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Informationen zum Dokument  BGer 5A_701/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_701/2010 vom 23.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_701/2010
 
Urteil vom 23. November 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Schwander.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Z.________ AG,
 
2. Betreibungsamt A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
 
gerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichts-
 
behörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. September 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist diplomierte Physiotherapeutin. Nachdem sie zunächst selbständig tätig war, gründete sie am 21. Dezember 2009 die "Y.________ GmbH" mit Sitz in B.________. X.________ ist die einzige Gesellschafterin dieser GmbH und zugleich bei dieser als Physiotherapeutin angestellt.
 
In der Pfändungsgruppe Nr. ... vollzog das Betreibungsamt A.________ am 2. Februar 2010 die Pfändung über X.________. Gemäss Pfändungsurkunde vom 15. März 2010 besitzt die Schuldnerin kein pfändbares Vermögen. Gegen diese Pfändungsurkunde reichte die Gläubigerin Z.________ AG am 25. März 2010 Beschwerde beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein. Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen wurde das Verfahren aus ausstandsrechtlichen Gründen an das Kreisgericht Toggenburg überwiesen; dessen Einzelrichter wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2010 ab.
 
B.
 
Dagegen erhob die Z.________ AG am 2. Juli 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 2010 teilweise gut, hob die Pfändungsurkunde vom 15. März 2010 auf und wies das Betreibungsamt an, "die Angemessenheit des Einkommens der Schuldnerin zu überprüfen sowie diejenigen Gegenstände der Schuldnerin bzw. der "Y.________ GmbH" zu pfänden, welche weder zu einer rationellen und konkurrenzfähigen Ausübung des Berufs notwendig sind noch tatsächlich benutzt werden."
 
C.
 
Diesen Entscheid ficht X.________ mit Beschwerde vom 4. Oktober 2010 vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts an. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter Nichteintreten auf die betreibungsrechtliche Beschwerde der Gegenpartei infolge Rechtsmissbrauchs sowie subeventualiter die Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz im Sinne ihrer Ausführungen.
 
Mit Verfügung vom 4. November 2010 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung stattgegeben. In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, gegen den - unabhängig vom Streitwert - die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich ergriffen werden kann (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die zehntägige Beschwerdefrist wurde vorliegend gewahrt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Pfändungsurkunde vom 15. März 2010, wonach X.________ keinerlei pfändbares Vermögen besitzt, aufgehoben und die Sache mit Weisungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen (siehe Sachverhalt, B.).
 
Rückweisungsentscheide sind - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 134 III 136 E. 1.2 S. 138). Dies gilt selbst dann, wenn nebst der Rückweisung auch über einen materiellrechtlichen Teilaspekt des Rechtsstreits (z.B. über eine von mehreren Anspruchsvoraussetzungen) entschieden wird (BGE 134 II 137 E. 1.3.2 S. 140).
 
3.
 
Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG verankerten Voraussetzungen angefochten werden, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder aber wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid zur Folge hätte und dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (lit. b).
 
Im Rahmen seiner Begründungspflicht obliegt es dem Beschwerdeführer, im Einzelnen dazulegen, weshalb die Voraussetzungen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429), es sei denn, diese lägen ohne weiteres auf der Hand (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632). Vorliegend führt die Beschwerdeführerin nicht aus, warum ein Fall von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein soll, und ein solcher liegt im Übrigen auch nicht auf der Hand. Insofern kann auf die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf "Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz". Einleitend legt sie dazu dar : "Zu bemerken ist aber noch das höchst befremdende Vorgehen des Beschwerdeführers [gemeint ist die Z.________ AG], was ich im Verfahren vor der Vorinstanz noch nicht erwähnte." Bei diesen Ausführungen handelt es sich somit um vor Bundesgericht unzulässige Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann vorliegend von einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Vorinstanz einen Entscheid weder unrechtmässig verweigert noch verzögert hat.
 
5.
 
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit ist freilich nichts darüber gesagt, ob insbesondere die vorinstanzlich angeordnete Pfändungsanweisung rechtmässig ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Antrag zum Gesuch um aufschiebende Wirkung unterlegen und ohnehin anwaltlich nicht vertreten ist, besteht für ihre diesbezügliche Stellungnahme kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Schwander
 
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