BGer 4A_466/2010 | |||
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BGer 4A_466/2010 vom 13.09.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_466/2010
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Urteil vom 13. September 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A. und B. X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Juli 2010.
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In Erwägung,
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dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Arbon am 15. Juli 2010 Folgendes verfügte:
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"1.a) Die Gesuchsgegner (= heutige Beschwerdeführer) werden angewiesen, die 3 1/2-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Z.________strasse, bis zum 27. Juli 2010 gereinigt und geräumt zu verlassen ...., sofern der Vollstreckungsrichter die vorliegende Ausweisungs-Verfügung nicht bis zum genannten Zeitpunkt, mithin bis zum 27. Juli 2010, 17.00 Uhr, gegen Vorweisung des Zahlungsnachweises widerruft ....
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b) Die Gesuchsgegner werden angewiesen, die 3 1/2-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Z.________strasse, bis zum 27. August 2010 gereinigt und geräumt zu verlassen...., sofern der Vollstreckungsrichter die vorliegende Ausweisungs-Verfügung nicht bis zum genannten Zeitpunkt, mithin bis zum 27. August 2010, 17.00 Uhr, gegen Vorweisung des Zahlungsnachweises widerruft ...."
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dass die Beschwerdeführer diese Verfügung am 20. Juli 2010 beim Obergericht des Kantons Thurgau anfochten, das auf ihren Rekurs mit Zirkularbeschluss vom 22. Juli 2010 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes wegen Verspätung nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerdeschrift vom 30. August 2010 beim Bundesgericht anfochten;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
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dass die Begründung in der Rechtsschrift vom 30. August 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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