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Informationen zum Dokument  BGer 8C_814/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_814/2010 vom 08.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_814/2010
 
Urteil vom 8. Oktober 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 13. August 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2010,
 
in die Eingabe vom 27. September 2010, mit welcher K.________ den bis anhin fehlenden Entscheid des Versicherungsgerichts nachreicht,
 
in Erwägung,
 
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 17. September 2010 abgelaufen ist, weshalb die Eingabe vom 27. September 2010, soweit sie eine Beschwerdeergänzung darstellt, nicht berücksichtigt werden kann,
 
dass die Eingabe vom 15. September 2010 den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, wonach eine Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 BGG) verletzt,
 
dass sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe nämlich mit pauschal gehaltenen Vorwürfen darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne zugleich in nachvollziehbarer Weise auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dergestalt Vorschriften verletzt haben soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Oktober 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Leuzinger Grünvogel
 
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