BGer 9C_818/2010 | |||
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BGer 9C_818/2010 vom 05.11.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_818/2010
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Urteil vom 5. November 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte | |
M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 23. August 2010.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 16. April 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch des M.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 19 % ab.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. August 2010 ab.
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M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen und es sei eine multidisziplinäre, medizinische Begutachtung durch einen neutralen Sachverständigen anzuordnen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N. 24 zu Art. 97).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, insbesondere gestützt auf die vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Unterlagen (Bericht der Klinik X.________ vom 29. November 2007; Gutachten des Dr. med. T.________ vom 19. August 2008) erwogen, dass der medizinische Sachverhalt bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 16. April 2009) genügend abgeklärt sei. Nach dem Bericht der Klinik X.________ vom 29. November 2007 sei der Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. In psychiatrischer Hinsicht sei auf das Gutachten des Dr. med. T.________ vom 19. August 2008 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Diese beiden ärztlichen Stellungnahmen würden eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erlauben (Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Von weiteren Untersuchungen sei somit abzusehen, da davon keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten seien. Damit sei die IV-Stelle zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Daraus resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
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2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat die Vorinstanz eingehend begründet, weshalb sie für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf den Bericht der Klinik X.________ vom 29. November 2007 und auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. T.________ vom 19. August 2008 abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder in der Ablehnung von Beweisweiterungen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs oder der EMRK zu erblicken. Dass die beiden erwähnten Arztberichte vom Krankentaggeldversicherer eingeholt worden sind, ändert an ihrem Beweiswert für das IV-Verfahren nichts. Insbesondere führt auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, dass der Krankentaggeldversicherer bei der Einholung der beiden Berichte seine Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG verletzt habe, zu keinem andern Ergebnis. Die Vorbringen in der Beschwerde, welche substanzielle materielle Kritik an den vorinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen (Klinik X.________, Dr. med. T.________) vermissen lässt, übersehen, dass auch nach jüngst bestätigter Rechtsprechung kein Anspruch auf gerichtliche Expertise besteht (BGE 135 V 465). Ausschlaggebend bleibt demgegenüber, dass eine umfassende, objektive und inhaltsbezogene freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die Schlüssigkeit der verfügbaren medizinischen Unterlagen bejahen lässt. Das trifft hier zu, und zwar umso mehr als auch Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 22./25. August 2008 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte.
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2.3 Die konkrete Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ist nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53).
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3.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
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4.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. November 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Nussbaumer
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