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Informationen zum Dokument  BGer 9C_631/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_631/2010 vom 31.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_631/2010
 
Urteil vom 31. August 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 12. Mai 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids innerhalb der mit Verfügungen vom 5. und 9. August 2010 angesetzten, am 25. August 2010 abgelaufenen Nachfrist nicht behoben hat,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. August 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
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