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Informationen zum Dokument  BGer 9C_885/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_885/2010 vom 05.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_885/2010
 
Urteil vom 5. November 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 6. September 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Oktober 2010 gegen die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2010,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, in welcher lediglich die materielle Seite des Falles behandelt wird, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit nicht rechtsgenüglich ist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
 
dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten (und die Überweisung der Sache an das Bezirksgericht X.________) massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts enthält, wonach kein anfechtbarer Entscheid und keine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts gegeben sei,
 
dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Einwendungen allenfalls gegenüber der für die Rechtsöffnung zuständigen Instanz respektive gegenüber der Gläubigerin geltend zu machen sind,
 
dass bei dieser prozessualen Situation kein Raum für Weiterungen besteht,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bezirksgericht X.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. November 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Traub
 
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