BGer 2C_918/2010 | |||
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BGer 2C_918/2010 vom 01.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_918/2010
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Urteil vom 1. Dezember 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fritz Schütz,
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gegen
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Veranlagungsbehörde Solothurn,
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Steueramt des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Schenkungssteuer,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. Oktober 2010.
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Erwägungen:
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1.
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Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Zuwendung eines Betrags von Fr. 88'000.-- durch ihren Lebenspartner wurde X.________ zu einer Schenkungssteuer veranlagt. Sie machte vergeblich geltend, es habe sich dabei nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen gehandelt. Das Steuergericht des Kantons bestätigte die Schenkungssteuerveranlagung mit Urteil vom 2. November 2009, welches in Rechtskraft erwuchs. Auf das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch trat das Steuergericht mit Urteil vom 25. Oktober 2010 nicht ein. Dagegen hat X.________ am 29. November 2010 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 25. November 2010 datierte Beschwerde eingereicht.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund zu beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.), welche spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Einziger Streitgegenstand ist, ob das Steuergericht auf das bei ihm eingereichte Revisionsgesuch hätte eintreten müssen. Es hat dies unter Hinweis auf das einschlägige kantonale Verfahrensrecht abgelehnt und dabei festgestellt, dass kein Revisionsgrund angerufen worden sei und zudem die nun nachgeschobene Argumentation bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Zu dieser verfahrensrechtlichen Problematik äussert sich die Beschwerdeführerin nicht; namentlich erwähnt sie kein verfassungsmässiges Recht, das bei der Anwendung des kantonalen Rechts missachtet worden wäre. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerde auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden wäre, lassen doch die Erwägungen des Steuergerichts nicht erkennen, inwiefern dieses mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch gegen schweizerisches Recht, namentlich gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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