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Informationen zum Dokument  BGer 8C_729/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_729/2010 vom 08.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_729/2010
 
Urteil vom 8. Oktober 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 4. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2010,
 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 10. September 2010 an D.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
 
in den daraufhin von D.________ am 13. September 2010 kommentarlos eingereichten Bericht des Dr. med. M.________ vom 12. September 2010,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass es indessen nicht genügt, lediglich den Gesundheitszustand und die Einschätzung des Hausarztes der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wieder zu geben, ohne aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen oder der Entscheid selbst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass demnach die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Oktober 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Leuzinger Grünvogel
 
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