BGer 2C_341/2010 | |||
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BGer 2C_341/2010 vom 14.10.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_341/2010
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Urteil vom 14. Oktober 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Merkli,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 3. Februar 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1966 geborene kamerunische Staatsangehörige X.________ reiste am 8. September 1999 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 11. April 2003 letztinstanzlich abgewiesen. Statt anordnungsgemäss auszureisen, heiratete sie am 9. Januar 2004 den drogenabhängigen Schweizer Y.________ und erhielt aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 8. Januar 2008 verlängert wurde.
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Das Verhalten von X.________ in der Schweiz gab wiederholt Anlass zu schweren Klagen:
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Am 27. September 2002 wurde sie vom Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt;
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Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. Dezember 2002 wurde sie der Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig erkannt und mit drei Monaten Gefängnis bestraft;
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Am 10. Dezember 2003 erliess die Bezirksanwaltschaft Zürich erneut einen Strafbefehl gegen X.________, womit diese wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde;
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Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A.________ vom 17. Dezember 2007 wurde sie erneut wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von Fr. 4'200.-- (60 Tagessätze zu je Fr. 70.--) verurteilt.
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Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 20. Mai 2009 abermals wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.--, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A.________ vom 17. Dezember 2007. Gegen dieses Urteil legte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich kantonale Berufung ein. Soweit ersichtlich, ist die Berufung noch hängig.
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B.
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Am 13. November 2007 ersuchte X.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Unter Hinweis auf ihre Delinquenz lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch mit Verfügung vom 22. April 2008 ab.
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Hiergegen rekurrierte X.________ erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Anschliessend beschwerte sie sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Februar 2010 abwies.
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C.
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Mit Eingabe vom 23. April 2010 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie stellt die folgenden Anträge:
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1. Der Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen.
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2. Eventualiter sei der Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wesentlicher Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin nicht aus der Schweiz wegzuweisen oder auszuschaffen und es sei ihr aus humanitären Gründen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Überdies beantragt X.________ was folgt:
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1. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Geschäfts-Nr.________ in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Staatsanwaltschaft A.________ rechtskräftig entschieden ist.
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2. Wegen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin sei von einer Kautionierung des Beschwerdeverfahrens abzusehen bzw. sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihr der Unterzeichnende zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
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3. Eventualiter und im Falle der Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Erwägung, diese habe das Verfahren an das Migrationsamt des Kantons Zürich zu neuer Entscheidung betreffend Zumutbarkeit der Wegweisung oder Ausschaffung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, alles sofern das Bundesgericht der Ansicht ist, diese Fragen müssten in einem einheitlichen Verfahren entschieden werden (siehe Begründung S. 15, andernfalls wird der Meinung der Vorinstanz beigepflichtet).
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Während sich die Sicherheitsdirektion und der Regierungsrat des Kantons Zürich nicht vernehmen liessen, schliesst das Bundesamt für Migration auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Betreffend Entscheide über die vorläufige Aufnahme und die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 3 und Ziff. 4 BGG unzulässig. Soweit die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme beantragt bzw. die Zumutbarkeit ihrer Wegweisung bestreitet, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.
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1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beanstandet, ist Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zu beachten. Diese Bestimmung schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen aus, sofern auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.
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Das streitige Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde eingereicht, bevor das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) per 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Es ist daher noch gemäss den Bestimmungen des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen zu beurteilen (Art. 126 Abs. 1 AuG).
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Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die Ausländerin oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189; 130 II 281 E. 2 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Damit steht ihr gestützt auf die erwähnte Bestimmung im Grundsatz ein Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Ein analoger Anspruch besteht zudem aufgrund des in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens, wenn nahe Angehörige - wie vorliegend der Ehemann - über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, je mit Hinweisen). Aufgrund dieses Rechtsanspruchs erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - soweit sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat - als zulässig.
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1.3 Da die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG), kann auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel im obengenannten Umfang grundsätzlich eingetreten werden (unter Vorbehalt von E. 1.4 und E. 1.5 hiernach).
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1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist von der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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1.5 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.
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Die Beschwerdeführerin beantragt eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis das Obergericht des Kantons Zürich über ihre Berufung gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2009 entschieden habe. Eine solche Sistierung ist aber bereits deshalb nicht notwendig, weil der Berufungsentscheid des Obergerichtes jedenfalls im Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2010 noch nicht ergangen war und somit im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall ein unzulässiges Novum darstellen würde (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.4 hiervor).
