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Informationen zum Dokument  BGer 6B_536/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_536/2010 vom 07.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_536/2010
 
Urteil vom 7. September 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Wiprächtiger,
 
Bundesrichterin Jacquemoud Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin,
 
2. A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens (sexuelle Handlungen mit Abhängigen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 2. Februar 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die am Y.________. Z.________. 1991 geborene X.________ trat im Juli 2008 eine Lehrstelle als Restaurationsfachfrau im Landgasthaus L.________ in O.________ an. Leiterin dieses Betriebs ist B.________, welcher der Küchenchef A.________, die Restaurationsleiterin C.________ (Service) sowie ein Haustechniker ("Housekeeping") direkt unterstellt sind. Die Lehrtochter X.________ arbeitete unter der Leitung der für die Lehrausbildung zuständigen C.________. Anfangs November 2008 bezog sie zwei Wochen Ferien. Darauf trat sie einen fünfwöchigen Schulblockkurs in P.________ an, den sie jedoch frühzeitig verliess. Anfangs Dezember 2008 löste X.________ den Lehrvertrag wegen angeblicher sexueller Handlungen am Arbeitsplatz fristlos auf. Am 29. Januar 2009 erstattete sie gegen A.________ Strafanzeige wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 StGB. Sie warf ihm vor, sie ab September 2008 sexuell belästigt zu haben.
 
B.
 
Das Untersuchungsrichteramt Davos stellte mit einer von der Staatsanwaltschaft genehmigten Verfügung vom 21. Oktober 2009 die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 StGB ein und trat das Verfahren zur Beurteilung der Vorfälle unter dem Gesichtspunkt des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB an den Kreisgerichtspräsidenten Davos ab. X.________ focht die Einstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Abhängigen beim Kantonsgericht Graubünden mit Beschwerde an. In Abweisung des Rechtsmittels bestätigte dieses am 2. Februar 2010 den Einstellungs- und Abtretungsentscheid des Untersuchungsrichteramts bzw. der Staatsanwaltschaft.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. Februar 2010. Sie hält die Einstellung der Strafuntersuchung für verfehlt.
 
D.
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Beim Einstellungsbeschluss der Vorinstanz handelt es sich um einen mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 90 BGG. Die Beschwerdeführerin ist - da vorliegend eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 131 IV 195 E. 1.1.2 mit Hinweisen) - zur Beschwerde im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG befugt. Da sich die Einstellung des Verfahrens auf ihre Zivilforderungen auswirken kann (vgl. dazu BGE 130 IV 90 E. 2; 127 IV 185 E. 1a; 123 IV 254 E. 1) und sie sich am kantonalen Verfahren beteiligte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
Nach Art. 102 Abs. 3 BGG kann das Bundesgericht ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Dazu besteht hier entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein Anlass. Die zu beurteilenden Rechtsfragen sind klar umrissen.
 
3.
 
Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt voraus, dass der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat bzw. hierzu verdächtigt wird. Fehlt es nach durchgeführter Untersuchung an einem hinreichenden Tatverdacht bzw. ist das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan (Art. 82 Abs. 1 StPO/GR), so dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, darf der Untersuchungsrichter davon absehen, der Strafanzeige weitere Folge zu geben, und kann das Verfahren einstellen. Die Beurteilung der Prozessaussichten steht dabei im pflichtgemässen Ermessen der Untersuchungsbehörde. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist. Als Richtschnur kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dies gründet auf der Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage der Entscheid über einen Vorwurf nicht von den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern von den für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichten getroffen werden soll. Bei der Anklageerhebung gelangt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht zur Anwendung. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 97 I 107; Urteile 6B_588/2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen sowie 6B_915/2008 E. 3.1 vom 6. April 2009).
 
Aus dem Gesagten ergibt sich - worauf die Vorinstanz im Übrigen zu Recht hinweist -, dass der Untersuchungsrichter mit Blick auf eine allfällige Einstellung oder Anklage eine Würdigung der Beweise vorzunehmen hat. Ebenso offenkundig ist, dass eine Strafuntersuchung mit den zu erhebenden Beweisen stets unter dem Aspekt des zur Diskussion stehenden Straftatbestands zu erfolgen hat, was zwingend zu einer Auseinandersetzung mit dem Straftatbestand im Sinne einer rechtlichen Vorabprüfung führt. Eine Strafsache darf folglich eingestellt werden, wenn eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu erwarten ist.
 
4.
 
Die Vorinstanz bestätigt den erstinstanzlichen Einstellungsbeschluss. Mit dem Untersuchungsrichteramt bzw. der Staatsanwaltschaft stellt sie sich auf den Standpunkt, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen ausser Betracht falle, weil es offenkundig bereits am Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals - demjenigen des Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 188 StGB - fehle. Die Beschwerdeführerin sei als Lehrtochter für die Ausbildung zur Restaurationsfachfrau der für die Lehrlingsausbildung zuständigen C.________ unterstellt gewesen. Sie habe nicht unter dem Beschwerdegegner, welcher Küchenchef sei und mit dem sie kaum Kontakt hatte, gearbeitet. Eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 188 StGB liege nicht vor. Im Weiteren komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme wirksam gegen die geltend gemachten Übergriffe des Beschwerdegegners habe wehren können.
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung vor, rügt eine unvollständige Strafuntersuchung und macht eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots geltend (Beschwerde, S. 3-5). Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen die angerufenen Bestimmungen des schweizerischen Rechts verstossen haben könnte.
 
5.1 So rügt die Beschwerdeführerin, im angefochtenen Entscheid fehle die Feststellung, "dass sich das Lehrverhältnis mangels betrieblicher Schutzvorkehrungen gegen die sexuellen Übergriffe des Angeschuldigten als unzumutbar herausstellte und deswegen aufgelöst wurde". Sie habe in ihrer Anzeige vom 29. Januar 2009 auf ein Gespräch mit der Lehrmeisterin betreffend die Unzumutbarkeit des Lehrverhältnisses hingewiesen. Falls die Teilnehmerinnen dieses Gesprächs - ihre Mutter, eine Tante, die ehemalige Direktvorgesetzte und die Lehrmeisterin - hierzu nicht befragt worden seien, müsse der angefochtene Entscheid wegen Unvollständigkeit der Strafuntersuchung aufgehoben werden (Beschwerde, S 3 f.), zumal von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188 StGB auszugehen sei, wenn sich herausstelle, dass "das Lehrverhältnis wegen der Verfolgungsattacken des Angeschuldigten untragbar geworden war" und "deswegen aufgelöst wurde" (Beschwerde, S. 6).
 
Diese Argumentation geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand der Auflösung des Lehrverhältnisses - egal aus welchen Gründen sie tatsächlich erfolgte - Rückschlüsse auf das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnisses zulässt und damit für die Beurteilung der Sache von Bedeutung sein könnte. Die Pflicht von ArbeitgeberInnen, wirksame Schutz- und Abwehrmechanismen gegen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu treffen, und eine allenfalls haftungsbegründende Verletzung dieser Pflicht (vgl. etwa Art. 5 des Gleichstellungsgesetzes; SR 151.1), haben nichts mit der Frage zu tun, ob im Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188 StGB zwischen der belästigten und der belästigenden Person vorliegt (vgl. allgemein BRIGITTE TAG, Sexuelle Übergriffe in Betrieben, Unternehmen und Verwaltungen, in: Diskriminierung, Wahrnehmung und Unterbrechung, Schriften zur Rechtspsychologie, Band 10, Bern 2009, S. 35 ff., 54 f.).
 
5.2 Ebenso an der Sache vorbei geht das Vorbringen, es sei widersprüchlich zu behaupten, die Beschwerdeführerin hätte die Akteneinsicht nach Zustellung der Einstellungsverfügung verlangen können, wenn es gar kein Akteneinsichtsrecht gebe und der ausdrückliche Antrag hiezu von der Vorinstanz nach bündnerischem Verfahrensrecht abgewiesen worden sei. Insofern jedoch die Vorinstanz aus dieser Argumentation Schlüsse ziehe, erweise sich der angefochtene Entscheid als willkürlich, was hiermit als Verletzung von Art. 8 BV gerügt werde (Beschwerde, S. 5). Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Kritik, dass ihr die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht keineswegs als solches abgesprochen, sondern den mit der kantonalen Beschwerde erhobenen Verfahrensantrag auf Akteneinsicht und Ansetzung einer (Nach-)Frist zur Beschwerdeergänzung einzig wegen Ablaufs der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist abgewiesen hat (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 6 f.). Dass und inwieweit das Vorgehen der Vorinstanz gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen oder willkürlich sein könnte, ist - abgesehen davon, dass solches in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird - nicht erkennbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV macht die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Beschwerde explizit nicht geltend.
 
