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Informationen zum Dokument  BGer 9C_424/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_424/2010 vom 31.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_424/2010
 
Verfügung vom 31. August 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
H.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Markus Henzer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2010.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 25. Juni 2010, worin H.________ die Beschwerde vom 12. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2010 im Anschluss an die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Verfügung vom 11. Juni 2010) durch ihren Rechtsvertreter zurückziehen lässt,
 
in die Bestätigung der Gerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 11. Juni 2010 gesetzten Frist geleistet worden ist,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass sich daran selbst dann nichts ändern würde, wenn die Versicherte mit ihrer fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses bei gleichzeitig durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter erklärtem Beschwerderückzug ihren Willen, die Beschwerde aufrechtzuerhalten, hätte bekunden wollen, weil ein rechtsgültig zurückgezogenes Rechtsmittel nicht erneuert werden kann (Matthias Härri, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 16 zu Art. 32 BGG; vgl. auch BGE 74 I 280),
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. August 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Keel Baumann
 
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