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Informationen zum Dokument  BGer 2C_750/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_750/2010 vom 04.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_750/2010
 
Urteil vom 4. Oktober 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
 
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 24. August 2010.
 
Erwägungen:
 
Im bei ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008 forderte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern X.________ auf, bis zum 16. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da der gerichtlichen Zahlungsaufforderung innert Frist keine Folge geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2010 auf die Beschwerde nicht ein.
 
Mit Rechtsschrift vom 28. September (Postaufgabe 29. September) 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unter Kosten-, Aufwands- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
 
Einziger Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Frage, ob das Nichtbezahlen des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts rechtfertigte; einzig diese Frage kann Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Soweit sich der Beschwerdeführer dazu äussert, macht er geltend, die Aufforderung zum Kostenvorschuss sei "vorverurteilend und missbräuchlich" erfolgt; in einem Fall wie dem vorliegenden einen Kostenvorschuss zu verlangen sei "Quängelei, eine Schikane und sittenwidrig, da ich schon übermässig mit Steuern abgezockt werde, keine Rechte, nur Pflichten auferlegt bekomme"; die Zahlungsfrist sei zu kurz, zumal sich die Gerichte jahrelang Zeit nähmen. Diesen Äusserungen lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht das einschlägige kantonale Recht, namentlich die §§ 195 Abs. 1 und 2 sowie 198 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in einer gegen schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verstossenden Weise angewendet hätte bzw. diese Normen als solche mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wären. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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