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Informationen zum Dokument  BGer 1B_362/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_362/2010 vom 19.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_362/2010
 
Urteil vom 19. November 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Christen.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Marti, substituiert durch Advokatin Stéphanie Moser,
 
gegen
 
Statthalteramt des Bezirkes Sissach, Hauptstrasse 2,
 
4450 Sissach.
 
Gegenstand
 
Vorzeitiger Strafantritt,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. September 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
 
Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Statthalteramt des Bezirkes Sissach führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Geldwäscherei und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 21. Oktober 2009 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt.
 
B.
 
Am 22. Juni 2010 stellte X.________ beim Statthalteramt ein Gesuch um Verlegung in eine Straf- oder Massnahmeanstalt. Die Verfahrensleitung unterzeichnete das Gesuch auf der zweiten Seite mit "Bewilligung. Die Verlegung in eine Straf- oder Massnahmeanstalt wird bewilligt".
 
Am 12. August 2010 wies das Statthalteramt das Gesuch vom 22. Juni 2010 ab.
 
Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Präsidium des Verfahrensgerichts für Strafsachen Basel-Landschaft, welches diese mit Beschluss vom 28. September 2010 abwies.
 
C.
 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Präsidialbeschlusses und seine sofortige Verlegung in eine Straf- oder Massnahmeanstalt.
 
Das Verfahrensgericht und das Statthalteramt haben sich vernehmen lassen. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG ist gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrensleitung habe sein Gesuch am 22. Juni 2010 bewilligt. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft sei der Entscheid wieder aufgehoben worden. Dies sei willkürlich.
 
2.2 Soweit reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).
 
2.3 Die Vorinstanz erwog, die Verfahrensleitung habe in analoger Anwendung von § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 des Kantons Basel-Landschaft (VwVG/BL; SGS 175) den Entscheid vom 22. Juni 2010 in Wiedererwägung ziehen dürfen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Verfahrensleitung die Kollusionsgefahr im Entscheid vom 22. Juni 2010 nicht überprüft habe, ist eine Tatfrage. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz § 39 VwVG/BL willkürlich angewandt haben soll. Seine Einwendungen gegen die Rücksprache der Verfahrensleitung mit der Staatsanwaltschaft sind unbehelflich. Es ist nicht entscheidend, von wem der Anstoss zur Wiedererwägung ausging.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er wendet sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. Er macht geltend, die Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts verletze seine persönliche Freiheit. Die Vorinstanz nenne keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme von Kollusionsgefahr. Die Untersuchung sei grundsätzlich abgeschlossen. Sämtliche Tatbeteiligten, mit denen der Beschwerdeführer kolludieren könne, befänden sich in Haft. Das Teilgeständnis begründe keine Kollusionsgefahr. Die Befürchtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne Mithäftlinge gewinnen, die in seinem Auftrag Mitteilungen an die Aussenwelt übermittelten, sei rein theoretisch. Kollusionsgefahr schliesse den vorzeitigen Strafantritt nicht aus. Ihr könne mit geeigneten Beschränkungen und Kontrollen begegnet werden. Indem die Vorinstanz allein aus der Tatsache, dass es um die Beurteilung von banden- und gewerbsmässiger Drogendelinquenz gehe, auf Kollusionsgefahr schliesse, verletze sie das Gleichbehandlungsgebot. Es sei der Einzelfall zu betrachten.
 
3.2 Auf Antrag der verhafteten Person kann die Untersuchungshaft in einer geeigneten Straf- oder Massnahmeanstalt vollzogen werden. Die Verfahrensleitung gibt dem Antrag statt, wenn nicht wichtige Interessen der Untersuchung entgegenstehen (§ 89 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 des Kantons Basel-Landschaft; SGS 251).
 
Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Kollusionsgefahr kann dem vorzeitigen Strafvollzug entgegenstehen, wenn dadurch der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet werden (Urteil 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 6; 1B_24/2010 vom 19. Februar 2010 E. 4.2; Matthias Härri, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Basel 1987, S. 136).
 
3.3 Die Vorinstanz erwog, in Fällen, in denen vor Gericht das Unmittelbarkeitsprinzip gelte, beseitige der Abschluss der Untersuchung die Kollusionsgefahr nicht automatisch. Die Mitangeschuldigte habe ein vollständiges Geständnis abgelegt und belaste den Beschwerdeführer mit dem Handel einer Menge von 93 kg Heroin, im Verhältnis 1:1 auf 186 kg Strassenheroin gestreckt. Er habe mit ihr zusammengearbeitet, bestreite aber die Menge des von ihr bezeichneten Heroinhandels. Bei einer Verurteilung gestützt auf die Aussagen der Mitangeschuldigten müsse der Beschwerdeführer mit einer erheblich höheren Strafe rechnen. Er habe ein grosses Wissen über die Organisation des Drogenhandels, die Lieferanten und Abnehmer. In Fällen banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels werde häufig versucht, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern. Es sei zu befürchten, der Beschwerdeführer werde im vorzeitigen Strafvollzug versuchen, auf diverse Abnehmer und weitere Personen, insbesondere auf die Mitangeschuldigte, einzuwirken, da er ein Interesse daran habe, dass sie ihre belastenden Aussagen widerrufen. Er sei geneigt, die Postkontrollen zu umgehen. Dies zeige ein Brief, den er über einen Mithäftling unbemerkt einer Freundin habe zusenden wollen. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Mithäftlinge dafür gewinnen könne, in seinem Auftrag Mitteilungen an die Aussenwelt zu übermitteln. Dieser Gefahr könne mit einer Postkontrolle im vorzeitigen Strafvollzug nicht vollständig begegnet werden.
 
3.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts im vorliegenden Fall verfassungskonform. Die Vorinstanz hat die konkrete Kollusionsgefahr dargelegt. Der Beschwerdeführer führte gemäss seinen eigenen Angaben mit der ihn stark belastenden Mitangeschuldigten während fünf Jahren eine Beziehung. Während der Haft stand er mit ihr in brieflichem Kontakt, wobei sie ihm Liebesbriefe zukommen liess. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. Juni 2010 hat sie ihre Aussage im Wesentlichen verweigert. Der Beschwerdeführer hat sich gegen Ende der Einvernahme bei ihr entschuldigt. Im Brief an die Mitangeschuldigte vom 18. Juni 2010 äussert er sich abwertend über ihren Anwalt, dass dieser ihr nicht helfe. Der Beschwerdeführer steht zu der Mitangeschuldigten, die ihn stark belastet, in einem sehr engen Verhältnis. Ihm wird banden- und gewerbsmässiger Drogenhandel zur Last gelegt. Dass in solchen Fällen häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen, ist gerichtsnotorisch (Urteil 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). In Würdigung der gesamten Umstände besteht nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs versuchen könnte, seine Sachdarstellung mit mutmasslich am Drogenhandel Beteiligten abzusprechen und Personen, die ihn belasten, zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen. Vielmehr sind dafür ernstliche Anhaltspunkte gegeben. Wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat, ist das deshalb nicht zu beanstanden. Wegen Gefährdung des Verfahrenszwecks besteht kein Anspruch auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. Angesichts der dargelegten Kollusionsgefahr müsste das individuelle Haftregime des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug dermassen verschärft und kontrolliert werden, dass es sich von den aktuellen Haftbedingungen kaum mehr wesentlich unterscheiden könnte.
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und der Vertreterin des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Stéphanie Moser, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirkes Sissach und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Christen
 
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