BGer 5A_711/2010 | |||
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BGer 5A_711/2010 vom 26.10.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_711/2010
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Urteil vom 26. Oktober 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung A.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt A.________.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. September 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. September 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt A.________, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die ihm gegenüber ergangene Pfändungsankündigung (mit der Aufforderung zur Vorsprache beim Pfändungsbeamten) abgewiesen hat,
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in die nachträglichen Gesuche um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung,
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dass die Aufsichtsbehörde erwog, zufolge des von der Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Teilnahmefrist von Art. 110 SchKG gestellten Fortsetzungsbegehrens habe das Betreibungsamt erneut eine Pfändung durchzuführen (Art. 110 Abs. 2 SchKG), gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sei der Beschwerdeführer als Betreibungsschuldner verpflichtet, der Pfändung persönlich beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen, damit das pfändbare Vermögen festgestellt, das schuldnerische Existenzminimum berechnet und die pfändbare Einkommensquote bestimmt werden könne, daran ändere auch die vor einigen Monaten vorgenommene Pfändung nichts, weil sich die finanziellen Verhältnisse seither verändert haben könnten und diese festzustellen seien (namentlich die effektive und regelmässige Erfüllung der bei der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten),
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dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
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dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das nachträglich gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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