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Informationen zum Dokument  BGer 6B_739/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_739/2010 vom 09.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_739/2010
 
Urteil vom 9. September 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vonderhandweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 26. Juli 2010.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Aus der 84 Seiten umfassenden Eingabe ergibt sich nicht, aus welchem Grund die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für ein aussichtsloses Beschwerdeverfahren keinen Kostenvorschuss hätte auferlegen dürfen. Dass das Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenügend dargetan. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der mutwilligen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr von vornherein nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche würden ohne Antwort abgelegt.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. September 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider C. Monn
 
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