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und unentgeltliche Verbeiständung verletzt: Sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht darauf verzichtet habe, die ursprünglich auf Französisch eingereichte Beschwerde von Amtes wegen übersetzen zu lassen; vielmehr sei es ihr aufgebürdet worden, eine Übersetzung einzureichen. Zudem sei es bereits zu jenem Zeitpunkt offenkundig gewesen, dass es ihr, der Beschwerdeführerin, an der Fähigkeit gefehlt habe, ihre Sache selbst vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten; aus diesem Grund hätte ihr das Verwaltungsgericht von sich aus einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen müssen. Zumindest hätte die Vorinstanz sie aber zu einer mündlichen Anhörung vorladen müssen.
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3.2 Die Einwendungen gehen fehl:
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3.2.1 Der von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör räumt in der Regel kein Recht auf eine mündliche Anhörung ein, sondern beschränkt sich auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 122 II 464 E. 4c S. 469 jeweils mit Hinweisen). Dass das zürcherische Verfahrensrecht ihr einen weiter gehenden Gehörsanspruch gewährleiste, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
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3.2.2 Eingaben an eine Behörde sind grundsätzlich in der jeweiligen Amtssprache, d.h. im Falle des Kantons Zürich auf Deutsch einzureichen. Das Verbot des überspitzten Formalismus, welches sich aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren herleitet, hat einzig zur Folge, dass fremdsprachige Eingaben nicht einfach aus dem Recht gewiesen werde dürfen. Stattdessen ist dem Rechtsuchenden Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur Übersetzung einzuräumen (BGE 102 Ia 35; Urteil 1P.327/2003 vom 10. Juni 2003). Dies hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im vorliegenden Fall getan.
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3.2.3 Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die unentgeltliche Verbeiständung erfordert jedoch stets ein entsprechendes Gesuch; sie erfolgt selbst dann nicht von Amtes wegen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355 f.; Häfelin/ Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl. 2008, Rz. 840b). Auch aus dem zürcherischen Verfahrensrecht ergibt sich kein weitergehender Anspruch (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH]; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, Rz. 16 in fine zu § 16 VRG/ZH). Je nach Sachlage gebietet es zwar die prozessuale Fürsorgepflicht des Richters, welche aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt, dass besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen werden (Steinmann in: Ehrenzeller/ Schweizer/Mastronardi/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, 2. Aufl. 2008, Rz. 20 zu Art. 29 BV; BGE 131 I 350 E. 4.1 S. 360 f.). Für eine derartige rechtliche Unbedarftheit bei der Beschwerdeführerin gibt es jedoch keine Anzeichen. Im Gegenteil: Aufgrund des Rekursverfahrens vor dem Regierungsrat sowie verschiedener gegen sie durchgeführter Strafverfahren, bei welchen sie jeweils in den Genuss der unentgeltlichen Verbeiständung kam, musste die Beschwerdeführerin um das Bestehen dieses prozessualen Rechtes wissen.
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3.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihren verfahrensrechtlichen Rügen auch auf Art. 6 EMRK beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass Entscheidungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Ausschaffung von Ausländern gemäss der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen (Urteil des EGMR vom 26. März 2002 in Sachen MIR gegen die Schweiz, publ. in: VPB 2002 Nr. 116 S. 1322, mit weiteren Hinweisen).
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4.
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Der Anspruch der ausländischen Ehegattin eines Schweizer Bürgers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG), d.h. unter anderem, wenn die Ausländerin wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist indes nur dann zulässig, wenn die gebotene Interessenabwägung (Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens der Ausländerin, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der vormaligen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]; BGE 129 II 215 E. 3 f. S. 216 ff.). Unter diesem Gesichtswinkel ist auch zu fragen, ob den nahen Familienangehörigen zugemutet werden kann, der Ausländerin ins Ausland zu folgen. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die Angehörigen führt jedoch nicht notwendigerweise zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; 120 Ib 129 E. 4b S. 131): Bei einer mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländerin, die erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung ihrer Bewilligung ersucht, geht das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Ausländerin im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von rund zwei Jahren oder einer längeren Dauer selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nicht oder nur schwer zugemutet werden kann. In einer solchen Konstellation sind aussergewöhnliche Umstände vonnöten, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen ("Reneja"-Praxis: BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382; 130 II 176 E. 4.1 S. 185; 110 Ib 201).
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 2002 bis 2007 mehrfach rechtskräftig wegen eines Verbrechens und/oder eines Vergehens gerichtlich bestraft. Soweit sie behauptet, die gegen sie ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen seien zu Unrecht erfolgt, sind ihre Ausführungen unbehelflich: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte sie diesfalls gegen die entsprechenden Straferkenntnisse Rechtsmittel ergreifen müssen. Im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung muss dagegen als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederholten und erheblichen Delinquenz den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt hat. Die Verweigerung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erweist sich demzufolge als statthaft, wenn diese Massnahme auch dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen vermag.
