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Informationen zum Dokument  BGer 4A_259/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_259/2010 vom 02.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_259/2010
 
Urteil vom 2. September 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Corboz,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag; Überstunden,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 16. März 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ (Beschwerdegegner) arbeitete vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2007 für X.________ (Beschwerdeführer) als Chauffeur Kat. C/E. Mit Klage vom 10. März 2008 verlangte er vom Beschwerdeführer Fr. 60'684.60 nebst Zins für geleistete Überstunden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers waren dagegen die Überstunden, soweit sie ausgewiesen waren, mit dem vereinbarten Lohn abgegolten. Allfälligen berechtigten Forderungen des Beschwerdegegners stellte er eine Verrechnungsforderung von Fr. 38'010.-- gegenüber.
 
B.
 
Das Amtsgericht Willisau hiess die Klage im Umfang von Fr. 21'710.10 nebst Zins gut. Auf Appellation des Beschwerdeführers und Anschlussappellation des Beschwerdegegners sprach das Obergericht des Kantons Luzern am 16. März 2010 dem Beschwerdegegner Fr. 43'980.-- nebst Zins zu. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage abzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Obergericht beantragt unter Verweis auf seine Urteilsbegründung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft der Begriff der Letztinstanzlichkeit an jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen).
 
1.1 Die Vorinstanz hat den erstinstanzlichen Entscheid nicht umfassend überprüft, sondern nur soweit, als sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinandergesetzt hat. Soweit er dieser Obliegenheit nicht hinreichend nachkam, trat es auf die Appellation nicht ein, namentlich bezüglich der Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweisabnahme. Vor Bundesgericht kann der Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz hätte mit dieser eingeschränkten Prüfung Recht im Sinne von Art. 95 ff. BGG verletzt. Ist dies nicht der Fall, kann das Bundesgericht die von der Vorinstanz materiell nicht behandelten Streitfragen mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht überprüfen, so dass es beim erstinstanzlichen Entscheid bleibt.
 
1.2 Mit der Beschwerde kann primär die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
 
2.
 
Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, die Arbeitszeit werde flexibel gestaltet und variiere aufgrund des Arbeitsvorkommens. Bezüglich der Überstunden wurde festgehalten, ausserhalb der normalen Arbeitszeiten sei der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten, sofern ihm dies nach Treu und Glauben zugemutet werden könne. Der Lohn betrug Fr. 5'000.-- brutto, wobei im Vertrag in Klammern angemerkt ist: "Fr. 5000.-- gleich Profigehalt, Ueberstunden inklusive". Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Ausmass allfällige Überstunden bereits mit dem Lohn abgegolten sind.
 
2.1 Die erste Instanz ging davon aus, nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien seien im Lohn nur eigentliche Überstunden, die im Rahmen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit geleistet wurden, abgegolten. Diese beträgt nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) 46 Stunden. Ob diese Auffassung zutrifft (der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, der Beschwerdegegner selbst sei bei der Spesenabrechnung von 50 Stunden ausgegangen), liess die Vorinstanz letztlich offen. Sie hielt fest, Überstunden seien Stunden zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit. Diesbezüglich könne sowohl der Grundlohn als auch der Lohnzuschlag schriftlich wegbedungen werden. Überzeit sei die über die Höchstarbeitszeit geleistete Arbeit. Diese sei, sofern keine Kompensation mit Freizeit erfolge, nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen. Die Vorinstanz erachtete Art. 13 Abs. 1 ArG auch für den zu beurteilenden Fall für massgeblich, da in der Chauffeurverordnung lediglich die zulässige Arbeitszeit definiert werde, nicht aber deren Entschädigung.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Begriffe Höchstarbeitszeit in Art. 9 Abs. 1 und 3 ArG und in Art. 6 ARV 1 seien nicht identisch. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner hätten die Mehrarbeit im Sinne von Art. 6 ARV 1 als Überstunden verstanden, weshalb der Beschwerdegegner seine Ferienwochen auf den Spesenblättern mit 50 Stunden berücksichtigt habe. Während das Arbeitsgesetz die wöchentliche Höchstarbeit fixiere und Ausnahmen nur auf Verordnungsstufe zulasse, gestatte Art. 7 ARV 1 ausdrücklich, abweichend von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit je Woche fünf weitere Stunden Mehrarbeit zu leisten. Zulässige Mehrarbeit im Sinne der Chauffeurverordnung stelle Überstundenarbeit im Sinne des OR und des Arbeitsgesetzes dar, so dass die Wegbedingung der Entschädigung zulässig sei.
 
