BGer 8C_672/2010 | |||
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BGer 8C_672/2010 vom 27.09.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_672/2010
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Urteil vom 27. September 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
L.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. Mai 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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L.________, geboren 1964, lebte seit 2001 in Thailand und führte dort ein Restaurant. Im Frühjahr 2007 kehrte er in die Schweiz zurück und wurde wegen einer dekompensierten aethylischen Leberzirrhose zunächst während zwei Monaten im Spital X.________ stationär behandelt. In der Folge wurde er in delirantem Zustand in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert und schliesslich in die Rehabilitationsklinik Z.________ überwiesen (16. Juli bis 3. August 2007). Am 13. Juli 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitliche und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, dass der Versicherte in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2010 ab.
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C.
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L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und erneuert den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher gemäss Art. 95 und 96 BGG nur wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.
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1.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person hat sich das Gericht auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen. Sofern solche nicht vorliegen oder widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, 130 I 180 E. 3.2 S. 183). Dieser zählt zu den in Art. 95 BGG erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften (E. 1.1). Hat das kantonale Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteile I 828/06 vom 5. September 2007 E. 3.2.3; 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung, wonach Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sondern invalidenversicherungsrechtlich erst relevant wird, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; Urteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die ärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Frage, inwieweit er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könne, widersprüchlich seien und zudem noch nicht alle von den Ärzten empfohlenen medizinischen Untersuchungen vorgenommen worden seien.
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4.
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Das kantonale Gericht hat sich zu diesen Fragen nach eingehender Würdigung der ärztlichen Berichte bereits einlässlich und zutreffend geäussert.
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4.1 So hat die Vorinstanz zunächst festgestellt, dass psychiatrische Diagnosen anlässlich der stationären Behandlung vom 15. Juni bis zum 16. Juli 2007 nicht gestellt werden konnten und sich daher diesbezügliche weitere Abklärungen erübrigen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass in psychiatrischer Hinsicht "Fragezeichen" bestünden, räumt jedoch ein, dass die Psychiatrische Klinik Y.________ eine eigentliche psychiatrische Erkrankung verneint habe.
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4.2 Unter Berufung auf die Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 21. Juli 2008 wird geltend gemacht, dass eine bildgebende Untersuchung des Schädels nachzuholen sei. Frau Dr. med. A.________ führt jedoch ausdrücklich aus, dass allfällige hirnorganische Schäden im Rahmen des chronischen Alkoholismus zu sehen wären, während davon unabhängige psychiatrische Diagnosen in der Klinik Y.________ nicht gestellt worden seien.
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Dazu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass im Spital X.________ die als erforderlich erachteten Untersuchungen bereits durchgeführt worden waren und die erhobenen auffälligen Befunde im Rahmen der damaligen Dekompensation der Leberzirrhose interpretiert wurden. Im Rehabilitationsaufenthalt wurde der Versicherte zudem neuropsychologisch abgeklärt. Unter diesen Umständen sind diesbezügliche weitere Untersuchungen nicht angezeigt.
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4.3 Nach der Behandlung der somatischen Beschwerden im Spital X.________ und des deliranten Zustandsbildes in der Psychiatrischen Klinik Y.________ wurde der Versicherte in die Rehabilitationsklinik Z.________ überwiesen. Nach den genannten Abklärungen attestierten deren Ärzte für eine leichte körperliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
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Das kantonale Gericht hat sich zu den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers einlässlich und zutreffend geäussert und erwogen, dass einzig der Hausarzt weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Die im Frühjahr 2007 aufgetretenen akuten somatischen Folgeschäden des Alkoholabusus konnten jedoch nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Spital X.________ (Leberzirrhose) und in der Psychiatrischen Klinik Y.________ (deliranter Zustand) erfolgreich behandelt werden.
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Sowohl nach der hausärztlichen Stellungnahme vom 29. Juli 2008 als auch nach Auffassung der Frau Dr. med. A.________ (Bericht vom 21. Juli 2008) besteht die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in sein altes Suchtverhalten zurückfallen. Entscheidwesentlich ist jedoch, dass allein die Gefahr der Verschlechterung beziehungsweise des erneuten Auftretens behandlungsbedürftiger somatischer Beschwerden eine andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermag und die Ärzte konkrete Einschränkungen einzig darin sehen, dass der Versicherte kein Fahrzeug lenken beziehungsweise keine entsprechend gefährlichen Berufe ausüben und bei der Arbeitstätigkeit nicht mit Alkohol in Kontakt kommen sollte.
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4.4 Letztlich ist es Sache des Gerichts, die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person festzustellen. Dabei hat es sich auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen; sofern solche nicht vorliegen oder widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
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Eine Widersprüchlichkeit in den ärztlichen Einschätzungen ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen oder psychischen Gründen ist nicht ausgewiesen.
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Aber auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit lassen sich mit Blick darauf nicht begründen. Weshalb der Versicherte allein wegen seiner Alkoholproblematik auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276) keine Stelle finden sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
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4.5 Damit bestehen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist.
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5.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. September 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Durizzo
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