BGer 6B_616/2010 | |||
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BGer 6B_616/2010 vom 19.10.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_616/2010
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Urteil vom 19. Oktober 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsvorschriften; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 26. Mai 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr mit seinem Fahrzeug am 26. Dezember 2008, um ca. 16 Uhr, von Chur in Richtung Domat/Ems. Auf der Emserstrasse auf Höhe des Hofes A.________ überholte er den vor ihm mit mindestens 70 km/h fahrenden Personenwagen von B.________. Dabei soll er sowohl beim Hintereinanderfahren, seitlich beim Nebeneinanderfahren als auch beim Wiedereinbiegen keinen genügenden Abstand zum Vordermann eingehalten haben. Das ihm entgegenkommende Fahrzeug habe er nur Sekundenbruchteile nach Abschluss des Überholmanövers gekreuzt.
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B.
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Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur verurteilte X.________ am 5. Januar 2010 (in Bestätigung des Strafbefehls vom 19. Mai 2009) wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 620.--. Die dagegen erhobene Berufung des Beurteilten wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 26. Mai 2010 ab. Es bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und die ausgefällte Geldstrafe vollumfänglich.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und seine Freisprechung vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit Fr. 600.-- zu büssen. X.________ ersucht zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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D.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe während des ganzen Überholmanövers den erforderlichen Abstand zum überholten Verkehrsteilnehmer nicht gewahrt und - unter dem Gesichtspunkt der Behinderung bzw. Gefährdung des Gegenverkehrs - auch nicht über den notwendigen Raum zum Überholen verfügt. Er sei dem Vordermann bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 70 km/h mit einem Abstand von weniger als zehn Metern gefolgt, habe diesen mit einem zu geringen Seitenabstand von nicht mehr als 30 bis 40 cm überholt und sei vor ihm mit viel zu knappem Abstand wieder nach rechts eingeschwenkt. Das ihm entgegenkommende Fahrzeug habe er unmittelbar bzw. nur Sekundenbruchteile nach Abschluss des Überholmanövers gekreuzt. Durch sein Fahrverhalten habe er angesichts des zum Tatzeitpunkt herrschenden regen Verkehrsaufkommens eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Da er sich äusserst rücksichtslos verhalten habe und die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auf einem bedenkenlosen Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern beruhe, erfülle er den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.
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Die Vorinstanz stützt ihre Feststellungen auf den Polizeirapport vom 29. Dezember 2008, die von den Polizeibeamten erstellte Videoaufnahme bzw. Fotodokumentation, die Aussagen des vom Beschwerdeführer überholten Fahrzeuglenkers vom 30. Dezember 2008 sowie die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2008 und 20. März 2009.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV). Die der Verurteilung zugrunde gelegten Abstände würden auf blossen Schätzungen beruhen. Für die rechtliche Würdigung sei indessen die Ermittlung der exakten Abstände entscheidend, vor allem in Anbetracht dessen, dass sich aufgrund der eigenen Berechnungen des Beschwerdeführers weit grössere Abstände ergeben hätten als von der Vorinstanz geschätzt. Die Videoaufzeichnungen liessen ohne wissenschaftliche Auswertung keine genauen Schlüsse zu. Die Vorinstanz habe Fragen beantwortet, die nur aufgrund von Fachwissen beurteilt werden könnten.
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2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 IV 1 E. 1.7.1 mit Hinweis; 134 I 140 E. 5.4).
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2.2 Der Willkürvorwurf erweist sich als unbegründet. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Für die Berechnung des Sicherheitsabstands geht die Vorinstanz (mit der Anklagebehörde) von einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h aus. Ihre Annahme lässt sich ohne Willkür sowohl auf die Videoaufzeichnung als auch insbesondere auf die Aussagen der am Geschehen Beteiligten stützen (vgl. kantonale Akten, act. 35). Dass die erste Instanz von einer Geschwindigkeit von 60-80 km/h ausging, bedeutet deshalb nicht, dass auch die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer solchen von 60 km/h hätte ausgehen müssen.
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Der Abstand zwischen den hintereinanderfahrenden Fahrzeugen lässt sich gestützt auf die aussagekräftige Videoaufzeichnung willkürfrei auf weniger als zehn Meter festlegen. Eine wissenschaftliche Auswertung des Videobands hierzu ist nicht erforderlich. Zwar ergibt sich aus der Videoaufzeichnung und den Fotos nicht, wie viele Meter die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Vordermann genau beträgt. Das Bildmaterial zeigt jedoch ohne weiteres, dass die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen äusserst gering war. Das wird so auch im Polizeirapport festgehalten ("sehr nahe aufgefahren") und durch die Aussagen des vorausfahrenden B.________, welcher den Abstand zum hinter ihm fahrenden Wagen des Beschwerdeführers nur gerade auf rund drei Meter schätzte, bestätigt. Was der Beschwerdeführer hier gegen die Beweiswürdigung einwendet, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus.
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Ebenso wenig zu beanstanden ist das vorinstanzliche Beweisergebnis zum festgestellten Seitenabstand zwischen den Fahrzeugen während des Überholens. Anhand der Fahrzeugbreite des vom Beschwerdeführer gefahrenen Ferraris von 1.93 Metern schliesst die Vorinstanz gestützt auf das Video- bzw. Fotomaterial ohne Willkür auf einen seitlichen Abstand von nicht mehr als 30 - 40 cm. Das Bildmaterial zeigt das Verhältnis zwischen Strassenbreite, Fahrzeugbreiten und Seitenabstand zwischen den Fahrzeugen deutlich auf. In der vorinstanzlichen Schätzung ist keine Willkür erkennbar.