2.3 Sowohl im Arbeitsgesetz (Art. 9 ArG) als auch in der Chauffeurverordnung (Art. 6 ARV 1) wird eine "Höchstarbeitszeit" festgelegt und der Umfang, in welchem diese Stundenanzahl überschritten werden darf (Art. 12 ArG; Art. 7 ARV 1). Ohne klar anderslautende Indizien ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dieselben Begriffe, die in verschiedenen Gesetzen im gleichem Zusammenhang verwendet werden, seien unterschiedlich auszulegen. Zweck und Aufbau der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Chauffeurverordnung sind weitgehend analog. Hinweise darauf, dass der Begriff "Höchstarbeitszeit" Unterschiedliches bezeichnen soll, bestehen nicht. Auch in der Literatur wird ohne Weiteres davon ausgegangen, Art. 6 ARV 1 enthalte betreffend die Höchstarbeitszeit, wie sie in Art. 9 ArG geregelt ist, spezielle Bestimmungen für eine besondere Arbeitnehmerkategorie (vgl. von Kaenel, in: Geiser/von Kaenel/Wyler [Hrsg.], Arbeitsgesetz, 2005, N. 38 zu Art. 9 ArG). Insoweit kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
 
2.4 Die Annahme der Vorinstanz, die Chauffeurverordnung definiere lediglich die zulässige Arbeitszeit, nicht aber deren Entschädigung, widerspricht dem Wortlaut der Verordnung. Art. 7 Abs. 3 ARV 1 hält fest: "Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag nach Obligationenrecht oder durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich ist innert dreier Monate vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nicht einen längeren Zeitraum schriftlich vereinbaren; dieser Zeitraum darf in keinem Fall länger als zwölf Monate sein." Die Chauffeurverordnung regelt mithin entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur die zulässige Arbeitszeit, sondern auch die Abgeltung der Überzeit.
 
2.5 Die Chauffeurverordnung verweist für den Lohnzuschlag auf das Obligationenrecht, also auf Art. 321c Abs. 3 OR (Roger Bollag, Die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, Zürich 1994, S. 26 Fn. 151). Da die Chauffeurverordnung eine Spezialregelung enthält, geht sie dem Arbeitsgesetz nach Art. 71 lit. a ArG vor (vgl. Thomas Gächter, Arbeitsschutz, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. 8, Gesundheitsrecht, hrsg. von Poledna/Kieser 2005, S. 369 Rz. 220). Nach Art. 321c Abs. 3 OR hat der Arbeitgeber, sofern die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen wird und nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. Zu prüfen bleibt, ob mit diesem Verweis auf das OR auch unter der Geltung der Chauffeurverordnung der nach Art. 321c Abs. 3 OR zulässige Ausschluss der Entschädigung durch Parteiabrede zum Tragen kommt.
 
2.5.1 Die Chauffeurverordnung stützt sich auf die Regelung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer im SVG. Danach ordnet der Bundesrat die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten (Art. 56 SVG). Die Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten spricht eher dagegen, dass vom Gesetzgeber bezüglich der Vergütung der Überzeit eine zu Lasten der Arbeitnehmer vom Arbeitsgesetz abweichende Regelung gewollt ist. Unter der Geltung des Arbeitsgesetztes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Ausgleich der Überzeitarbeit in Geld zwingend der Grundlohn und die im Gesetz vorgesehene Zusatzentschädigung geschuldet (Art. 13 Abs. 1 ArG; BGE 126 III 337).
 
2.5.2 Art. 7 Abs. 3 ARV 1 verweist für den Lohnzuschlag auf die Bestimmungen des Obligationenrechts und scheint diesen als gegeben vorauszusetzen, allerdings ohne ausdrücklich zu erläutern, ob sich der Verweis nur auf die Höhe des Zuschlags bezieht. Bereits der verwendete Begriff der Höchstarbeitszeit verdeutlicht indessen, dass diese grundsätzlich nicht überschritten werden soll, auch wenn in Art. 7 ARV 1 unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen vorgesehen sind. Innerhalb der Höchstgrenze können die Parteien die Arbeitszeit frei festlegen und daher auch vereinbaren, Überstunden seien mit dem Lohn abgegolten. Die Position des Arbeitnehmers ist diesfalls nicht anders, als wenn (innerhalb der Höchstarbeitszeit) eine längere Arbeitszeit vereinbart worden wäre, was den Parteien freisteht. Bezüglich der Höchstarbeitszeit kann den Parteien dagegen nicht derselbe Freiraum zugebilligt werden. Andernfalls könnte die vorgeschriebene Höchstarbeitszeitgrenze durch Parteiabrede faktisch umgangen werden, was dem Regelungszweck widerspräche.
 
