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Informationen zum Dokument  BGer 4A_334/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_334/2010 vom 01.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_334/2010
 
Verfügung vom 1. November 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Sommer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Innominatvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2010.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2010 mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 zurückgezogen hat;
 
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
 
verfügt die Instruktionsrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. November 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
 
Kiss Sommer
 
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