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Dasselbe gilt für die Feststellungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nach dem Überholvorgang mit nur sehr knappem Abstand vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen und habe das entgegenkommende Fahrzeug nur gerade Sekundenbruchteile nach dem Wiedereinbiegen gekreuzt. Auch dieses Beweisergebnis kann die Vorinstanz dem Videoband bzw. den Fotos ohne Willkür entnehmen. Die Bilder zeigen den offensichtlich unzureichenden Abstand beim Wiedereinbiegen ebenso deutlich auf wie das nach Abschluss des Überholmanövers fast zeitgleiche Kreuzen des Beschwerdeführers mit dem Gegenverkehr. Ebenfalls geht daraus ohne weiteres hervor, dass im Tatzeitpunkt reger Verkehr herrschte. Die Videoaufzeichnungen bzw. Fotobilder werden durch die Darstellung im Polizeirapport und die Aussagen des überholten Fahrzeuglenkers erhärtet. Die Berechnungen des Beschwerdeführers lassen keine offensichtlich erheblichen Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz aufkommen. Sie sind unbehelflich, da sich die von ihm verwendeten Ausgangsdaten weder aus dem Videoband noch aus den sonstigen Akten ergeben.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SGV, Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 VRV). Es liege keine grobe, sondern lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung vor. Sein Fahrmanöver habe keine abstrakt erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Er habe nicht grob fahrlässig oder rücksichtslos gehandelt.
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3.1 Die einfache Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
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Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Überholen ist gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV)
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3.2
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3.2.1 Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Abstandsvorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung. Ausgehend von der als Richtschnur herangezogenen "1/6-Tacho-Regel" (vgl. hierzu JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung: Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, 1999, S. 57 f.) hat der Beschwerdeführer mit einem Sicherheitsabstand von weniger als 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h den erforderlichen Abstand beim Hintereinanderfahren unterschritten. Er folgte dem Vordermann nur gerade mit einem zeitlichen Abstand von 0,50 Sekunden oder weniger. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zwar günstig. Es herrschte jedoch dichter Verkehr. Damit ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer gefährlichen Situation auszugehen (vgl. das Urteil 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3, worin bereits bei einem zeitlichen Abstand von 0,54 Sekunden eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bejaht wurde). Aus der behaupteten überdurchschnittlichen Reaktionsschnelle seines Fahrzeugs kann der Beschwerdeführer angesichts der konkreten Umstände, insbesondere des grossen Verkehrsaufkommens, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Als ebenso gefährlich erweisen sich die viel zu knappen Abstände, mit welchen der Beschwerdeführer das vor ihm fahrende Fahrzeug überholt hat und vor diesem wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen ist. Der Seitenabstand betrug nicht mehr als 30 - 40 cm. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wäre bei der geringsten Kursabweichung oder Fehlreaktion des überholten Fahrzeugführers eine Fahrzeugkollision nur schwer bzw. nur durch glückliche Umstände zu vermeiden gewesen. Es kommt dabei entgegen der Beschwerde nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer über genügend Raum zum Ausweichen verfügte. Ebenfalls unerheblich ist, dass auf Autobahnen, beispielsweise wegen Baustellen, zum Teil minutenlang in einem noch viel geringeren Abstand nebeneinanderhergefahren werden muss. Angesichts der nicht vergleichbaren Sachverhalte kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur hätte er schliesslich ebenfalls einen genügenden Abstand einhalten müssen. Es gelten insoweit die gleichen Abstandsvorschriften wie beim Hintereinanderfahren. Weshalb eine grobe Verkehrsregelverletzung nur beim Unterschreiten eines Sicherheitsabstands von weniger als 5 Metern anzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich. Den Abstandsberechnungen des Beschwerdeführers liegt offensichtlich ein unrichtiges Verständnis der "1/6-Tacho-Regel" zugrunde.
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3.2.2 Auch bei Art. 35 Abs. 2 SVG handelt es sich um eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung (vgl. allgemein BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 158; 121 IV 235 E. 1c S. 238). Das Überholen - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, S. 326, N. 716 f.). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verfügte der Beschwerdeführer während des gesamten Überholvorgangs nicht über den zum Überholen nötigen freien und übersichtlichen Raum. Dass der Lenker des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs die Lichthupe nicht betätigte, spricht nicht für das Gegenteil. Dass der Beschwerdeführer das ihm entgegenkommende Fahrzeug nur gerade Sekundenbruchteile nach dem Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur kreuzte, zeigt, dass sein Überholmanöver (von Anfang an) nicht gefahrlos möglich war. Im Gegenteil: Sein verkehrsregelwidriges Verhalten schuf vielmehr eine erhöhte abstrakte Gefahr, da - wie das in den Akten enthaltene Bildmaterial des Vorfalls zeigt - eine konkrete Gefährdung nahe lag.
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3.2.3 Der Beschwerdeführer missachtete zusammenfassend die genannten wichtigen Verkehrsbestimmungen in objektiv schwerer Weise und gefährdete die Verkehrssicherheit ernstlich. Er handelte auch rücksichtslos, indem er die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Manövers, die unter den gegebenen Umständen offensichtlich erkennbar war, nicht bedachte bzw. sich bedenkenlos über die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer hinwegsetzte. Was der Beschwerdeführer hiegegen - teilweise in unzulässigerweise Abweichung vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt - einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann er aus dem Abbruch des ersten Überholversuchs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Fahrverhalten des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz objektiv und subjektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu würdigen.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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