2.5.3 Der Zweck der Verordnung liegt darin, für eine ausreichende Ruhezeit zu sorgen (Art. 56 SVG) und eine Überanstrengung zu verhindern, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen (Gächter, a.a.O., S. 370 Rz. 221). Die Regelung soll in erster Linie die Verkehrssicherheit fördern, obwohl sie gleichzeitig dem Schutz der Arbeitnehmer dient (Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955, Bbl. 1955 II 40 zu Art. 53 Abs. 2 E-SVG; Giger, SVG Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 1 zu Art. 56 SVG). Art. 7 ARV 1 sieht als Ausgleich für die Überzeit entweder einen Lohnzuschlag oder Freizeit von gleicher Dauer vor. Der Ausgleich durch Freizeit dient dem Schutz vor Überanstrengung und damit dem primären Ziel der Verkehrssicherheit besser als eine Abgeltung in Geld. Entsprechend wird im Gegensatz zu den analogen Bestimmungen in Art. 321c OR und Art. 13 ArG, welche primär den Interessen des Arbeitnehmers dienen (vgl. von Kaenel, a.a.O., N. 2 zu Art. 9 ArG) in Art. 7 Abs. 3 ARV 1 für den Ausgleich der Überzeit durch Freizeit nicht das Einverständnis des Arbeitnehmers verlangt (vgl. demgegenüber Art. 13 Abs. 2 ArG und Art. 321 c Abs. 2 OR). Im Vergleich zu den analogen Bestimmungen im ArG wird damit der Ausgleich durch Freizeit für den Arbeitgeber vereinfacht und dadurch privilegiert. Dem entspricht, dass der Ausgleich in Geld für den Arbeitgeber mit einem Zuschlag verbunden ist, während bei einem Ausgleich durch Freizeit keine zusätzlichen Kosten anfallen. Wäre es zulässig zu vereinbaren, die Entschädigung für Überzeitarbeit sei im Lohn bereits enthalten, bestünde für den Arbeitgeber keinerlei Anreiz, auf Überzeitarbeit zu verzichten oder die geleistete Überzeit mit Freizeit auszugleichen. Eine derartige Auslegung liesse sich zwar mit dem Wortlaut von Art. 321c OR vereinbaren, liefe aber dem Zweck der Chauffeurverordnung und von Art. 56 SVG zuwider.
 
2.6 Mit Blick auf den Zweck der Bestimmungen ist daher auch für den Geltungsbereich der Chauffeurverordnung davon auszugehen, der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit sei zwingend. Aus diesem Zweck folgt auch, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur der Zuschlag, sondern auch der Grundlohn zwingend geschuldet ist. Es besteht kein Grund diesbezüglich von der zu Art. 13 ArG ergangenen Rechtsprechung (BGE 126 III 337) abzuweichen. Insoweit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden.
 
2.7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, nur bei Überstunden im Sinne von Art. 321c Abs. 1 OR müssten die Anordnung derselben und die Betriebsnotwendigkeit vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Die Vorinstanz erachtete indessen die geleisteten Arbeitsstunden aufgrund von Spesenblättern des Beschwerdegegners für erwiesen. Diese waren dem Beschwerdeführer bekannt. Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass Überstunden geleistet werden, und schreitet er nicht dagegen ein, ist ihm der Einwand, sie seien nicht angeordnet oder betriebsnotwendig gewesen, verwehrt (BGE 116 II 69 E. 4b S. 71; Urteil des Bundesgerichts 4C.381/1996 vom 20. Januar 1997 E. 3d nicht publiziert in BGE 123 III 84; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer um die Überzeitarbeit wusste, stellt sich die vom ihm aufgeworfene Frage nicht.
 
2.7.1 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, es sei willkürlich, auf die Spesenblätter abzustellen. Willkürlich ist ein Entscheid aber nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Rügen betreffend die Beweiswürdigung sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen).
 