5.3 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen ähnlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, etwa im Zusammenhang mit dem als verletzt gerügten Legalitätsprinzip (Beschwerde, S. 4), ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
 
6.
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 188 StGB in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Abhängigkeitsverhältnisses unrichtig angewendet. Ob ein solches Verhältnis bestehe, orientiere "sich an der Ausnutzung einer institutionellen Unterlegenheit durch den Täter". In einem Lehrverhältnis sei eine solche Unterlegenheit - unabhängig von der konkreten betrieblichen Unterstellung - generell gegeben, zumindest wenn der Täter wie hier als Kadermitglied innerhalb der betrieblichen Hierarchie eine unantastbare Stellung innehabe und die Lehrtochter deswegen den Übergriffen schutzlos ausgeliefert sei. Darauf, ob eine Lehrtochter der angeschuldigten Person direkt oder indirekt unterstellt sei, komme es nicht an (Beschwerde, 5 f).
 
6.1 Gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, oder eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet.
 
6.2 Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde (vgl. PETER HANGARTNER, Selbstbestimmung im Sexualbereich - Art. 188 bis 193 StGB, Diss. St. Gallen 1998, S. 218). Die Entscheidungsfreiheit ist durch das Abhängigkeitsverhältnis derart eingeschränkt, dass die jugendliche Person nicht mehr fähig ist, sich gegen sexuelle Ansuchen des Überlegenen zur Wehr zu setzen (BGE 125 IV 129 E. 2a mit Hinweis). Ob ein Abhängigkeitsverhältnis im dargestellten Sinne vorliegt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der gesamten konkreten Umstände zu entscheiden (BGE 125 IV 129 E. 2b). Bei jugendlichen Arbeitnehmern kommt es dabei, ausser auf die rechtlichen Beziehungen, vor allem bei Lehrlingen hauptsächlich darauf an, wem der oder die Jugendliche tatsächlich unterstellt ist (vgl. BGE 78 IV 39 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/ GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 7 N. 30 S. 176; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 188 N. 7 ["faktisches Subordinationsverhältnis"], HANGARTNER, a.a.O., S. 217 ff.).
 
6.3 Die Beschwerdeführerin begann im Juli 2008 eine Lehre als Restaurationsfachfrau (Serviceangestellte) im Lehrbetrieb Landgasthof L.________ in O.________. Den Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) schloss sie mit der Pächterin und Leiterin des Betriebs ab. Zuständig für ihre Ausbildung war die Restaurationsleiterin (Chef de Service), welcher die Beschwerdeführerin unterstellt wurde und unter der sie in der Folge arbeitete. Die Beschwerdeführerin unterstand mithin rechtlich der Betriebsleiterin als Lehrmeisterin und tatsächlich der Restaurationsleiterin als Direktvorgesetzte am Arbeitsplatz. Mit dem Beschwerdegegner, dem Küchenchef, hatte sie kaum zu tun. Dass im Lehrbetrieb - in personeller oder organisatorischer Hinsicht - Querbeziehungen oder Interdependenzen zwischen den einzelnen Bereichen ("Küche", "Restauration", "Housekeeping") bzw. zwischen ihren Vorgesetzten und/oder Mitgliedern bestanden, wird im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt, ebenso wenig, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin eine Weisungs- oder Beurteilungsbefugnis inne hatte bzw. diese zwei ein besonderes Vertrauensverhältnis verband. Solches wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Insoweit fehlt es vorliegend aber offenkundig an einer faktischen Subordination im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner und damit auch an einer der Ausnutzung zugänglichen strukturellen Unterlegenheit, welcher die Lehrtochter in Bezug auf den Beschwerdegegner ausgesetzt gewesen wäre. Der Umstand allein, dass dieser als Küchenchef im Betrieb eine höhere Position als die Beschwerdeführerin als Lehrtochter bekleidet, genügt für sich nicht, um auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188 StGB zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin zu schliessen. Insoweit gebricht es vorliegend in der Tat an einer objektiven Tatbestandsvoraussetzung. Die Vorinstanz konnte die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 StGB damit ausschliessen und die Einstellungsverfügung bestätigen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, namentlich zur Frage, ob sich die Beschwerdeführerin gegen die geltend gemachten Übergriffe des Beschwerdegegners wirksam habe wehren können, braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden.
 
7.
 
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage kann mit herabgesetzten Gerichtsgebühren Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. September 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Arquint Hill
 
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