BGer 1B_371/2010 | |||
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BGer 1B_371/2010 vom 17.11.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_371/2010
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Urteil vom 17. November 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
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seine Eltern Y.________ und Z.________,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
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8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haft,
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Beschwerde gegen die Anklageschrift vom 6. Oktober 2010 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ befindet sich in Untersuchungshaft. Er wird unter anderem der Vergewaltigung seiner Frau verdächtigt. Am 30. Oktober 2010 reichten seine Eltern eine in kroatischer Sprache abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Eingabe lag u.a. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen X.________ bei. Das Bundesgericht forderte mit Verfügungen vom 3. November 2010 die Eltern von X.________ auf, die Rechtsschrift vom 30. Oktober 2010 gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG in eine Amtssprache zu übersetzen. Eine Übersetzung ging innert Frist nicht ein. Hingegen reichte X.________ - wohl im Zusammenhang mit der Eingabe seiner Eltern - am 9. November 2010 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2.
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Nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften sind unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Änderung mit der Androhung zurückzuweisen, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 6 BGG). Eine Übersetzung der Rechtsschrift vom 30. Oktober 2010 ging innert Frist nicht ein, weshalb sie unbeachtet bleibt.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer nennt in seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 9. November 2010 keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er legt nicht dar, gegen welchen konkreten Entscheid sich seine Beschwerde überhaupt richten sollte. Inwiefern ein mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte, lässt sich der Eingabe nicht entnehmen. Somit ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinen Eltern und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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