BGer 9C_595/2010 | |||
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BGer 9C_595/2010 vom 14.10.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_595/2010
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Urteil vom 14. Oktober 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
Pensionskasse der Firma X.________ AG in Liquidation, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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E.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1955 geborene E.________ war im Rahmen eines vom 6. Juni 2000 bis 31. März 2001 dauernden Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Firma X.________ AG (heute: Pensionskasse der Firma X.________ AG in Liquidation; nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Im Januar 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf ihr Augenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle Bern eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 55 %) vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2005 und eine ganze Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 94 %) ab 1. Januar 2006 zu (Verfügungen vom 27. September und 20. Oktober 2006 resp. die dadurch ersetzte Verfügung vom 4. September 2006).
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B.
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Dagegen erhob die Pensionskasse Beschwerden, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Mai 2010 abwies (betreffend Verfügungen vom 27. September und 20. Oktober 2006) resp. als erledigt vom Protokoll abschrieb (betreffend Verfügung vom 4. September 2006).
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C.
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Die Pensionskasse lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 27. Mai 2010 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente an die Verwaltung zurückzuweisen.
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E.________ und die IV-Stelle beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Im Rubrum des angefochtenen Entscheides wurde die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin und die Versicherte als Beigeladene aufgeführt. Die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung gegen einen Entscheid betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung richtet sich indessen gegen die versicherte Person, die somit nicht bloss Beigeladene, sondern notwendige Gegenpartei ist (vgl. Urteil 9C_950/2008 vom 18. März 2009). Die Beschwerdeführerin ist als ebenfalls berührter Versicherungsträger zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 1).
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2.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3.
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3.1
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3.1.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, seit August 2000 bestehe eine medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 50 % in angepasster Tätigkeit und seit Oktober 2005 eine solche von 45 % für Arbeit im geschützten Rahmen.
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3.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die - nicht offensichtlich unrichtige (E. 2) - vorinstanzliche Feststellung nicht im Grundsatz; sie macht indessen geltend, die invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses am 6. Juni 2000 eingetreten. Soweit in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz gerügt wird, ist darauf nicht weiter einzugehen: Die Beschwerdeführerin legt selber zutreffend dar, dass offen bleiben konnte resp. kann, ob die Arbeitsunfähigkeit bereits in einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist, weil der Anspruch auf Rentenzahlung durch die Invalidenversicherung aufgrund der verspäteten Anmeldung ohnehin frühestens am 1. Januar 2002 einsetzen konnte (vgl. den auf den 1. Januar 2008 aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG). Die Frage nach einer früheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrifft daher weder den vorinstanzlichen Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.) noch den Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
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3.2
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3.2.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung ein volles Arbeitspensum versehen würde; folglich hat sie den Invaliditätsgrad in Anwendung der ordentlichen Bemessungsmethode ermittelt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Versicherte wäre nur zu 50 % erwerbstätig gewesen, weshalb die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden sei.
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3.2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen).
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Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 2) überprüft. Eine Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt wäre (Urteile 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3; 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1; Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.2), was jedoch nicht der Fall ist.
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3.2.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, die kinderlose Versicherte, welche 1999 geheiratet habe und 2006 geschieden worden sei, habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets zu 100 % gearbeitet. Weiter sprächen ihre familiären und finanziellen Verhältnisse für eine Vollerwerbstätigkeit, zumal sie (überwiegend) selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen hätte. Aus der Tatsache, dass sie ab 6. Juni 2000 eine 50 %-Stelle angenommen habe, lasse sich nicht schliessen, dass sie sich auf unbestimmte Zeit mit dieser Teilzeitstelle zufrieden gegeben hätte.
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3.2.4 Inwiefern diese Feststellungen sowie der daraus gezogene Schluss auf volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf einer Rechtsverletzung beruhen, unvollständig oder gar willkürlich sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Die Pensionskasse beruft sich für den behaupteten Status als Teilzeiterwerbstätige einzig auf den (gleichentags in Kraft getretenen) Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2000, mit welchem grundsätzlich ein 50 %-Pensum, für die ersten zwei Monate hingegen eine vollzeitige Tätigkeit vereinbart wurde. Hinweise, dass die Versicherte nicht in absehbarer Zeit eine weitere Arbeitstätigkeit (ergänzend zum bestehenden Arbeitsverhältnis oder als dessen Ersatz) aufgenommen hätte, liegen nicht vor. Namentlich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das reduzierte Pensum sei explizit auf Wunsch der Versicherten vereinbart worden, aktenmässig nicht belegt. Bereits ab dem 7. August 2000 wurde der Beschwerdegegnerin wegen ihres Augenleidens eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weder die Tatsache, dass sie sich davor nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete - zumal während der Vollzeitbeschäftigung ohnehin kein entsprechender Leistungsanspruch bestand (vgl. Art. 8 AVIG; SR 837.0) -, noch die Äusserung der Versicherten gegenüber dem Gutachter Dr. med. V.________, dass sie bei der damaligen Arbeitgeberin gerne weitergearbeitet hätte, sprechen gegen eine vollzeitige resp. zwingend für eine dauerhaft teilzeitliche Erwerbstätigkeit. Weiter geht aus den Akten hervor, dass das vorangegangene langjährige Arbeitsverhältnis auf Ende Februar 2000 aufgelöst wurde, worauf ein "kurzes Intermezzo bei Firma S.________ AG" folgte. Im Lichte dieser rund drei Monate dauernden Arbeitslosigkeit erscheint indessen die Erklärung der Versicherten, lieber (vorübergehend) eine Teilzeitanstellung akzeptiert zu haben, anstatt ganz arbeitslos zu bleiben, plausibel. Ausserdem ist aus vorübergehender (teilweiser) Arbeitslosigkeit nicht auf eine dauerhaft reduzierte Erwerbstätigkeit zu schliessen. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Übrigen widersprüchlich, soweit sie vorbringt, die Versicherte habe sich aufgrund des bereits seit Anfang 2000 bestehenden Augenleidens keine Vollzeitstelle mehr zugemutet: Träfe dies zu, wäre das bei bereits bestehendem Gesundheitsschaden eingegangene Teilzeitarbeitsverhältnis für die Bestimmung des Status ohnehin nicht ausschlaggebend.
