BGer 8C_704/2010 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_704/2010 vom 08.10.2010 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
8C_704/2010
| |
Urteil vom 8. Oktober 2010
| |
I. sozialrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
T.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Bezirksamt X.________,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Sozialhilfe (Rechtsverzögerung; Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2010.
| |
Nach Einsicht
| |
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2010, mit welchem auch eine gegen das Bezirksamt X.________ erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird,
| |
in die gegen die Abschreibung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gerichtete Beschwerde vom 30. August 2010,
| |
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
| |
in die daraufhin von T.________ am 8. September 2010 eingereichte Eingabe,
| |
in Erwägung,
| |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
| |
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
| |
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Gegenstandsloserklärung verfassungsmässige Rechte verletzen soll,
| |
dass die zweite Eingabe statt dessen vielmehr Ungebührlichkeiten enthält, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- geahndet werden könnten,
| |
dass indessen derweilen darauf genau so verzichtet wird, wie auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), der Beschwerdeführer indessen insbesondere auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass auch an und für sich mittellosen Rechtsuchenden bei aussichtsloser oder mutwilliger Rechtsmittelerhebung Gerichtskosten überbunden werden können,
| |
dass sich dergestalt das Gesuch um unentgeltliche Beschwerdeführung als gegenstandslos erweist,
| |
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt,
| |
erkennt die Einzelrichterin:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Gemeinderat Y.________ schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 8. Oktober 2010
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
| |
Leuzinger Grünvogel
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |