BGer 2C_207/2010 | |||
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BGer 2C_207/2010 vom 22.09.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_207/2010
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Urteil vom 22. September 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
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St. Gallen.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2010.
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Nach Einsicht
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in die Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2008, mit welcher dieses die bis zum 19. Februar 2009 befristete Aufenthaltsbewilligung von X.________ widerrufen hat;
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in den von der Betroffenen hiergegen am 5. November 2008 eingereichten Rekurs;
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in den abweisenden Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2009, in welchem dieses festhielt, dass die widerrufene Bewilligung in der Zwischenzeit abgelaufen war und somit nicht mehr der Widerruf, sondern nurmehr die Nichtverlängerung der Bewilligung Streitgegenstand bildet;
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in die Beschwerde der Betroffenen an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dessen Entscheid vom 28. Januar 2010, mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde;
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in die von X.________ hiergegen am 8. März 2010 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten;
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in die Verfügung vom 11. März 2010, mit welcher der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannte;
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in die beigezogenen Akten und in die eingeholten Vernehmlassungen,
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in Erwägung,
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dass gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. c BGG die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig ist, soweit Bewilligungen streitig sind, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
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dass die 1970 geborene Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, am 5. Juli 2003 den in der Schweiz niedergelassenen (und im Jahr 2007 eingebürgerten) italienischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1940) geheiratet hat, die Ehe formell noch besteht, und ihr damit grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht (Art. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20] sowie Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]);
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dass die vorliegende Beschwerde somit zulässig ist;
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dass auf die Beschwerde jedoch insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, zumal diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden ist, die Beschwerdeführerin sich jedoch nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und damit ihrer qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 S. 1.4.2 S. 254) nicht zu genügen vermag;
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dass ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gem. Art. 42 Abs. 1 AuG voraussetzt, dass die Ehegatten zusammenwohnen und auf dieses Erfordernis nur verzichtet werden kann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG);
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dass Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA zwar kein Erfordernis des Zusammenwohnens kennt, das Bundesgericht es aber in BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134 als rechtsmissbräuchlich erachtet hat, wenn sich ein Ehegatte nach der Trennung weiterhin auf eine inhaltslos gewordene Ehe beruft, um gestützt auf diese Bestimmung einen Aufenthaltstitel zu erhalten bzw. diesen zu behalten;
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dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung zu überdenken;
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dass das Bundesgericht am 13. September 2010 erwogen hat, es sehe keine Veranlassung, von der in BGE 130 II 113 begründeten Rechtsprechung abzuweichen (Entscheid 2C_693/2010 E. 6), weswegen die Berufung auf eine inhaltslos gewordene Ehe im Anwendungsbereich des FZA nach wie vor als rechtsmissbräuchlich gilt;
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dass das Bundesgericht seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG);
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dass die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht feststellte, dass die Beschwerdeführerin zwar unmittelbar im Anschluss an ihre am 20. Februar 2004 erfolgte Einreise in die Schweiz im gleichen Haus wie ihr Ehegatte gewohnt hat, es aber bereits im Jahr 2005 zur Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens gekommen ist, als der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nach Italien ausreiste;
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dass der eheliche Haushalt seither offensichtlich nicht wieder aufgenommen worden ist, zumal der Ehemann nach seiner Rückkehr aus Italien in Zürich und St. Gallen hospitalisiert werden musste und danach bei seiner in S.________ wohnhaften Tochter aus erster Ehe lebte, wogegen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bereits zuvor zu ihrer in T.________ wohnenden Schwester gezogen war;
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dass zudem unbestritten ist, dass sich der Ehemann seit dem 15. Mai 2008 im Altersheim von S.________ befindet und sich die persönlichen Kontakte zur Beschwerdeführerin auf wöchentliche Besuche in der Cafeteria des Altersheims beschränken;
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dass es bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass die Familiengemeinschaft nicht mehr besteht, die Ehe inhaltslos geworden ist und die Beschwerdeführerin deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG und Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA mehr hat;
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dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist, zumal die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland lebte, erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz einreiste und nur kurze Zeit am gleichen Ort wie ihr Ehemann wohnte;
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dass im Weiteren keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. von Art. 13 BV vorliegt, zumal der Schutzbereich dieser Normen nur dann berührt ist, wenn die familiäre Beziehung auch tatsächlich gelebt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f; 126 II 377 E. 7 S. 394, jeweils mit Hinweisen);
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dass schliesslich auch keine Rede davon sein kann, dass der verfügte Bewilligungswiderruf einen "Verstoss gegen das Gebot (recte: Verbot) der unmenschlichen Behandlung gem. Art. 2 EMRK (recte: Art. 3 EMRK)" darstelle;
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sich somit als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) kostenpflichtig abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Ausländeramt und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. September 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Zähndler
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