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Informationen zum Dokument  BGer 1B_294/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_294/2010 vom 16.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_294/2010
 
Urteil vom 16. September 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Prozesskostensicherheit,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. August 2010
 
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen ein am 9. August 2010 betreffend Prozesskostensicherheit ergangenes Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer das genannte Urteil ganz allgemein kritisiert, ohne sich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen;
 
dass er namentlich nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Urteils bzw. dieses selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass es sich indes rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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