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Informationen zum Dokument  BGer 8C_726/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_726/2010 vom 19.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_726/2010
 
Urteil vom 19. November 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Beschleunigungsmechanismus),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1971 geborene S.________ war als Mitarbeiter der Firma B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. Oktober 2006 fuhr ein Fahrzeug auf den von ihm gelenkten, stehenden Personenwagen auf. Der am 30. Oktober 2006 erstmals aufgesuchte Hausarzt Dr. H.________, Chiropraktor SCG, diagnostizierte ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma (Dokumentationsbogen vom 9. Januar 2007) und gab an, die Magnetresonanztomographie (MRI) vom 14. November 2006 zeige eine Diskushernie C6/C7 mit Einengung des recessoforaminalen Übergangs (Bericht vom 14. März 2007). Der Neurologe Dr. med. E.________ diagnostizierte eine ausgeprägte Zervikobrachialgie links bei einer Diskushernie C5/C6 und Diskusprotrusion C6/C7 mit möglicher Wurzelirritation C5, früher auch C6, bei Status nach Auffahrunfall am 25. Oktober 2006 (Bericht vom 24. April 2007). Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.________ stellte ebenfalls eine chronische Zervikobrachialgie links fest (Kreisärztliche Untersuchung vom 4. Mai 2007). Zusätzlich wurde anlässlich eines stationären Aufenthalts in der Rehaklinik I.________ (vom 5. bis 22. Juni 2007) der Verdacht auf ein akutes zervikoradikuläres Ausfallsyndrom C6 links geäussert, sowie von einer Anpassungsstörung ängstlich-depressiver Prägung bei psychosozialer Belastungssituation ausgegangen (Austrittsbericht der Rehaklinik I.________ vom 25. Juni 2007). Dr. med. R.________, Orthopädie, Universitätsklinik X.________, bestätigte das Vorliegen eines zervikoradikulären Ausfallsynrichte vom 23. August und 7. November 2007).
 
Die SUVA stellte die bis anhin erbrachten Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilbehandlung) mit Verfügung vom 18. August 2008 per 30. September 2008 ein, da keine adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vorlägen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest, nachdem sie die Unterlagen Dr. med. L.________, SUVA Versicherungsmedizin, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, FA Manuelle Medizin SAMM, zur Beurteilung vorgelegt und dieser eine traumatische Genese der zervikalen Diskushernie ausgeschlossen hatte (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2010 ab.
 
C.
 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen (insbesondere eine ganze Rente, eine Integritätsentschädigung sowie die Übernahme von Heilbehandlungskosten) zu erbringen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133) und Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung (BGE 134 V 109) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Uneinigkeit besteht zunächst bezüglich der Frage, ob dem Gesundheitsschaden ein organisch objektiv ausgewiesenes, unfallkausales Substrat zugrunde liegt, welcher Umstand die Prüfung der Adäquanz der über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus andauernden Beschwerden und dem Unfallereignis erübrigte (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis).
 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Radikulopathie, die leichtgradige axonale Störung des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris links, der Anulusriss sowie das sensomotorische Ausfallsyndrom C6 seien, nebst der durch den Unfall mindestens ausgelösten linksseitigen Diskushernie C5/C6 - entgegen der vorinstanzlichen Feststellung - organisch objektivierbare Unfallfolgen. Das kantonale Gericht habe diesbezüglich die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt und überdies die medizinischen Unterlagen in unhaltbarer Weise gewürdigt.
 
3.3 Entgegen den Ausführungen des Versicherten hat das kantonale Gericht gestützt auf eine sorgfältige Würdigung der im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten medizinischen Akten nachvollziehbar aufgezeigt, wie und weshalb es zur Erkenntnis gelangt ist, dass kein organisch objektiv feststellbarer Gesundheitsschaden vorliegt und warum es von weiteren medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 25. Oktober 2006 und den persistierenden Beschwerden absah. Daher ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Dies gilt namentlich auch für das Abstellen auf die Berichte der Uniklinik X.________ (vom 23. August und 7. November 2007), deren Beweiswert trotz der Vorbringen in der Beschwerde nicht in Frage zu stellen ist. Das Sozialversicherungsgericht hat zudem korrekt ausgeführt, dass die Darlegungen des Dr. med. E.________ (vom 3. Januar 2008 und 21. September 2009) diesen Schlussfolgerungen nicht entgegenstehen. Auch Dr. med. E.________ stellte die von ihm postulierte Wurzelkompression C6 (und weniger auch C7) zweifelsfrei in einen ursächlichen Zusammenhang mit den Diskushernien C6/C7 und C5/C6, wobei aufgrund seiner Aussage, der Beschwerdeführer hätte vor dem Unfall nicht an den aktuellen Beschwerden gelitten, nicht auf deren Unfallkausalität geschlossen werden kann; denn dies liefe auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Ebenso wenig stehen die Ausführungen im neuro-otologischen Bericht des Universitätsspitals Y.________ (vom 21. April 2008), gemäss welchen diagnostisch einzig rezidivierende Schwindelepisoden mit/bei Verdacht auf vestibuläre Migräne (Differenzialdiagnose: Schwindel als Begleitsymptom im Rahmen eines chronischen HWS-Syndroms), sowie der Verdacht auf ein sensibles zervikoradikuläres Ausfallsyndrom C6 bei paramedianer linksseitiger Diskushernie C5/C6 festgehalten wurden, in klarem Widerspruch zur übrigen Aktenlage, namentlich - wie behauptet wird - zu den Berichten der Uniklinik X.________. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder konkreter Beweiswürdigungsregeln kann demnach im Vorgehen des kantonalen Gerichts nicht erblickt werden.
 