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5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie das Opfer eines Komplotts eines Angehörigen der Kantonspolizei Zürich resp. einer Verschwörung desselben mit ihrer damaligen amtlichen Verteidigerin geworden sei: In Wirklichkeit habe sie sogar unter Inkaufnahme erheblicher Risiken erfolgreich mit der Drogenfahndung der Polizei kooperiert. Dies müsse bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit stark zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Im Übrigen lebe sie seit nunmehr elf Jahren in der Schweiz. Hier befinde sich mittlerweile ihr Lebensmittelpunkt. In ihrem Heimatland Kamerun habe sie dagegen niemanden mehr, bei dem sie Unterkunft, Pflege und ein Auskommen finden könnte. Gesundheitlich sei sie sehr angeschlagen, zumal sie an einer chronischen Hepatitis C, Diabetes, Asthma, Bluthochdruck, Arthrosen und schweren Depressionen leide. Sie benötige deswegen ärztliche Behandlung und die notwendigen Medikamente. In ihrem Heimatland sei eine adäquate medizinische Versorgung nicht gewährleistet.
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5.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht:
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Die gegen sie ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnisse deuten auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung hin: Es ist diesen Urteilen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während Jahren mit Kokain handelte und dabei beachtliche Mengen an Betäubungsmitteln umsetzte. Selbst durch mehrere Verurteilungen liess sie sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abbringen, sondern sie delinquierte hartnäckig weiter. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2009, mit welchem die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, ist zwar noch nicht rechtskräftig, zumal es mittels kantonaler Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten wurde. Dennoch darf dieser Entscheid vorliegend insoweit berücksichtigt werden, als daraus hervorgeht, dass sich die Strafjustiz erneut in Zusammenhang mit qualifiziertem Betäubungsmittelhandel mit der Beschwerdeführerin befassen musste. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht von einem eminenten öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ausging. Deren weitschweifige Ausführungen über das angebliche Bestehen eines Komplottes bzw. einer Verschwörung vermögen daran nichts zu ändern, zumal diese Behauptungen auch im bundesgerichtlichen Verfahren gänzlich unbelegt blieben. Diesbezüglich kam die Beschwerdeführerin ihrer prozessualen Substantiierungslast nicht nach und erfüllen ihre Einwendungen die Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht (vgl. E. 1.4 und E. 1.5 hiervor).
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Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz beruft, ist sie auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sie erst im Alter von 33 Jahren einreiste, sich seit längerer Zeit im Strafvollzug befindet und erst seit 2004 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, während sie sich zuvor illegal in der Schweiz aufhielt bzw. als Asylbewerberin lediglich ein prozessuales Anwesenheitsrecht besass. Dass sie sich auf irgendeine Weise positiv in die Gesellschaft einbringt oder konstruktiv am Zusammenleben teilnimmt, wird nicht behauptet und es ist dies auch nicht ersichtlich. Von einer engen Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit der Schweiz kann mithin nicht die Rede sein.
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Dagegen ist zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland ohne erhebliche Schwierigkeiten zurechtfinden wird: Sie ist in Kamerun geboren und hat dort den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht. Zudem reiste sie noch im Jahr 2007 in ihre Heimat, wo offenbar ihre vorehelichen Kinder leben. Dass die Beschwerdeführerin in Kamerun weniger vorteilhafte medizinische Verhältnisse antreffen wird, mag allenfalls zutreffen. Diese Folge ist jedoch einzig ihrem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen. Da die Beschwerdeführerin nicht formell aus der Schweiz ausgewiesen, sondern ihr lediglich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, steht die vorliegend streitige Massnahme im Übrigen einer Einreise in die Schweiz nicht entgegen, sollte die Beschwerdeführerin einer konkreten, in Kamerun nicht verfügbaren medizinischen Behandlung bedürfen.
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Ob die (kinderlos gebliebene) Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ehemann überhaupt noch gelebt wird, erscheint aufgrund der Aktenlage als fraglich. Die Frage kann offen bleiben, zumal dieser Beziehung im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung zukommen kann: Aufgrund der Schwere der Straftaten der Beschwerdeführerin und der Höhe der hierfür ausgesprochenen Strafen ist ihr selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (vgl. E. 4 hiervor).
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5.4 Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig bezeichnet hat.
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6.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich aufgrund der obenstehenden Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Somit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Zähndler
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