BGer 4A_409/2010 | |||
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BGer 4A_409/2010 vom 28.09.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_409/2010
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Urteil vom 28. September 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Internationale Registrierung,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
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vom 30. Juni 2010.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Patent- und Markenanwalt Y.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die Verfügung des IGE vom 19. Januar 2010 betreffend die vollständige Schutzverweigerung der internationalen Registrierung Nr. 111.________sei aufzuheben;
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dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2010 eine Frist bis 25. Juni 2010 ansetzte, um mitzuteilen, ob sich ihre Eingabe vom 10. Juni 2010 als Beschwerde gegen die Verfügung des IGE vom 19. Januar 2010 richte und gegebenenfalls zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, oder ob es sich bei der Eingabe allenfalls um ein Weiterbehandlungsgesuch an die Vorinstanz handle;
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dass die Aufforderung zur Stellungnahme mit der Androhung verbunden wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Eingabe nicht eingetreten;
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dass die Verfügung vom 17. Juni 2010 vom Bundesverwaltungsgericht gleichentags eingeschrieben an den Rechtsvertreter versendet, jedoch von der Post nach ungenutztem Ablauf der Abholungsfrist mit dem Vermerk "Annahme verweigert" bzw. "nicht abgeholt" retourniert wurde;
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Juni 2010 feststellte, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht Stellung genommen habe und auf die Beschwerde vom 10. Juni 2010 nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesgericht erhob;
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dass die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich erfüllt sind, namentlich davon auszugehen ist, dass der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 490 E. 3 S. 491 f.);
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dass die Vorinstanz erwog, die nicht abgeholte eingeschriebene Sendung gelte als am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist (vorliegend am 28. Juni 2010) als zugestellt, da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Abwesenheitsgründe geltend gemacht habe und nach Einreichung der Beschwerde mit einer Zustellung von verfahrensleitenden Anordnungen hätte rechnen müssen;
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dass diese Erwägung im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, namentlich insoweit als Verfahrensbeteiligte nach der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung von verfahrensleitenden Entscheiden zu rechnen und daher nach Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass ihnen solche Entscheide zugestellt werden können, bei Abwesenheit für längere Zeit nötigenfalls durch die Beauftragung eines Vertreters (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4a/bb S. 94; 116 Ia 90 E. 2a; 115 Ia 12 E. 3a S. 15).
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dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung ihrer Beschwerde bei der Vorinstanz ein Prozessrechtsverhältnis begründete (BGE 121 V 5 E. 3b S. 3) und demnach entgegen ihren Vorbringen mit der Zustellung von verfahrensleitenden Verfügungen rechnen musste, woran von vornherein nichts ändert, dass nach ihrer Ansicht die Beschwerde an die Vorinstanz rechtswirksam eingereicht worden sei und sich die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 17. Juni 2010 erfragten Informationen aus der betreffenden Beschwerdeschrift und der ihr beigelegten Entscheidung des IGE ergäben;
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dass die vorinstanzliche Bemessung der Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Juni 2010 zwar reichlich knapp erscheint, indessen - im Interesse des Gebots einer beförderlichen Verfahrensführung - nicht als unverhältnismässig kurz bezeichnet werden kann (vgl. dazu BGE 134 I 153 E. 4.2; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 1 zu Art. 44 BGG), wäre es doch der Beschwerdeführerin bei korrektem Verhalten ohne weiteres möglich gewesen, diese zu wahren, sei es auch nur durch ein Fristerstreckungsgesuch;
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dass die betreffende Rüge ohnehin fehl geht, da der Grund für die Versäumung der Frist nicht darin zu sehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht eine relativ kurze Frist zur Stellungnahme ansetzte, sondern dass die Beschwerdeführerin nach der Einleitung des Beschwerdeverfahrens nicht dafür sorgte, dass ihr die fragliche verfahrensleitende Anordnung zugestellt werden konnte, bzw. dass sie die Verfügung auch innerhalb der Abholungsfrist, vor deren Ablauf ihr der Fristablauf nicht hätte entgegengehalten werden können, nicht bei der Post abholte;
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dass es zur Wahrung eines geordneten Verfahrens auch nicht als unverhältnismässig erscheint, dass die Vorinstanz nach dem 28. Juni 2010, als die Verfügung vom 17. Juni 2010 spätestens als eröffnet galt und die angesetzte Frist nicht gewahrt war, wie angedroht auf die Beschwerde nicht eintrat, zumal die Beschwerdeführerin keine mildere Massnahme zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens nennt (vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., N. 1 zu Art. 44 BGG);
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dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es nicht zutrifft, dass es der Vorinstanz aufgrund der ihr von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen möglich war, zu prüfen, ob die Beschwerdefrist gewahrt war, ergibt sich doch zwar - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - aus der ins Recht gelegten Verfügung des IGE, dass gegen sie innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation durch die WIPO Beschwerde bei der Vorinstanz geführt werden kann, fehlten aber in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz jegliche Hinweise darauf, wann die Notifikation durch die WIPO erfolgt war, und wurde auch die (erst dem Bundesgericht vorgelegte) Notifikationsurkunde der WIPO mit Zustellungsnachweis nicht zu den Beschwerdebeilagen gelegt;
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dass es demnach bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz, nachdem die Verfügung vom 17. Juni 2010 spätestens am 28. Juni 2010 als eröffnet galt, am 30. Juni 2010 mangels Wahrung der angesetzten Frist zur Stellungnahme androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eintrat;
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dass die vorliegende Beschwerde demnach abzuweisen ist;
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG::
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Widmer
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