3.4 Was die vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich aufgeworfene Problematik der traumatisierten Vorzustände im Bereich der degenerativ geschädigten Halswirbel C5-C7 anbelangt (vgl. MRI vom 14. November 2006 und 14. März 2007), gilt es zu beachten, dass nach geltender Rechtsprechung eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden kann, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt (Urteile U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und U 355/98 vom 9. September 1999 E. 3a mit Hinweisen, in: RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird (DEBRUNNER/RAMSEIER, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 52). Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (MORSCHER/CHAPCHAL, Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates nach Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 192; DEBRUNNER/RAMSEIER, a.a.O., S. 52; vgl. auch BÄR/KIENER, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 67 von Dezember 1994, S. 45 f.). Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.2.1, in: SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34).
 
Soweit Dr. med. L.________ in seiner Beurteilung vom 27. Januar 2009 (dauerhafte) strukturelle Folgen der Heckauffahrkollision aus orthopädischer Sicht verneinte, stimmt dies mit den allgemein anerkannten Erkenntnissen der Unfallmedizin überein. Die weiteren vom Versicherten aufgeführten Beschwerden (in Form einer Radikulopathie, einer leichtgradigen axonalen Störung des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris links, des Anulusrisses sowie des sensomotorischen Ausfallsyndroms C6) sind - soweit sie überhaupt diagnostiziert werden konnten (vgl. Berichte der Uniklinik X.________ vom 9. Oktober 2007 und 13. März 2008, Kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. G.________ vom 22. Januar 2008 und Nachtrag vom 22. Mai 2008, sowie Ärztliche Beurteilung des Dr. med. L.________, vom 27. Januar 2009) - ausweislich der Akten Symptome der vorgefundenen Bandscheibenschäden, weshalb eine Berufung hierauf nicht stichhaltig ist. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Versicherungsleistungen überdies erst auf den 30. September 2008 und damit rund zwei Jahre nach dem Unfallereignis eingestellt. Es kann zuverlässig davon ausgegangen werden, dass eine unfallbedingte Verschlimmerung der Bandscheibenproblematik spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für Beschwerden verantwortlich war.
 
3.5
 
3.5.1 Es bestehen somit zusammenfassend keine hinreichend erstellten Anhaltspunkte für organisch nachweisbare Unfallfolgen, welche die Restbeschwerden des Versicherten zu erklären vermöchten. Ob das versicherte Unfallereignis jedenfalls eine - für die Bejahung des für den Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhangs genügende (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweisen) - wesentliche Teilursache der nach dem 30. September 2008 fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bildet, braucht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, mit der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt zu werden.
 
3.5.2 Ob es sich bei den psychischen Beschwerden um ein eigenständiges, nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführendes Krankheitsbild oder eine psychische Fehlentwicklung nach der schmerzhaft gewordenen degenerativen Veränderung der HWS handelt, oder vielmehr um einen Teilaspekt des Schleudertraumas, welches durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet ist, kann ebenfalls offen gelassen werden. Denn der adäquate Kausalzusammenhang, welcher nach dem vorstehend Dargelegten (E. 3.1), anders als bei organisch objektivierbaren Unfallfolgen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.), nach besonderen Regeln zu prüfen ist, ist auch dann zu verneinen, wenn er gesamthaft nach der - für die versicherte Person in der Regel (aus jüngerer Zeit: SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 9 Ingress) und jedenfalls hier günstigeren - Schleudertrauma-Praxis beurteilt wird, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen.
 
4.
 
4.1 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (zur diesbezüglich ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; Urteile U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, und U 503/05 vom 17. August 2006 E. 2.2, 3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183), namentlich in Berücksichtigung des Unfallhergangs, ist der Auffahrunfall vom 25. Oktober 2006 innerhalb der Kategorisierung, wie sie gemäss BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. zu erfolgen hat, mit dem kantonalen Gericht - und auf der Linie der Rechtsprechung (vgl. dazu 8C_747/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 6.1 mit Hinweisen) - als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren.
 
Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Adäquanzkriterien somit entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise vorliegen oder hätten mehrere gehäuft erfüllt zu sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6a S. 367).
 
4.1.1 Unbestrittenermassen kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses gesprochen werden. Ebenso wenig ist im Lichte der medizinischen Akten eine ärztliche Fehlbehandlung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern bezüglich des Anulusrisses eine solche vorliegen soll.
 
4.1.2
 
4.1.2.1 Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.) hält der Beschwerdeführer in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, weil das Ereignis vom 25. Oktober 2006 nebst der HWS-Distorsion eine Diskushernie ausgelöst habe; es liege eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands mit Ausbildung eines sensomotorischen Ausfallsyndroms C6 vor.
 
4.1.2.2 Richtig ist, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105, 8C_413/2008 6.3.2) und deshalb als Verletzung besonderer Art qualifiziert werden kann (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1, U 39/04 E. 3.4.2; Urteile 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.4 und 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008 E. 4.4). Mit seiner Argumentation betreffend Vorzustand übersieht der Versicherte, dass darin einzig der durch einen früheren Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien Rechnung getragen wurde. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine durch ein früheres Trauma vorgeschädigte HWS, sondern um degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule (vgl. Urteil 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.2.1). Dr. med. L.________ verneinte überdies in seiner ärztlichen Beurteilung vom 27. Januar 2009 eine (richtungsgebende) Verschlimmerung eines pathologischen Vorzustandes und der Beschwerdeführer war aufgrund seiner degenerativen Bandscheibenschädigung vor dem Unfall vom 25. Oktober 2006 weder krank noch arbeitsunfähig. Selbst wenn das Kriterium zu bejahen wäre, läge es jedenfalls nicht in ausgeprägter Form vor.
 
4.1.3 Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung musste der Versicherte nicht über sich ergehen lassen. Nach dem Unfall erfolgten spezialärztliche Abklärungen und teils Behandlungen sowie ein rund zweiwöchiger Rehabilitationsaufenthalt. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf ein physiotherapeutisches Behandlungskonzept, Osteopathie, Craniosakral-, Akupunktur- und Polaritytherapie und sowie eine neurologische Behandlung in der Türkei. Erwähnt wird auch ein Fitnesstraining zu Hause. Von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung im Sinne des entsprechenden Kriteriums kann unter diesen Umständen mit der Vorinstanz nicht gesprochen werden.
 
4.1.4 Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Es bedarf aber besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142, 8C_1020/2008 E. 5.7 mit Hinweisen). Solche Gründe sind hier nicht erkennbar. Die Einnahme vieler Medikamente und dass die durchgeführten medizinischen Massnahmen nur geringe Fortschritte brachten oder teilweise scheiterten, genügt nicht zur Bejahung des Kriteriums. Die diesbezüglich neu eingereichten Unterlagen hinsichtlich besuchter Therapien und entsprechender Kosten stellen unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dar (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.).
 
4.1.5 Von den verbleibenden zwei Kriterien (erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) müssten bei der gegebenen Unfallschwere mindestens eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein.
 
4.1.6 Auch wenn unter Mitberücksichtigung psychisch begründeter Aspekte das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt betrachtet werden könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Erfüllung in ausgeprägter Weise hindeuteten.
 
4.1.7 Was das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt.
 
Nebst den Therapien, die der Versicherte begonnen oder durchlaufen hat, sind keine weiteren Versuche dokumentiert, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Entscheidend ist, dass er zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Schritte für eine berufliche Wiedereingliederung unternommen hat. Die medizinische Aktenlage lässt den Schluss zu, dass es ihm möglich gewesen wäre, zumindest zu versuchen, wieder eine (leidensadaptierte) Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Da der Versicherte diesbezüglich überhaupt keine Anstrengungen gemacht hat, ist auch dieses Kriterium in der nunmehr geltenden Fassung gemäss BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Daran ändert auch sein Verweis auf das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte psychiatrische Gutachten der Klinik Teufen vom 16. Februar 2010 nichts, zumal es sich hinsichtlich der in Zusammenhang mit der diagnostizierten schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1) angegebenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den Gutachtenszeitpunkt (August 2009) und nicht auf den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweis) bezieht und die Arbeitsunfähigkeit wohl nicht nur unfallbedingt ist. Das Kriterium ist, wenn überhaupt, höchstens in der einfachen Form erfüllt.
 
4.2 Zusammenfassend sind höchstens drei der sieben Kriterien gegeben, jedoch nicht in ausgeprägter oder auffallender Weise. Dies reicht zur Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus (E. 4.1 hievor; Urteil 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8 mit Hinweis), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids führt.
 
5.
 
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. November 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Polla
 
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