BGer 8C_773/2010 | |||
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BGer 8C_773/2010 vom 29.10.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_773/2010
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Urteil vom 29. Oktober 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte | |
J.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1974 geborene J.________ war bei der X.________ AG als Sanitärmonteur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 17. August 2005 geriet er bei sanitären Arbeiten in gebückter Haltung unter eine umkippende Küchenkombination. Der am 18. August 2005 wegen Rücken- und Nackenschmerzen konsultierte Hausarzt Dr. med. B.________ stellte Hämatome an beiden Oberschenkeln, am Rücken und am linken Oberarm fest und diagnostizierte eine Nacken- und Rückenkontusion sowie Prellungen an beiden Oberschenkeln. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 14. November 2006 eröffnete sie dem Versicherten, die Leistungen würden auf den 30. November 2006 eingestellt. Ein Anspruch auf weitergehende Leistungen (Rente/Integritätsentschädigung) sei mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall nicht gegeben. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2008 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Juli 2010 ab.
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C.
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J.________ lässt dagegen Beschwerde einreichen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm über den 30. November 2006 hinaus die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen.
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Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 17. August 2005 über den 30. November 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung besteht.
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3.
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Im angefochtenen Entscheid sind die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass im Einstellungszeitpunkt per 30. November 2006 keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen mehr feststellbar waren. Eine davon abweichende Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Dessen Einwendungen beschränken sich weitgehend auf Wiederholungen der im kantonalen Verfahren eingereichten Beschwerde, mit welchen sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überzeugend auseinandergesetzt hat, und bringen nicht klar zum Ausdruck, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern sein sollte. Insbesondere vermag der Versicherte nicht darzutun, dass Unfallfolgen mittels wissenschaftlich anerkannten apparativen/bildgebenden Abklärungsmethoden nachgewiesen worden wären (vgl. dazu Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25). In Anbetracht der umfangreichen spezialmedizinischen Untersuchungen und der orthopädisch/neurologischen Begutachtung durch die Ärzte der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin, Dres. med. L.________ und S.________, vom 1. Juli 2008 ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen abgesehen hat, da hievon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die von der SUVA getroffenen Vorkehren zeigen ein umfassendes Bild der noch vorhandenen Beeinträchtigungen, welches eine schlüssige und abschliessende Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche erlaubt. Es ist daher weder ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. zum Anspruch auf ein versicherungsexternes Gutachten BGE 135 V 465), noch ist dem im letztinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zu entsprechen.
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5.
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Die Vorinstanz hat sodann die Frage der natürlichen Kausalität der noch bestehenden Beschwerden (Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Kniebeschwerden, depressive Symptome) nicht abschliessend geprüft, sondern unmittelbar die Adäquanz beurteilt. Das ist nicht zu beanstanden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 mit Hinweisen). Zu letzterem Ergebnis ist das kantonale Gericht gelangt.
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5.1 Aufgrund der Akten ist nicht ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit dem nach solchen Unfallmechanismen oftmals beobachteten und daher als typisch bezeichneten vielschichtigen Beschwerdebild zugezogen hat. Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Demnach hat das kantonale Gericht die Adäquanzprüfung zu Recht nach den Kriterien, welche für psychische Unfallschäden entwickelt wurden (BGE 115 V 133), vorgenommen.
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5.2 Wie das Sozialversicherungsgericht zutreffend erwogen hat, ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften das Ereignis vom 17. August 2005 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Daraus folgt, dass zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein müssen. Selbst wenn man aufgrund der Schreckensmomente, welche der Versicherte erlebte, als er realisierte, dass er sich von der Last der Küchenkombination nicht selber befreien konnte und auf die Hilfe des mittels Mobiltelefon kontaktierten Arbeitskollegen angewiesen sein würde, zu seinen Gunsten das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles bejahen würde, reichte dies nicht aus, um einen allfälligen natürlichen Kausalzusammenhang als adäquat und damit als rechtsgenüglich erscheinen zu lassen.
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5.3 Sind die geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 30. November 2006 eingestellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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6.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung erledigt.
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7.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Oktober 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Hofer
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