BGer 6B_875/2010 | |||
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BGer 6B_875/2010 vom 02.11.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_875/2010
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Urteil vom 2. November 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichteintretensverfügung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Mai 2010.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin wegen Betrugs, Erpressung, Erbschleicherei, Unterdrückung von Urkunden, "krimineller Prozessführung" sowie "Komplott" etc. nicht eintrat und im angefochtenen Entscheid eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist. In ihrer Eingabe vor Bundesgericht spricht sie im Wesentlichen nur von "Verschwörungen", "vorprozessualen Verbrechen" und "faulen Tricks" sowie von einem "maskierten Putsch-Versuch gegen GP A.________" und einer "unglaublichen Arroganz und Impertinenz" der Behörden. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Das gilt auch für die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen StPO/AG (vgl. § 164 i.V.m §§ 139/140) willkürlich angewendet haben sollte bzw. gegen die Verfassung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV verstossen haben könnte. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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