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3.2.5 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Statusfeststellung wie auch die darauf beruhende Anwendung der allgemeinen Invaliditätsbemessungsmethode nicht zu beanstanden.
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3.3
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3.3.1 Für den auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. E. 3.1.2) bezogenen Einkommensvergleich hat das kantonale Gericht das Validen- wie auch das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2002) festgesetzt und daraus einen Invaliditätsgrad von 55 % errechnet. Im Einkommensvergleich betreffend die seit Oktober 2005 weitergehend eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV [SR 831.201]) hat es für das Valideneinkommen wiederum den Tabellenlohn (LSE 2006) herangezogen und für das Invalideneinkommen den tatsächlich erzielten Verdienst berücksichtigt, woraus ein Invaliditätsgrad von 94 % resultierte. Die Pensionskasse ist der Auffassung, für die Festsetzung des Valideneinkommens habe die Vorinstanz zu Unrecht auf Tabellenlöhne statt auf den "zuletzt erzielten Verdienst vor Eintritt der Invalidität" abgestellt.
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3.3.2 Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 134 V 322).
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Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 322 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
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3.3.3 Für die Festsetzung des Valideneinkommens kann die Frage, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits zu Jahresbeginn oder erst im August 2000 (vgl. E. 3.1.2) eingetreten ist, offen bleiben: Dass medizinische Gründe zur Auflösung des Ende Februar 2000 beendeten Arbeitsverhältnisses geführt hätten, ist nicht ersichtlich, und es ist davon auszugehen (E. 3.2), dass die Versicherte als Gesunde sich nicht mit dem Teilzeitpensum zufrieden gegeben, sondern ihr wirtschaftliches Potenzial voll ausgenützt hätte (vgl. demgegenüber den in diesem ausschlaggebenden Punkt abweichenden Sachverhalt des BGE 135 V 58). Es fällt daher ausser Betracht, das Valideneinkommen gestützt auf einen dieser tatsächlich erzielten Verdienste zu bestimmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht Tabellenlöhne herangezogen hat. Die Wahl der Tabellen (LSE 2002 resp. 2006, Tabelle TA7, privater und öffentlicher Sektor zusammen), der Anforderungsstufe (Niveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) sowie des Wirtschaftszweigs (Dienstleistungen, andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten) ist nicht zu beanstanden. Das unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit resultierende Valideneinkommen von Fr. 63'577.80 (2002) wurde jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt: Die Versicherte erzielte bereits seit 1995 deutlich über diesem Betrag liegende Jahreseinkommen, und der im Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2000 vereinbarte Lohn (hochgerechnet auf ein volles Pensum und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) hätte 2002 über Fr. 65'000.- betragen. Entsprechendes gilt für das Valideneinkommen von Fr. 67'853.90 (2006). Soweit die Pensionskasse geltend macht, durch die Heraufsetzung des Valideneinkommens bei gleichzeitiger Herabsetzung des Invalideneinkommens würden die Regeln zur Parallelisierung der Einkommen (BGE 134 V 322) verletzt, kann sie nichts für sich ableiten: Weil die Versicherte ohnehin nicht (ausschliesslich) eines der bisherigen Arbeitsverhältnisse weitergeführt hätte, ist von vornherein als Grundlage für das Valideneinkommen nicht der tatsächlich erzielte (allenfalls unterdurchschnittliche) Verdienst, sondern ein statistischer Wert heranzuziehen; in solchen Fällen stellt sich aber gar nicht erst die Frage nach einer Einkommensparallelisierung (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 326). Hingegen ist beim Invalideneinkommen ein sog. Leidensabzug vom Tabellenlohn zulässig (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 6.2).
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3.4 Die übrigen Invaliditätsbemessungsfaktoren wurden nicht beanstandet; es besteht kein Anlass für eine Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 E. 4a S. 53). Die Beschwerde ist unbegründet.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat diese der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Oktober 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Dormann
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