch nicht ein.
 
Mit am 4. August 2010 bei der Post aufgegebener, mit dem Datum des 5. August 2010 versehener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts vom 2. Juli 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Grundstückgewinnsteuer auf der fraglichen Liegenschaftsveräusserung erhoben werden könne.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz.
 
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet ausschliesslich die Frage, ob einer der gesetzlichen Revisionsgründe gegeben sei, was dem Obergericht ausnahmsweise ein Zurückkommen auf seinen Entscheid vom 15. Mai 2009 erlaubt bzw. es dazu verpflichtet hätte. Das Obergericht hat im Entscheid vom 2. Juli 2010 dargelegt, dass keines der Vorbringen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren geeignet sei, eine Revision zu rechtfertigen, wobei es auch auf das Verhältnis zwischen dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_398/2009 vom 16. November 2009 und dem kantonalen Revisionsverfahren hinwies. Zu diesen für das Ergebnis des kantonalen Revisionsentscheids ausschlaggebenden Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift vom 4./5. August 2010 nichts, jedenfalls nichts Substantielles entnehmen. Sie enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch einer formgerecht begründeten Beschwerde kaum Erfolg beschieden gewesen wäre, lässt sich doch angesichts der einleuchtenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht erkennen, inwiefern das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch mit schweizerischem Recht (Art. 95 BGG) nicht vereinbar wäre.
 
3.
 
Gewisse Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Ziff. 10 S. 4 und 5) könnten dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer auch eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. November 2009 in Betracht zog. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da nichts geltend gemacht wird, was sich unter einen der gesetzlichen Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 - 123 BGG subsumieren liesse, und ohnehin die Rechtsschrift vom 4./5. August 2010 als Revisionsgesuch offensichtlich verspätet wäre (vgl. Art. 124 BGG).
 
4.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. August 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).