BGer 1C_421/2010 | |||
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BGer 1C_421/2010 vom 23.09.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_421/2010
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Urteil vom 23. September 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Steinhausen, Bahnhofstrasse 3,
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Postfach 164, 6312 Steinhausen, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
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Amt für Raumplanung des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug.
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Gegenstand
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Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
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(Meteorwasser-Kanalisation Hinterhöf),
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Beschwerde gegen das Urteil vom 17. August 2010
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
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Erwägungen:
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1.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 17. August 2010 eine von X.________ gegen den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Steinhausen in Sachen Meteorwasserleitung erhobene Beschwerde ab. Das bewilligte Bauvorhaben beinhaltet eine 447,99 Meter lange Meteorwasserleitung, die zwischen fünf Kontrollschächten eine Höhendifferenz von 1,8 Meter überwindet. Der grössere Teil des Bauvorhabens befindet sich in der Landwirtschaftszone. Das Verwaltungsgericht bejahte die Standortgebundenheit der Leitungsführung, da andere Varianten technisch nicht vertretbar seien und aus wirtschaftlicher Sicht zu massiven Kostensteigerungen führen würden. Weiter bestünden keine überwiegenden Interessen, welche der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen würden.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 15. September 2010 (Postaufgabe 17. September 2010) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. August 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es die beanstandete Meteorwasserleitung für rechtens hielt und die Beschwerde abwies. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Steinhausen sowie dem Amt für Raumplanung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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