2.7.2 Soweit der Beschwerdeführer einfach die Beweiswürdigung der ersten Instanz wiederholt, welche nicht auf die Spesenblätter abgestellt hatte, genügt er den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auch der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz hätte das Beweisverfahren nicht bundesrechtskonform durchgeführt wie auch die Behauptung samt Angaben der Beweismittel, der Beschwerdeführer habe in der Anschlussappellationsantwort bewiesen, dass die Spesenauswertungen beweisuntauglich seien, stellen keine hinreichend begründete Willkürrüge dar. Gänzlich an der Sache vorbei geht der Hinweis auf Art. 8 ZGB, da diese Bestimmung die Folgen der Beweislosigkeit regelt (BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.) und die Vorinstanz den Nachweis der entsprechenden Überzeit aufgrund der Spesenblätter für erbracht erachtete. Die Vorinstanz hält fest, ein weiterer Beweis sei dem Beschwerdegegner nicht zuzumuten. Inwiefern die Vorinstanz die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Beweismass verletzt haben sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht auszumachen. Es ist nicht zulässig, unter dem Titel des Beweismasses die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu kritisieren. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, wonach er die Spesenblätter offensichtlich zur Kontrolle der Arbeitszeit verwendet habe, zumal darin auch vermerkt worden sei, wenn dem Beschwerdegegner nicht eingehaltene Feiertage entschädigt wurden. Mangels hinreichender Begründung kann auf die Willkürrüge nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind Abweichungen zwischen den Spesenblättern und der ARV-Berechnung des Beschwerdeführers allenfalls geeignet aufzuzeigen, dass vielleicht auch eine andere Lösung denkbar gewesen wäre. Sie genügen aber nicht, um den angefochtenen Entscheid als offensichtlich unhaltbar auszuweisen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren eine Forderung für private Benützung des Geschäftsautos durch den Beschwerdegegner zur Verrechnung gestellt. Die kantonalen Instanzen erachteten die Forderung nicht für ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, analog zur Rechtsprechung betreffend Überstunden hätte das Gericht den Umfang der Privatfahrten schätzen müssen, sofern es den strikten Beweis nicht für erbracht hielt. Er verweist auf eine Zeugenaussage, wonach der Beschwerdegegner das Geschäftsauto zwei bis dreimal pro Woche zusammen mit einem anderen Arbeitnehmer benutzt habe, und ist der Meinung, damit sei seine Forderung wenigstens zu zwei bis drei Fünfteln im Umfang von Fr. 8'193.-- bis Fr. 12'289.-- ausgewiesen. Und selbst wenn man die diesbezüglichen Kosten auf beide Arbeitnehmer verteilen wollte, verblieben Fr. 4'096.-- bis Fr. 6'144.-- zuzüglich Zins ab mittlerem Verfall.
 
3.1 Der Schaden ist vom Geschädigten grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Ist das nicht möglich, ist der Schaden vom Richter "mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge" abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat stets Forderungen abgelehnt, wenn eine Festsetzung des Schadens ex aequo et bono verlangt wurde, obschon der genaue Schadensnachweis hätte erbracht werden können (BGE 92 II 328 E. 4 S. 334; Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 51 zu Art. 42 OR; je mit Hinweisen).
 
3.2 Bei der Benutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg kann keine Rede davon sein, dass ein strikter Beweis für die Häufigkeit der Benutzung nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Der Arbeitgeber kann von den Arbeitnehmern Rechenschaft über die Benutzung von Geschäftsautos für den Arbeitsweg verlangen und sich taugliche Beweismittel sichern. Es besteht kein Grund, nicht den strikten Beweis zu verlangen. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.
 
3.3 Somit könnte der Beschwerdeführer einzig geltend machen, es sei angesichts der zitierten Zeugenaussage offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich, seine Forderung nicht zumindest teilweise für ausgewiesen anzusehen. Diesbezüglich verfehlt er aber die strengen Begründungsanforderungen, welche das Bundesgericht an die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung stellt. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Interpretation der Zeugenaussage vorzutragen. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Zeuge ausgesagt, er und der Beschwerdegegner hätten am Morgen oft gleichzeitig anfangen müssen, am Abend hätten aber verschiedene Möglichkeiten bestanden heimzukommen. Die Vorinstanz schliesst aus dieser Aussage, selbst der Nachweis von mindestens vier privaten Fahrten gelinge dem Beschwerdeführer nicht. Auf diese Argumentation geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er genügt damit den Begründungsanforderungen nicht, so dass auf die Rüge nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Luczak
 
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