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Informationen zum Dokument  BGer 1F_17/2010  Materielle Begründung
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BGer 1F_17/2010 vom 28.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_17/2010
 
Urteil vom 28. September 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33,
 
8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 1C_522/2008 vom 29. September 2009 und 1F_23/2009 vom 15. Juni 2010.
 
Es wird in Erwägung gezogen:
 
1.
 
Am 15. Februar 2007 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
 
Die von X.________ dagegen beim Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führte X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil vom 29. September 2009 wies diese das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (1C_522/2008).
 
Das von X.________ hiergegen eingereichte Revisionsgesuch wies das Bundesgericht am 15. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat (1F_23/2009).
 
2.
 
X.________ ersucht erneut um Revision mit dem Antrag, die bundesgerichtlichen Urteile vom 29. September 2009 und 15. Juni 2010 seien aufzuheben und in der Sache ein neuer Entscheid zu fällen.
 
Was er vorbringt, beschränkt sich auf Kritik an der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig (Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3 mit Hinweisen, in: SJ 2008 I S. 465). Einen Revisionsgrund tut er offensichtlich nicht dar.
 
Auf das Gesuch kann schon deshalb nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
 
Weitere Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache werden formlos abgelegt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Härri
 
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