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Informationen zum Dokument  BGer 1G_1/2010  Materielle Begründung
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BGer 1G_1/2010 vom 14.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1G_1/2010
 
Urteil vom 14. September 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
Ehepaar A.________,
 
2. Ehepaar B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. Ehepaar E.________,
 
6. Ehepaar F.________,
 
7. G.________,
 
8. Ehepaar H.________,
 
Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Kurt Fricker,
 
gegen
 
I.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hotz,
 
Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz,
 
Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug,
 
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2
 
6301 Zug,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Berichtigung,
 
Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil vom 2. Juni 2010 des Bundesgerichts 1C_212/2009 und 1C_214/2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2010 wurden die Verfahren 1C_212/2010 und 1C_214/2010 vereinigt, die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2009 aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zu neuer Beurteilung an den Regierungsrat des Kantons Zug zurückgewiesen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer wurden der Beschwerdegegnerin I.________ AG auferlegt. Über die Neuregelung der Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2010 keine Bestimmungen.
 
B.
 
Mit einer als Berichtigungsbegehren bezeichneten Eingabe vom 17. August 2010 beantragen Eheleute A.________, Eheleute B.________, C.________, D.________, Eheleute E.________, Eheleute F.________, G.________ sowie Eheleute H.________, das Urteil des Bundesgerichts 1C_212/2009 und 1C_214/2009 vom 2. Juni 2010 sei dahingehend zu berichtigen oder zu ergänzen, dass die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Parteientschädigung der Beschwerdeführer an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) zurückgewiesen wird.
 
C.
 
Die Baudirektion des Kantons Zug und die Gemeinde Risch verzichten auf eine Vernehmlassung. Die I.________ AG beantragt, das Berichtigungsbegehren sei abzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
 
1.1 Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
 
1.2 Das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2010 legt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Beschwerdeführer fest und enthält auch keine Rückweisung an das Verwaltungsgericht zur Festsetzung einer Parteientschädigung. Es handelt sich dabei um ein Versehen, das im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens korrigiert werden kann. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, das Bundesgericht habe den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von "insgesamt Fr. 4'000.--" zugesprochen und damit auch die Parteikosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beurteilt, kann nicht zugestimmt werden. Die Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- wurde in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 BGG den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern nach Massgabe ihres Obsiegens zusammen zugesprochen und betrifft lediglich die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 1C_212/2009 und 1C_214/2009.
 
1.3 § 28 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG/ZG; BGS 162.1) bestimmt:
 
2Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen:
 
1. zu Lasten der unterliegenden Partei, wenn Parteien mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt sind;
 
2. zu Lasten des Gemeinwesens, wenn dessen Behörde als Vorinstanz einen Verfahrensfehler oder eine offenbare Rechtsverletzung begangen hat.
 
In den Verfahren 1C_212/2009 und 1C_214/2009 obsiegten die Beschwerdeführenden teilweise, da die Vorinstanzen einigen Anwohnern zu Unrecht die Beschwerdeberechtigung abgesprochen hatten. Am verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt (§ 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG/ZG). Die Verneinung der Beschwerdeberechtigung durch das Verwaltungsgericht beruhte auf einer detaillierten Würdigung des zu erwartenden Deponieverkehrs. Bei dieser Beurteilung waren keine Verfahrensfehler und keine offenbare Rechtsverletzung im Sinne von § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG/ZG zu beanstanden. Es erscheint somit unter Berücksichtigung des genannten kantonalen Rechts gerechtfertigt, den Beschwerdeführern im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 68 Abs. 5 BGG für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der I.________ AG zuzusprechen. Damit erscheint die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Parteientschädigung nicht erforderlich.
 
2.
 
Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen. In Ergänzung des Urteils des Bundesgerichts 1C_212/2009 und 1C_214/2009 vom 2. Juni 2010 wird die I.________ AG verpflichtet, den Beschwerdeführern für das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
 
2.
 
Für das bundesgerichtliche Berichtigungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer werden für das Berichtigungsverfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch, der Baudirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. September 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Haag
 
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