BGer 5A_542/2010 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_542/2010 vom 16.09.2010 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
5A_542/2010
| |
Urteil vom 16. September 2010
| |
II. zivilrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Obergericht des Kantons Bern,
| |
Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475,
| |
3001 Bern,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Unentgeltliche Rechtspflege im Appellationsverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils.
| |
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
| |
Nach Einsicht
| |
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern,
| |
in Erwägung,
| |
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 30. Juli 2010 abweisender) Verfügung vom 25. August 2010 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der erwähnten Verfügung vom 30. Juli 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 27. August 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
| |
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juli 2010 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
| |
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
| |
erkennt die Präsidentin:
| |
1.
| |
Das zweite Gesuch um Wiedererwägung wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
3.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 16. September 2010
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
| |
Hohl Füllemann
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |