BGer 6B_297/2010 | |||
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BGer 6B_297/2010 vom 16.09.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_297/2010
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Urteil vom 16. September 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
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Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
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2. Y.________,
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3. Z.________,
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Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rassendiskriminierung, Gehilfenschaft zu Rassendiskriminierung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Februar 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ ist ein in Frankfurt wohnhafter Europavertreter der türkischen Arbeiterpartei. Am 30. Juni 2007 erklärte er an einer öffentlich zugänglichen Pressekonferenz im "Hotel A._________" in B._________ vor rund 40 Zuhörern und versammelten Medienleuten wiederholt, dass es sich bei den während des Ersten Weltkriegs ab 1915 durch das Ottomanische Reich am armenischen Volk begangenen Massakern und den erfolgten Deportationen nicht um einen Völkermord gehandelt habe. Die Völkermordbehauptung sei vielmehr eine internationale und historische Lüge. Er liess diese Aussage kombiniert mit den Ausführungen, die Armenier seien im Ersten Weltkrieg vom zaristischen Russland sowie von England und Frankreich als Werkzeug benutzt worden, die Türken hätten ihr Vaterland verteidigt und die Geschehnisse seien ein gegenseitiges Massaker zwischen Völkern und ein Krieg zwischen Staaten gewesen, in Form einer dreiseitigen schriftlichen Erklärung in seinem Namen an die Anwesenden verteilen.
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Organisiert wurde die Pressekonferenz von Y.________ und Z.________ als Hauptverantwortliche im Namen der Berner und Zürcher Sektion des Vereins "E._________". Sie mieteten namentlich den Saal an, organisierten einen Redner und informierten via E-mail die Medien. Bereits bei der Organisation des Anlasses war ihnen zumindest in groben Zügen bekannt, welche Statements an der Pressekonferenz abgegeben würden. Als Redner wurde der Presse dabei vorerst C._________ angekündigt. Da dieser in die Schweiz nicht einreisen konnte, trat als Ersatzredner X.________ auf, welcher seine Verlautbarungen in Absprache und im Einverständnis mit den Organisatoren machte und auch seine schriftliche Erklärung in deren Einverständnis verteilen liess.
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B.
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Am 16. Oktober 2008 verurteilte das Bezirksgericht B._________ X.________ wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer teilbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag bei einer Probezeit von drei Jahren). Den zu vollziehenden Teil und den aufzuschiebenden Teil der Geldstrafe legte es auf je 75 Tagessätze fest. Die Mitangeklagten Y.________ und Z.________ sprach das Bezirksgericht der Gehilfenschaft zu Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB zweite Hälfte schuldig. Es bestrafte sie je mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (unter Anrechnung der durch Z.________ erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag), wobei es den Vollzug beider Geldstrafen im Umfang von 60 Tagessätzen für vollziehbar erklärte und im Umfang von 60 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufschob.
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Auf Berufung der Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Februar 2010 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
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C.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen X.________, Y.________ und Z.________ die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich und ihre Freisprechung vom Vorwurf der Rassendiskriminierung bzw. der Gehilfenschaft hierzu.
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D.
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Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten mit Eingaben vom 12. und 24. August 2010 auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerdeführer wehren sich gegen ihre Verurteilung wegen Rassendiskriminierung bzw. Gehilfenschaft hierzu. Wie bereits im kantonalen Verfahren stellen sie die Qualifikation der Ereignisse in Ostanatolien von 1915 und 1916 als Völkermord in Frage. Im Einzelnen führen sie aus, die Frage des Armenier-Genozids sei wenig erforscht, die historische Diskussion im Fluss und der Völkermord an den Armeniern stelle keine mit dem Holocaust vergleichbare geschichtliche Tatsache dar. Damit ein Leugnen überhaupt möglich sei, müsse die geleugnete Tatsache als unzweifelhaft gelten. Wo zur Abklärung der Geschehnisse Untersuchungskommissionen eingesetzt würden, dürfe deren Arbeit nicht vorgegriffen werden. Unter Vermittlung der Schweiz hätten die beiden Staaten beschlossen, eine internationale Historikerkommission einzusetzen, welche die Ereignisse von 1915 in der Osttürkei zu untersuchen habe. Mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Armenier-Genozid unzweifelhaft feststehe. Die Vorfälle von 1915 in der Osttürkei fielen deshalb nicht unter "Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Dies gelte im Übrigen alleine schon deshalb, weil keine völkerrechtsgültige Feststellung bestehe, welche die Ereignisse in Ostanatolien 1915 und 1916 als Völkermord qualifiziere.
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Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, trotz fehlender Rassendiskriminierungsabsicht wegen Verstosses gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verurteilt worden zu sein. Die Tathandlung der Strafnorm bestehe darin, dass Völkermord geleugnet, gröblich verharmlost oder gerechtfertigt werde. Dieses objektive tatbestandsmässige Verhalten müsse (zusätzlich) durch das Element der Rassendiskriminierungsabsicht begleitet sein. Die Vorinstanz verneine im angefochtenen Entscheid rassistische Motive, verurteile die Beschwerdeführer aber dennoch. Ein solches Gesetzesverständnis laufe darauf hinaus, dass ein Leugnen, Rechtfertigen oder Infragestellen von Völkermord ohne rassistische Motive nicht denkbar sei. Die Diskriminierungsabsicht werde dem "Leugner" gleichsam unterstellt. Dadurch werde jede wertungsfreie Diskussion über historisch nicht umfassend aufgearbeitete Geschehnisse zu Unrecht kriminalisiert. Dies sei denn auch der juristische Dreh- und Angelpunkt des vorliegenden Verfahrens, die Frage nämlich, ob das Leugnen von Genozid auch ohne rassendiskriminierende Absicht strafbar sei.
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Unter dem Titel der Verletzung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit monieren die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vorab eine im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ungenügende Entscheidbegründung durch die Vorinstanz. Diese setze sich mit ihren grundrechtlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht bzw. kaum auseinander. Materiell führen sie aus, dass Äusserungen, die a priori von der "Höher- oder Minderwertigkeit einer Gruppe" ausgingen, zweifellos keinen verfassungsrechtlichen Schutz genössen. Werde die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit aber zweckgemäss, also mit dem Ziel angerufen, die menschliche Erkenntnis zu verbessern, sei sie schutzwürdig. Ein solcher Erkenntnisbedarf stelle sich dort, wo Ereignisse nicht abschliessend geklärt seien. Das Wissen um den Armenier-Genozid erweise sich im Unterschied zum Holocaust als ausgesprochen bescheiden, es handle sich nicht um eine Notorietät. Es müsse im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung daher möglich sein, wenig im Bewusstsein der Allgemeinheit liegende historische Ereignisse zu debattieren und dem Begriff des Genozids eine Antithese gegenüberzustellen. Dies geschehe, um die menschlichen Erkenntnisse zu verbessern. Dagegen sei nichts einzuwenden, solange diese Freiheit nicht zu Zwecken der Diskriminierung oder Herabsetzung missbraucht werde, was vorliegend eben nicht der Fall sei.
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2.
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Nach Art. 261bis Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4 erste Hälfte) oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4 zweite Hälfte).
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Die Leugnung, Verharmlosung oder Rechfertigung von Völkermord wird in der zweiten Hälfte des Tatbestands geregelt. Neben dem Holocaust werden von Abs. 4 auch andere Genozide erfasst. Der Gesetzeswortlaut ("Völkermord", "génocide", "genocidio") nimmt nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht Bezug auf ein bestimmtes historisches Ereignis. Das Gesetz schliesst damit die Leugnung anderer Völkermorde - neben dem durch das Naziregime begangenen - nicht aus (so schon BGE 129 IV 95 E. 3.4.3; vgl. hierzu auch das Urteil 6S.719/1999, s.a. Urteil 6B_398/2007).
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Bei der Auslegung von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist den in der Verfassung und Konvention garantierten Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit bzw. Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 6S.698/2001 vom 22. Januar 2003 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 201 E. 1).
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3.
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Das Bundesgericht hatte sich unlängst mit dem Fall C._________ zu befassen, der im Jahre 2005 in mehreren Reden in der Schweiz den Genozid an den Armeniern als internationale und historische Lüge bezeichnete, weswegen ihn die Waadtländer Gerichtsbehörden der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 zweite Hälfte StGB schuldig gesprochen hatten. C._________ warf den kantonalen Gerichten vor, auf unzureichender Erkenntnisgrundlage geurteilt bzw. nicht genügend abgeklärt zu haben, ob die Geschehnisse in der Osttürkei 1915 und 1916 tatsächlich als Völkermord qualifiziert werden könnten.
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In seinem Entscheid 6B_398/2007 vom 19. Dezember 2007 stellte das Bundesgericht vorab klar, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, Geschichtsforschung zu betreiben. Zur Frage der Qualifikation als Völkermord führte es zusammenfassend aus, sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Wissenschaft bestehe ein sehr breiter Konsens über die Einstufung der Ereignisse von 1915 und 1916 als Völkermord. Konsens bedeute nicht Einstimmigkeit. Dass einzelne Staaten die Existenz eines Genozids an den Armeniern nicht öffentlich anerkannt bzw. einer die Leugnung dieses Völkermords verurteilenden Resolution nicht zugestimmt hätten, sei deshalb nicht geeignet, den festgestellten internationalen Konsens, namentlich im Kreise der Wissenschaft, in Frage zu stellen, zumal eine solche Haltung von politischen Überlegungen bestimmt sein könne und nichts darüber aussage, wie diese Staaten besagte historische Ereignisse tatsächlich würdigten. Aus den gleichen Gründen sei auch unerheblich, dass der Völkermord an den Armeniern völkerrechtlich nicht festgestellt worden sei und die Schweiz die Bildung einer internationalen Expertenkommission zur Abklärung bzw. Aufarbeitung der Ereignisse von 1915 unterstütze. Die Haltung, sich einem Dialog zu öffnen, könne nicht als Verneinung der Existenz eines Genozids verstanden werden und vermöge keine hinreichenden Zweifel am festgestellten allgemeinen und insbesondere wissenschaftlichen Konsens betreffend die Qualifikation der Ereignisse von 1915 als Völkermord zu begründen.
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Das Bundesgericht bejahte ferner, dass C._________ sowohl vorsätzlich als auch aus rassistischen Motiven gehandelt hatte. Die armenische Gemeinschaft sei ein Volk bzw. eine Ethnie, die sich vor allem aus ihrer durch die Ereignisse von 1915 gekennzeichneten Geschichte begreife. Daraus ergebe sich, dass die Leugnung des Völkermords an den Armeniern bzw. die von C._________ herausgestrichene Darstellung des armenischen Volkes als Aggressor gegen das türkische Volk bereits einen Angriff auf die Identität der Mitglieder dieser Gemeinschaft bedeute. Die Haltung C._________s entspringe den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanzen zufolge im Übrigen nicht der Auseinandersetzung mit der Geschichte. Angesichts des Vorhandenseins von Beweggründen, die nur in den Bereich der rassistischen und ethnischen Diskriminierung fallen könnten, erübrige es sich über den in der Lehre herrschenden Meinungsstreit zu befinden, ob das in Art. 261bis Abs. 4 StGB geforderte vorsätzliche Verhalten von rassendiskriminierenden Beweggründen geprägt sein müsse.
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Schliesslich verletze eine Verurteilung C._________s - so das Bundesgericht - die in Art. 10 EMRK garantierten Meinungsfreiheit bzw. Meinungsäusserungsfreiheit nicht. Dieser habe die Bestimmung über die Bestrafung der Leugnung von Völkermord gekannt und erklärt, er würde seine Haltung niemals ändern. Er habe den Genozid an den Armeniern als internationale Lüge bezeichnet und den Ereignissen von 1915 die Einstufung als Völkermord abgesprochen. Daraus lasse sich nur folgern, dass er sich in der Schweiz bewusst einer strafrechtlichen Verurteilung ausgesetzt habe bzw. es gerade das Ziel seiner Äusserung gewesen sei, eine solche zu provozieren.
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4.
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Die zu beurteilende Angelegenheit liegt sachverhaltlich nicht anders als der Fall C._________. Hier wie dort wird im Zusammenhang mit dem Genozid an den Armeniern von einer historischen und internationalen Lüge gesprochen und werden die Armenier vor dem Hintergrund der Ereignisse von 1915 als - wenn auch fremdgesteuerte - Aggressoren gegen das türkische Volk bezeichnet. Hier wie dort erklärten die Beschwerdeführer, die Äusserungen - wenn sich die Möglichkeit dazu böte - im Rahmen ähnlicher Veranstaltungen zu wiederholen bzw. erneut einen solchen Anlass zu organisieren. Der Beschwerdeführer 1 gab denn auch zu Protokoll, (nur) in die Schweiz gekommen zu sein, um die Ansichten C._________s, mit welchen er sich explizit solidarisiert ("Ich bin ein C._________"; Wir sind alle D._________s! Wir sind alle C._________s"), zu vertreten. Ebenso wenig sind in rechtlicher Hinsicht Unterschiede zwischen den beiden Fällen auszumachen. Die Beschwerdeführer wenden sich sowohl unter dem Blickwinkel der Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 StGB zweite Hälfte als auch der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen im Wesentlichen mit denselben Vorbringen gegen ihre Verurteilung wie C._________. Diese Vorbringen hat das Bundesgericht mit ausführlicher Begründung verworfen. Darauf ist vollumfänglich zu verweisen. Anzufügen bleibt für den vorliegenden Fall (nur) das Folgende:
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4.1 Aus den von den Beschwerdeführern bereits im Berufungsverfahren angeführten, Äusserungen einzelner Historiker oder Rechtslehrer in Printmedien, aus welchen sich ihrer Ansicht nach ergibt, dass es sich beim Armenier-Genozid jedenfalls nicht um eine Notorietät handle, lässt sich - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - nicht verallgemeinernd ableiten, es würden in der Gemeinschaft, insbesondere in der Wissenschaft, hinreichende Zweifel am genozidalen Charakter der Ereignisse von 1915 bestehen, welche die Feststellung des auf internationaler Ebene herrschenden Konsenses als willkürlich erscheinen liessen. Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen, es seien allein zwischen 2004 und 2006 sechzehn Publikationen zum Armenier-Genozid erschienen, und die unmittelbar beteiligten Staaten hätten jetzt eine internationale Historikerkommission zur Erhellung der Geschehnisse eingesetzt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hierzu plausibel ausführt, kann die "Aufarbeitung" der Geschehnisse nicht einfach mit der "Widerlegung des Völkermords" gleichgesetzt werden und wird dadurch der bestehende sehr breite Konsens betreffend die Einstufung der Ereignisse von 1915 als Völkermord im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht umgestossen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, dass und inwiefern die beanstandete Feststellung, es bestehe hinsichtlich der Qualifikation der Ereignisse von 1915 als Völkermord ein allgemeiner Konsens, willkürlich sein soll. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Beweisanträge der Beschwerdeführer, die letztlich darauf abzielen, eine historisch-juristische Debatte über diesen Punkt zu eröffnen bzw. zu führen, abweisen. Die Vorinstanz ist damit weder in Willkür verfallen noch hat sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt.
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4.2
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4.2.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung verneint die Vorinstanz die rassistischen Beweggründe nicht (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 20 und 21). Dass das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt widersprüchlich, unklar oder nicht ganz schlüssig sein soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der vorinstanzlichen Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer 1 zwar zu glauben sei, dass er die heute lebenden Armenier nicht diskriminieren wolle. Damit spielt die Vorinstanz auf das Diskriminierungsverbot an, welches mit dem hier zu beurteilenden Tatvorwurf - der Tatbestandsvariante nach Art. 261bis Abs. 4 StGB zweite Hälfte - nichts zu tun hat, was im angefochtenen Entscheid mit dem Hinweis auf den im Rahmen einer Völkermordleugnung bzw. -rechtfertigung anders liegenden Ausgangspunkt klargestellt wird. Aus der vorinstanzlichen Feststellung lässt sich deshalb mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand nichts ableiten. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die Vorinstanz damit rassistische Beweggründe verneint. Sie stellt solche im angefochtenen Entscheid in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Gesamtwürdigung vielmehr positiv fest ("Das Vorliegen von rassistischen Beweggründen muss demnach auch beim Angeklagten bejaht werden"; "Das Verhalten des Angeklagten X.________ erscheint somit auch unter diesem Blickwinkel als rassendiskriminierend"). Es erübrigt sich deshalb, über den in der Lehre herrschenden Meinungsstreit zu befinden, ob das Leugnen von Genozid auch ohne rassendiskriminierende Motive strafbar sei (vgl. BGE 126 IV 20 E. 1d, S. 26).
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4.2.2 Die Vorinstanz schliesst die rassistischen Motive vorliegend korrekt aus den Umständen. Dass sie die Anschauungen des Beschwerdeführers 1 dabei nur verkürzt und unvollständig wiedergibt, ist nicht ersichtlich. Der bzw. die Beschwerdeführer machen insoweit denn auch keine offensichtlich unrichtige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Damit ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit in der Beschwerde davon abgewichen wird, sind der bzw. die Beschwerdeführer damit nicht zu hören. Eine Ergänzung des Sachverhalts über Art. 99 Abs. 1 BGG fällt mangels der diesbezüglichen Voraussetzungen ausser Betracht (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c; s.a. Urteil 6A.44/2003 vom 10. Juli 2003 E. 1).
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Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hielt der Beschwerdeführer 1 seine Rede nicht im Rahmen einer historischen Debatte und entspringt seine Haltung nicht einer vertieften Auseinandersetzung mit der Geschichte. Daran ändere nichts, dass er von "über 100 Büchern" spreche, die über die "Sache" geschrieben wurden und die belegen würden, dass diese "Massaker" oder der "Völkermord an den Armeniern eine Lüge" seien. Ausgehend hievon sowie namentlich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gewählte Darstellung der Armenier als Aggressoren gegen das türkische Volk durfte die Vorinstanz - wie im gleich gelagerten Fall C._________ - auf rassistische Beweggründe schliessen, zumal ihm bekannt war, dass sich die armenische Gemeinschaft als Volk bzw. Ethnie gerade auch über die Ereignisse von 1915 definiert. Dass die Vorinstanz den rechtlichen Begriff der rassistischen Motivation dabei verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit sie vorliegend die rassistische Motivation mit alternativer Begründung aus den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers 1 zur Rechtfertigung der Ereignisse von 1915 ableitet.
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4.2.3 In Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 - den Organisatoren der Veranstaltung - geht die Vorinstanz davon aus, dass diese sowohl den wesentlichen Inhalt als auch den politischen Hintergrund der gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB zweite Hälfte verstossenden Rede des Beschwerdeführers schon vorher gekannt hatten. Das zeige sich unter anderem daran, dass sie die Herstellung der während der Veranstaltung aufliegenden bzw. hochgehaltenen Plakate mit der Aufschrift "Genozid an die Armenier ist eine internationale Lüge" veranlasst hätten. Es sei somit voraussehbar bzw. gar geplant gewesen, den Völkermord an den Armeniern (erneut) zu leugnen. Ausgehend von diesen unangefochten gebliebenen Feststellungen konnte die Vorinstanz die Voraussetzungen der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB auch in subjektiver Hinsicht ohne weiteres bejahen.
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4.3 Die Beschwerdeführer berufen sich ohne Erfolg auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Wie die Vorinstanz mit ausreichender Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV richtig ausführt, sind Grundrechte nur im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung gewährleistet, und stellt Art. 261bis Abs. 4 StGB zweite Hälfte eine gesetzliche Grundlage dar, welche Grundrechte wie die hier angerufenen einzuschränken vermag. Die Bezeichnung des Völkermords an den Armeniern als internationale und historische Lüge und die Aberkennung der Einstufung der Ereignisse von 1915 als Völkermord unter Einbezug der Darstellung der Armenier als Aggressoren sind geeignet, unmittelbar den öffentlichen Frieden zu stören und mittelbar die menschliche Würde der Angehörigen der armenischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Die in Art. 261bis Abs. 4 StGB zweite Hälfte vorgesehene Strafbarkeit ist daher im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und auch zum Schutz der Moral (vgl. Urteil 6S.698/2001 E. 5.3 in Bezug auf die Leugnung des Holocaust). Die Verurteilung der Beschwerdeführer verstösst vor diesem Hintergrund nicht gegen die in Art. 10 EMRK und Art. 16 BV garantierte Meinungs- bzw. Meinungsäusserungsfreiheit. Aus den gleichen Gründen liegt kein Verstoss gegen die Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 20 BV vor. Im Übrigen gilt auch hier, dass sich die Beschwerdeführer einer Verurteilung in der Schweiz bewusst aussetzten mit der Folge, dass eine Beeinträchtigung der geltend gemachten Grundrechte von vornherein entfällt.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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Schneider Arquint Hill
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