BGer 8C_325/2010 | |||
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BGer 8C_325/2010 vom 27.09.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_325/2010
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Urteil vom 27. September 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
I.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2010.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Mai 2008 die ab 1. November 2001 an I.________ ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwirkend wiedererwägungsweise aufhob, da dieser gemäss den Erkenntnissen aus dem gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Invalidenversicherung in seiner angestammten und anderen angepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig sei,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise guthiess, als es einen Leistungsanspruch ab November 2003 verneinte,
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dass I.________ beschwerdeweise die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, eventuell die Zusprache einer Rente, beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt,
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 7. Juli 2010 abwies,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); wobei das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass im angefochtenen Entscheid die Rechtsgrundlagen für die rückwirkende nachträgliche Aufhebung eines Leistungsanspruchs im Sinne einer Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) einerseits sowie im Sinne einer revisionsweisen Anpassung an veränderte Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1 ATSG) andererseits zutreffend dargelegt sind, worauf verwiesen wird,
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Erkenntnisse im Strafverfahren, insbesondere auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2008, wonach der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hatte und das Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmte, festgestellt hatte, dass ab November 2003 keine anspruchsbegründenden gesundheitlichen Einbussen bestanden, und dass der Beschwerdeführer die IV-Stelle über diesen Umstand getäuscht hatte,
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dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände diese Feststellungen nicht in Frage stellen können,
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dass der des Betrugs zu Lasten der Invalidenversicherung überführte Beschwerdeführer sich nicht auf den Standpunkt stellen kann, es sei Sache der Beschwerdegegnerin nachträglich abzuklären, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, und welche Auswirkungen diese Verbesserung im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum von November 2003 bis Mai 2007 auf seine Arbeitsunfähigkeit gehabt habe,
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dass der Beschwerdeführer ab November 2003 den Tatbeweis dafür erbracht hat, dass er in der Lage ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen,
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dass Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn eine versicherte Person nicht aus eigenen Antrieb das Zumutbare dazu beiträgt, sich ins Erwerbsleben einzugliedern, und dass eine Mahn- und Bedenkfrist dabei entfällt, wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG),
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dass in der Beschwerde nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
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dass auf den letztinstanzlich neu geltend gemachten Einwand, vor Erlass der hier strittigen Verfügung vom 16. Mai 2008 sei kein Vorbescheid ergangen, beziehungsweise, ein solcher sei nicht richtig zugestellt worden, nicht weiter eingegangen wird, da neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2 f. S. 196 ff.), was nicht geltend gemacht wird,
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dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG), zu erledigen ist,
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dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. September 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Schüpfer
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