BGer 5A_626/2010 | |||
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BGer 5A_626/2010 vom 10.09.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_626/2010
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Urteil vom 10. September 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursamt Y.________.
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Gegenstand
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Beschwerde über das Konkursamt,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. August 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. August 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs des konkursiten Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels Beschwer - auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein als blosse Absichtserklärung qualifiziertes Schreiben des Konkursamtes vom 29. April 2010 einerseits mit der Aufforderung zur Beibringung von Terminvorschlägen für Vergleichsgespräche und von Drittofferten für den Kauf der in der Konkursmasse befindlichen Liegenschaft des Beschwerdeführers und anderseits mit der Ankündigung, dass andernfalls das Konkursamt selbst Vergleichsgespräche führen oder das Grundstück einem Kaufrechtsberechtigten übertragen würde) nicht eingetreten ist,
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in das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Sistierung einer Ausweisungsverfügung) und in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, der Rekurs erweise sich bereits deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer darin ein neues Rechtsbegehren (Nichtigerklärung und Löschung eines Kaufrechts) stelle, ausserdem wäre über das Begehren, das eine materiellrechtliche Frage beschlage, nicht im SchK-Beschwerdeverfahren, sondern im ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden, überdies ziele die Begründung des Rekurses am Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vorbei und vermöge deren Erwägungen nicht zu erschüttern,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine Aufforderung des Konkursamtes zum Verlassen der Liegenschaft auf Ende September 2010 anficht, weil diese Verfügung nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 20. August 2010 bildete und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungswidrigkeit darzulegen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die drei entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand jeder dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 20. August 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Massnahmegesuch gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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