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Informationen zum Dokument  BGer 8C_883/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_883/2010 vom 29.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_883/2010 {T 0/2}
 
Urteil vom 29. November 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
vertreten durch Regula Schwaller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. August 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des C.________ vom 22. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2010,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die Einwendungen bezüglich des Berichts von Dr. med. X.________ nichts ändern,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. November 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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