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Informationen zum Dokument  BGer 9F_11/2010  Materielle Begründung
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BGer 9F_11/2010 vom 31.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9F_11/2010
 
Urteil vom 31. August 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Hügel,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_312/2010 vom 2. Juli 2010.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_312/2010 vom 2. Juli 2010 die Beschwerde der B.________ vom 15. April 2010 abgewiesen hat,
 
dass B.________ mit als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 2. August 2010, welche als Revisionsgesuch aufzufassen ist, um Aufhebung des Urteils 9C_312/2010 ersucht mit der Begründung, ihr rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf Leben und persönliche Freiheit seien verletzt worden,
 
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
 
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F_6/2010 vom 2. Juli 2010; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da zwar eingehend die rechtlichen Erwägungen des Urteils 9C_312/2010 vom 2. Juli 2010 kritisiert werden, indessen den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll,
 
dass daher auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
 
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. August 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
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