BGer 2C_617/2010 | |||
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BGer 2C_617/2010 vom 26.11.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_617/2010
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Urteil vom 26. November 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts
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im Ausländerrecht des Kantons Aargau
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vom 29. Juni 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, Kosovare, heiratete am 16. Januar 2007 im Kosovo eine Landsfrau, welche eine Niederlassungsbewilligung hat. Am 22. Juni 2006 reiste er, nachdem er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, in die Schweiz ein. Am 1. Juni 2009 reichte die Ehefrau von X.________ in Kosovo die Scheidung ein. Sie meldete sich auch wegen Scheidungsabsichten beim Migrationsamt des Kantons Aargau und wurde daraufhin am 8. Juni 2009 zur ehelichen Situation befragt. Am 28. August 2009 verlängerte das Migrationsamt die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des X.________ nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen gerichtete Einsprache wies das Migrationsamt ab. Der Rekurs war ebenfalls erfolglos.
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B.
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Vor Bundesgericht verlangt X.________, den Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 29. Juni 2010 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Migrationsamt und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Migration beantragen unter Verzicht auf Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich dazu unaufgefordert geäussert.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Nach Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2).
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Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann nach Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 AuG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Abs. 1 lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 1 lit. b). Solche wichtigen persönlichen Gründe können etwa vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
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Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet, welche die Niederlassungsbewilligung hat. Aus diesem Grund wurde ihm gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Strittig sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung, was eine Frage der materiellen Prüfung ist. Für das Eintreten genügt, dass im Rahmen der Art. 43 ff. AuG potentiell ein Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 BGG zur Beschwerde legitimiert. Sofern die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründungen zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Strengere Anforderungen gelten für Sachverhaltsrügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). In Bezug auf Art. 97 Abs. 1 BGG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, auf welche Weise die Sachverhaltsfeststellung willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen ist. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entschied abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid den Sachverhalt zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht mehr zusammen leben würden und nicht drei Jahre verheiratet gewesen seien. Insoweit bestünde nach Art. 43 bzw. nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig sei. Die Ehefrau wolle die Aufhebung der Ehegemeinschaft bzw. die Scheidung gar nicht. Dahinter stehe vor allem ihr patriarchalischer Vater.
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Nach Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 i.f. S. 255; 132 I 42 E. 3.1 i.f. S. 44).
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Inwiefern diese Voraussetzungen hier zutreffen sollten, ergibt sich nicht aus der Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 BGG): Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich seine Rügen, welche er bereits im vorinstanzlichen Verfahren selbst bzw. durch seinen Anwalt erhoben hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind rein appellatorisch und es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden ist. Auch in Bezug auf seine implizit erhobene Rüge der Gehörsverletzung, wonach die Vorinstanz seine anerbotenen Beweise nicht abgenommen habe, versäumt er es, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen, der begründet darlegt, weshalb auf die Abnahme der anerbotenen Beweise verzichtet werden konnte.
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2.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201) vorliegen würden.
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Auch hier fehlt jede Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Es genügt nicht, lediglich die Gesetzes- bzw. Verordnungsartikel anzugeben und darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Urteil eine ausserordentliche Härte darstelle. Darzulegen wäre, auf welche Weise der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund persönlicher Gründe (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) hat.
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2.3 Inwiefern schliesslich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gegen Art. 8 EMRK verstossen soll, wird mit keinem Wort näher begründet. Darauf ist ebenfalls nicht einzugehen.
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3. Die Beschwerde erfüllt nicht die erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Errass
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