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Informationen zum Dokument  BGer 8C_718/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_718/2010 vom 20.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_718/2010
 
Urteil vom 20. Oktober 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Kausalzusammenhang, psychisches Leiden),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 27. Juli 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1962 geborene C.________ war über das Stellenvermittlungsunternehmen X.________ AG als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 27. Dezember 2006 als Lenker eines Personenwagens, in der Absicht links abzubiegen, auf seiner Fahrbahn anhielt und von hinten von einem nachfolgenden Fahrzeuglenker ungebremst angefahren wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach weiteren Abklärungen medizinischer und beruflich-erwerblicher Art verfügte sie am 5. November 2008 die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 30. November 2008 (einschliesslich der Verneinung von Dauerleistungen in Form von Rente und/oder Integritätsentschädigung), da zwischen dem Unfall und den noch vorhandenen psychischen Beschwerden kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang (mehr) bestehe. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 12. Februar 2009).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. Juli 2010 ab.
 
C.
 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm Versicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel der in Art. 6 Abs. 1 UVG (in Verbindung mit Art. 4 ATSG) angelegten Anspruchsvoraussetzung der Kausalität, ob der (allenfalls zu Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse etc. führende) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 30. November 2008 in einem rechtserheblichen adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 27. Dezember 2006 steht.
 
2.2 Vom kantonalen Gericht richtig erkannt wurde in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Adäquanzbeurteilung in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) oder einer äquivalenten Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen mit der Zeit zwar abgenommen haben, jedoch im Vergleich zur psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund getreten sind, rechtsprechungsgemäss unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Schleudertrauma-Praxis, also nach BGE 134 V 109, vorzunehmen ist. Im angefochtenen Entscheid wurden die dabei zur Anwendung gelangenden Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (zur diesbezüglich ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; Urteile U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 503/05 vom 17. August 2006 E. 2.2, 3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183), namentlich in Berücksichtigung des Unfallhergangs und der Fahrzeugschäden, ist der Auffahrunfall vom 27. Dezember 2006 innerhalb der Kategorisierung, wie sie gemäss BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. zu erfolgen hat, mit dem kantonalen Gericht als im mittleren Bereich anzusiedelndes mittelschweres Ereignis zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wurde, als er mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn stehend nach links abbiegen wollte, von einem nachfolgenden Personenwagen mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit von hinten gerammt. Durch den Aufprall wurden beide Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn abgedrängt, wo sie zum Stillstand kamen; es entstand ein Totalschaden. Vor dem Hintergrund, dass mit gleichwertiger oder jedenfalls nicht geringerer Krafteinwirkung verbundene Autounfälle regelmässig dem mittleren Bereich (vgl. die Zusammenstellung in den Urteilen 8C_933/2009 vom 28. April 2010 E. 4.3.1 und 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.1) und einfache Auffahrkollisionen auf ein stehendes Fahrzeug dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet werden (Urteil 8C_470/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.2 mit Hinweisen), erhellt ohne weiteres, dass der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Vorfall hinsichtlich Unfallschwere in etwa vergleichbar, sicher aber nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, als gewichtigerer Vorgang zu werten ist. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit nur für den Fall zu bejahen, dass eines der in BGE 134 V 109 (E. 10.3 S. 130) angeführten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegen würde oder mehrere - mindestens drei - der Kriterien gehäuft gegeben wären (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 369 E. 4b S. 383; Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen, in: plädoyer 2010/2 S. 53).
 
3.2 Unbestrittenermassen kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses gesprochen werden. Ebenso wenig sind im Lichte der medizinischen Akten eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung sowie ein schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen gegeben. Soweit der Beschwerdeführer das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen als erfüllt moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder eines anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzungsbildes) für sich allein nicht zur Bejahung des betreffenden Kriteriums genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umständen, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Derartige Faktoren sind in casu indessen, wie sich den einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zu diesem Punkt entnehmen lässt, nicht ersichtlich. Was ferner den als ärztliche Fehlbehandlung gerügten Verzicht auf neurologische und neuropsychologische Abklärungen anbelangt, ergibt sich aus den von der Klinik Y.________ erstellten Berichten vom 5. März 2007 und 23. April 2008 (samt Anhängen), dass derartige Untersuchungen sehr wohl durchgeführt worden waren, ohne jedoch auffällige Befunde zu generieren. Mit der Vorinstanz sind demgegenüber die Kriterien der erheblichen Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) zu bejahen, wenn auch nicht in besonders augenfälliger Form. Entgegen den letztinstanzlich erhobenen Einwände liegen keine Anhaltspunkte vor, die insbesondere hinsichtlich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden auf eine Erfüllung in ausgeprägter Weise hindeuteten. Es kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welchen nichts beizufügen ist.
 
Da somit nur zwei der sieben möglichen Kriterien, beide nicht in besonders ausgeprägter Form, erfüllt sind, wurde die Anspruchsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges zu Recht verneint.
 
4.
 
4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
 
4.2 Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Oktober 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Fleischanderl
 
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